Die afghanische Familie, deren Ehre durch den Schwesternmord wiederhergestellt wurde, hat vermutlich aufgrund ihrer angeblich „westlichen Orientierung“ Asyl in Österreich erhalten.
Der oberste Verwaltungsgerichtshof fordert die untergeordneten Bundesverwaltungsgerichte auf, jenes „Recht“ auch bei Verschleierten zu „würdigen“:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017- 0018, mwN).
Wenn das BVwG in seinem angefochtenen Erkenntnis einen "westlichen Lebensstil" der Revisionswerberin bloß aufgrund ihres Erscheinens zur mündlichen Verhandlung mit einem Kopftuch und traditioneller Bekleidung verneint, verkennt es, dass allein dieser Umstand nicht gegen eine Lebensweise der Revisionswerberin im oben genannten Sinn spricht.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2016180388_20170322L00
Tatsächlich befürworten Afghanen ihren eigenen Lebensstil, auch wenn sie ihn mit westlicher Alimentierung ausleben wollen.
(Hauptsächlich von Afghanen besuchte Schiiten-Demonstration in Wien)