Unter einer Meinung wird erkenntnistheoretisch eine von Wissen unterschiedene Form des Fürwahrhaltens verstanden. Das Meinen ist ein Fürwahrhalten, dem sowohl subjektiv als auch objektiv eine hinreichende Begründung fehlt.
Die Meinungsfreiheit, eigentlich Meinungsäußerungsfreiheit, ist mehr als die Redefreiheit, wie sie beispielsweise in den USA gilt. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist das Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung und öffentliche Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild und allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln.
Dies sind die üblichen Definitionen zu „Meinung“ und „Meinungsfreiheit = Meinungsäußerungsfreiheit“.
Die moderne Definition der Meinung und der Meinungsäußerungsfreiheit schließt nicht nur Wort und Bild, sondern darüber hinaus auch die Tat ein. Ein Musikstück, dass gegen den anerkannten Geschmack vorgeht, ist eine Form der Meinungsäußerungsfreiheit, genauso wie die Besetzung eines Braunkohlereviers die Meinung der Besetzer kund tut, dass der Abbau von Braunkohle verboten gehört, um das Klima zu retten. Die einzige Bedingung lautet, dass es sich bei der Meinung nicht um gesichertes Wissen handelt. Ein allgemein oder von der Mehrheit des Wahlvolkes anerkanntes Wissen fällt nicht unter gesichertes Wissen! Wenn dem nicht so wäre, bräuchten keine Wahlen mehr stattzufinden. In sozialistisches Ländern sind deshalb die Ergebnisse der freien Volkswahlen bereits vor der Wahl festgelegt worden, da der Sozialismus wahr ist, weil er richtig ist – und umgekehrt.
Die Meinung der Tat ist also eine Handlung, die nicht wissenschaftlich abgedeckt ist. Wie die Meinung des Wortes ist auch die Meinung der Tat unabhängig von ihrem moralischen Wert. In einem Land, wo die Meinungsäußerungsfreiheit des Wortes und der Tat herrscht, darf auch Unmoralisches verbreitet werden in Form von Sätzen oder Taten.
Nun gibt es neben der Meinungsäußerungsfreiheit auch andere Gesetze, die eingehalten werden sollen, wenn man einer Strafe aus dem Weg gehen will. So die Beleidigung. Sie ist zwar theoretisch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, kann jedoch trotzdem eine empfindliche Strafe nach sich ziehen. Genauso verhält es sich mit der oben erwähnten Besetzung eines Braunkohlereviers als Zeichen der Meinungsäußerungsfreiheit der Tat. Wenn die Besetzung illegal ist, gilt zwar die Meinungsäußerungsfreiheit der Tat, sie schützt jedoch nicht in jedem Fall vor Bestrafung. Da unter „Freiheit“ oft fälschlicherweise die „Straffreiheit“ auch unter Richtern und anderen Juristen verstanden wird, bewegen sich die Richter und die Meinungsäußerer, also die Täter, bei der Urteilsfindung auf einem unsicheren Terrain.
Zurück zum Terroranschlag in der Überschrift. Hätte ich statt „terroristischer Anschlag“ „Nagelbombe“ geschrieben, wäre ich wegen den Gefühlen der Lesers à priori abgelehnt worden, obwohl tatsächlich zwischen beiden Taten bezüglich der Meinungsäußerungsfreiheit kein Unterschied besteht. Der Leser wäre zu Recht erregt und würde mich zu Unrecht verdammen, weil das Verbrechen mit der Nagelbombe noch frisch im Gedächtnis haftet. Ein Terroranschlag muss keine Nagelbombe einschließen, kann es jedoch tun. Ja, es ist sogar davon auszugehen, dass zukünftige Terroranschläge vermehrt auf Nagelbomben zugreifen werden, das diese einfach herzustellen, Nägel leicht zu beschaffen sind und insgesamt wenig kosten. Nagelbomben sind eine „Erfindung“ der armen Palästinenser. Der aufmerksame Leser wird mir zustimmen, das der Einsatz von Nagelbomben nicht gleichzusetzen ist mit einer moralischen Tat, auch wenn palästinensische und mit ihr verbündete Torreorganisationen samt ihrer europäischen Unterstützer es gerne anders interpretieren und für ihre grausame Sichtweise weltweit und zum Teil erfolgreich werben (UNO).
Nagelbomben und weitere terroristische Anschläge dürfen also als Meinungsfreiheit der Tat gedeutet werden. Lediglich bei der Frage der Bestrafung sind sich die Akteure uneinig. Die palästinensische Verwaltung zahlt den Familien der Selbstmörder (Märtyrer) eine Leibrente, die auf Grund immerwährenden Geldmangels (Korruption) von der EU beglichen wird. Somit unterstützen sowohl die PLO, als auch die EU bestimmte Formen des Terrors (Nagelbomben), wenn sie gegen Juden gerichtet sind. Nach allgemein auf dem Papier gültigem Menschenrecht dürfen Menschen auf Grund der Nationalität, Religion etc. nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. Wenn also palästinensische Nagelbomben gegen Juden in Israel moralisch zulässig sind, dann sind theoretisch auch libysche Nagelbomben gegen Engländer in Großbritannien moralisch einwandfrei. Das impliziert jedoch, dass Nagelbomben und andere terroristische Anschläge unter der straffreien Meinungsäußerung fallen.
Nagelbomben sollen also der (potentiell) betroffenen Bevölkerung beibringen, dass die Nägel bombenden Selbstmörder ein berechtigtes Anliegen haben, welches sie mit Hilfe von Nagelbomben, vielen Ermordeten, Schwerverletzten und der eigenen Selbsttötung unterstreichen. Das Nagelbombenattentat kann auch als Reaktion von Indoktrinierung in dunklen Hinterhofmoscheen oder Folgen von ungerechtem Verhalten der westlichen Alliierten gegenüber heiligen Kriegern verstanden werden. Das Nagelbombenattentat ist also nicht nur ein Zeichen der Meinungsfreiheit, sondern zusätzlich eine Reaktion auf begangenes Unrecht gegen den Clan der Attentäter. Die in der Überschrift gestellte Frage muss somit bejaht werden:
Ein terroristischer Anschlag, mithin auch ein Nagelbombenattentat, kann als Meinungsfreiheit gedeutet werden.
Q.e.d.
Mein besonderer Dank geht an Albert Michelmayr, der mich auf die fundierte Idee gebracht hat, diesen Artikel zu schreiben.