Wenn man nichts Gutes sagen kann, soll man besser gar nichts sagen. Da bei der Weihnachtserzählung über eine von Abschiebung bedrohte tschetschenische Familie ausschließlich die Kinder erwähnt worden waren, lag der Verdacht nahe, dass der Vater nicht gerade ein Heiliger war:
Der Erstbeschwerdeführer weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Urteil des LG für Strafsachen vom 28.02.2008: Sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt als Junger Erwachsener gemäß § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB (schwere Körperverletzung);
Urteil des LG für Strafsachen vom 08.07.2008: ein Jahr Freiheitsstrafe als Junger Erwachsener gemäß § 142 Abs. 1 iVm § 12 3. Fall sowie § 143 2. Fall StGB (schwerer Raub);
Urteil des LG für Strafsachen vom 25.11.2010: acht Monate Freiheitsstrafe bedingt als Junger Erwachsener gemäß § 84 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 StGB (schwere Körperverletzung);
Urteil des LG für Strafsachen vom 29.04.2016: drei Monate Freiheitsstrafe gemäß § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung).
Zuletzt war der Erstbeschwerdeführer von 28.02.2017 bis 28.05.2017 in Strafhaft.
(Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht – W234 1310400)
Natürlich sind Kinder nicht dafür verantwortlich, wie sich ihre Eltern während ihrer Zeit als „Schutzsuchende“ in Österreich benommen haben.
Ein Umzug ins Ausland ist aber auch in anderen Fällen für Kinder genauso schmerzhaft, die dadurch stets aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen werden.
Niemand käme jedoch ernsthaft auf die Idee, so ein mediales Theater zu veranstalten, wenn österreichische Kinder mit ihren Eltern nach Kanada oder Spanien ziehen müssten, weil der Vater dort einen neuen Job gefunden hätte.
Selbst wenn die Kinder kein Wort Spanisch sprechen könnten, wäre das wohl kein Drama. In dem Fall der tschetschenischen Familie können die Kinder selbstverständlich das von den Eltern zu Hause gesprochene Tschetschenisch sprechen.
Vor der Asylbehörde hatten die Eltern angegeben, als Salafisten den sufistischen Islam in Tschetschenien abzulehnen:
Schon ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz begründeten die Beschwerdeführer (den Sechstbeschwerdeführer ausgenommen) im Wesentlichen damit, dass sie im Herkunftsstaat staatliche Übergriffe zu erwarten hätten, weil sie die in Tschetschenien vorherrschende Richtung des Islam, den Sufismus, ablehnen und stattdessen einer anderen Richtung des Islam folgen würden.
Die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.05.2013 rechtskräftig verneint. Letztlich behaupten die Beschwerdeführer im Wesentlichen nach wie vor, sie wären im Herkunftsstaat Repressionen wegen der von ihnen praktizierten Richtung des Islam ausgesetzt.
(Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht – W234 1310400)
Was so eine tschetschenische Salafisten-Familie vom christlichen Weihnachtsfest wirklich hält, kann man sich leicht ausmalen.
Das hindert jedoch naive Christen nicht daran, aus so einem Stoff eine rührselige Weihnachtsgeschichte zusammenzuspinnen.