Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig entscheidet, dass Ärzte und Ärztinnen in Deutschland nicht verpflichtet sind, Patienten nach einem (noch nicht endgültigen) Suizid gegen deren Willen das Leben zu retten. Das Selbstbestimmungsrecht überwiegt.
Richter:
Die Tatherrschaft liegt beim Selbstmörder. Ein Arzt kann nicht verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.
Das Selbstbestimmungsrecht überlagert auch die Garantenpflicht, die ein Hausarzt seinem Patienten gegenüber hat, also die Pflicht ihn zu schützen.
Damit entfällt der Strafbestand der unterlassenen Hilfeleistung.
Das was für Ärzte und Ärztinnen gilt, gilt im Falle des Suizids logischerweise auch für Nicht-Ärzte und Nicht-Ärztinnen. Diese können ihre Nicht-Verpflichtung nachkommen (sich davor drücken), indem sie einen Arzt oder eine Ärztin verständigen. Doch im Allgemeinen gilt: Ein Suizident braucht (darf?) nicht gerettet werden.
Ist es Fügung oder Zufall, dass der BGH seine Entscheidung in Leipzig verkündet in einer Zeit, wo so viele Flüchtlinge im Mittelmeer ertrinken, weil sie nicht rechtzeitig gerettet werden, da keine Rettungsschiffe zur Stelle sind. Jedem wissenschaftlich Denkenden und Mathematik-Kundigen ist es dank Statistik-Kenntnissen klar, dass die Zahl der zum Suizid bereiten illegalen Nichtschwimmer mit der Zahl und Dichte der Rettungsschiffe zunimmt. Wenn also der illegale Nichtschwimmer damit droht, ins Wasser zu springen, um darin umzukommen, so ist nach 5. Strafsenat des Leipziger BGH kein Arzt und keine Ärztin, kein Nicht-Arzt und keine Nicht-Ärztinnen verpflichtet, nach dem Suizid dem Nichtschwimmer das Leben zu retten.
Unter den Nicht-Ärztinnen fallen auch Kapitäninnen.
Allerdings sind Kapitäninnen verpflichtet, den Nichtschwimmer am Sprung ins Meer zu hindern. Dazu braucht die Kapitänin nicht nach Lampedusa zu schippern. Sie kann direkt nach Bremerhaven fahren, wofür der illegale Nichtschwimmer ihr dankbar sein wird, da er Deutschland der italienischen Insel Lampedusa vorzieht.