Zwei Islamisten wurden in Graz zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Kennengelernt hatten sich die beiden in Wien:
Als Spätfolge einer großen Anti-Terror-Razzia in Wien und Graz Ende Jänner 2017 sind am Montag zwei mutmaßliche Jihadisten vor einem Geschworenensenat gestanden.
Die beiden Angeklagten, 24 und 38 Jahre alt, hatten sich 2015 in einem islamischen Kulturverein in Wien kennengelernt.
(Die Presse)
Ich traue mich wetten, dass es dieser „Kulturverein“ in Wiens Hasnerstraße war (rechts neben dem Ottakringer Amtshaus):
Jener „Kulturverein“ ist übrigens nach wie vor im Betrieb. Warum das so ist, schätze ich genauso wie der gebürtige Moslem und Buchautor Ul-Haq ein, der die Jihadisten-Moscheen in Deutschland, Österreich und der Schweiz untersucht hat:
In den Moscheen werde über die Maßnahmen des Gesetzgebers gelacht. Vermeintliche V-Männer der Behörden würden großteils nie ihre eigenen „Brüder“ verraten – es dringe nur nach außen, was nach außen darf, beschrieb Ul-Haq in seinem Buch.
(Kleine Zeitung)
Auch besagter „Kulturverein“ wurde wohl noch nicht geschlossen, weil man dort vermutlich irgendwelche ganz wichtigen V-Männer sitzen hat.
Tatsächlich tanzten die V-Männer dem Verfassungsschutz wohl fröhlich auf der Nase herum, indem sie für unwichtige Infos viel Kohle kassierten. Dadurch konnten Zweigstellen des Islamischen Staates mit Finanzierung des österreichischen Staates jahrelang weiterbetrieben werden.
Da die meisten islamischen Extremisten keine Staatsbürgerschaft haben, ließe sich das Problem ganz leicht abschieben.
Die man (wie die einheimischen Nazis) wegen der Staatsbürgerschaft behalten müsste, bräuchte man einfach nur wie die eigenen Nazis behandeln. Da käme auch niemand mehr auf die Idee, Nazi-Vereine jahrelang in Betrieb zu lassen, nur weil man glaubt, dort so tolle V-Männer placiert zu haben.
Aufgabe eines Verfassungsschutzes ist nicht die Finanzierung von Extremisten, um sie jahrzehntelang überwachen zu können, sondern die zeitnahe Einschätzung von Gefahren durch Extremisten, auf die dann der Gesetzgeber mit den entsprechenden Verbots- und Strafbestimmungen reagieren kann.