Ein tschetschenischer Anhänger des „Kaukasus Emirats“ bekam Asyl in Österreich, weil Russland seine Auslieferung wegen der Mitgliedschaft in jener Terrororganisation beantragt hatte.
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stellte am 18.2.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des seinerzeitigen Asylgerichtshofes vom 23.3.2012, D4 412860-1/2010/17E, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 AsylG 2005 festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend wurde (kursorisch) ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein internationales Auslieferungsbegehren der Russischen Föderation wegen des Deliktes der Teilnahme an der bewaffneten Formierung gemäß Teil 2 Art. 208 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation vorliege, das mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX abgelehnt worden sei. Die dergestalte "Verfolgung" gehe von staatlichen Organen der Russischen Föderation aus und befinde sich der Beschwerdeführer somit aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner politischen Gesinnung bzw. der ihm unterstellten politischen Gesinnung außerhalb der Russischen Föderation.
2. Am 20.4.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein erster Konventionsreisepass, gültig bis 19.4.2017, ausgestellt.
Der in Österreich Schutzsuchende wurde dann jedoch auch hier (neben anderen gewöhnlichen Verbrechen) wegen Mitgliedschaft in einer Terrorvereinigung (diesmal dem IS) verurteilt (wenn auch nur lachhaft mild bestraft) und der Verfassungsschutz stufte ihn als „Gefährder“ ein.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 12, dritte Alternative StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach 88 Abs 1 und 3 und § 81 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,- Euro (320,-), im Nichteinbringungsfall zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX , XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Probezeit betreffend das Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , auf insgesamt fünf Jahre verlängert, Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychosozialen Beratung und Betreuung durch Teilnahme an einem Deradikalisierungs- und Aufklärungsprogramm zu unterziehen.
7. Mit Schreiben vom 05.09.2017 teilte das BVT der verfahrensführenden Verwaltungsbehörde zusammengefasst mit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit Österreichs anzusehen sei.
Der Asylstatus wurde zwar aberkannt und die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt. Nach Hause gehen musste der rechtskräftig verurteilte islamistische Terrorist und Gefährder, der nie eine Minute in Österreich gearbeitet hatte, deswegen aber trotzdem noch lange nicht.
Am 18.2.2020 erfolgte eine weitere Einvernahme im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher der Beschwerdeführer hauptsächlich zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt wurde.
Dabei gab er an, dass er am XXXX die A2-Prüfung mache und ab März einen Job bekommen würde. Er habe insgesamt zehn Kinder, acht davon würden in Österreich leben. Er erziehe die Kinder und unterstütze seine Frau. Er habe fünf Monate in Untersuchungshaft verbracht und habe dann freigehen können, seither sei er ein "produktives Mitglied der Gesellschaft" und lerne intensiv Deutsch.
Denn mit seinen 8 Kindern hatte sich der rechtskräftig verurteilte Terrorist bereits prächtig in den österreichischen Sozialstaat integriert und bekam daher ein „Bleiberecht“ zuerkannt, um seinen "großen Bekanntenkreis" in Österreich nicht aufgeben zu müssen und den österreichischen Sozialstaat weiter abmelken zu können.
Der Beschwerdeführer halte sich freilich seit 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf und würden hier seine Lebensgefährtin, respektive die Mutter seiner Kinder und seine Kinder als Asylberechtigte leben, weiters verfüge er aufgrund der langen Aufenthaltsdauer über einen umfassenden Freundes- und Bekanntenkreis. Aufgrund seiner Deutschkenntnisse erfülle er auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen sei.