Kleine Fische und große Fischer des IS

Der Fall eines IS-Kämpfers, der sich in Österreich seine Kriegverletzungen aus Syrien behandeln ließ, und dabei auch noch Sozialhilfe in der Höhe von über 10.000 € kassierte, bevor er wieder in den Jihad nach Syrien zurückkehrte, sorgt in Österreich für Empörung.

Letztlich handelte es sich bei dem österreichisch-türkischen Doppelstaatsbürger, der bei einem Hauptschulabschlusskurs von anderen Jugendlichen für den IS rekrutiert worden war, wohl nur um einen geistig minderbemittelten Mitläufer.

Wenn man bedenkt, wie Österreichs Justiz bislang mit den großen Fischen des IS umgegangen ist, wundert es kaum, dass jener kleine Fisch unbehelligt ins IS-Wasser zurückgeworfen worden war.

Der Obmann eines Grazer Islam-Vereins, der 38 junge Seelen für den IS gefischt hatte, wurde dafür bislang nicht strafrechtlich verurteilt.

Bezüglich seines Asylstatus wurde zwar ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid der Asylbehörde, welcher eine Abschiebung des Gefärders ermöglicht hätte, jedoch wieder auf, da der österreichische Richter den tschetschenischen IS-Obmann NICHT als Gefährder einstufte, indem er sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs stützte:

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse.

Nach jenem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis wären nur die „Begrohung der staatlichen Existenz oder der territorialen Integrität“ ausreichnde Gründe für eine „EU-richtlinienkonforme“ Aberkennung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ohne strafrechtliche Verurteilung.

Wer kann schon als einzelner (ohne dafür strafrechtlich verurteilt zu werden) die staatliche Existenz und territoriale Integrität bedrohen?

Nicht einmal ein James Bond-Bösewicht würde wohl darunter fallen.

Eine Gefährdung der staatlichen Sicherheit ist zwar nicht durch jeden kleinen Kriminellen gegeben, der vielleicht in Zukunft etwas Schlimmeres anstellen könnte, sehr wohl jedoch durch eine IS-Zweigstelle. Genau für solche Fälle wäre eine Aberkennung des Asylstatus vorgesehen, die dann auch eine Verhängung von Schubhaft rechtfertigen würde, selbst wenn es eben noch keine gerichtliche Verurteilung gab.

Auch ein Betrugsverfahren wegen dem Bezug von 100.000 € Mindestsicherung, die ihm aufgrund der Erlangung russischer Pässe längst nicht mehr zugestanden wäre, ist derzeit gegen den IS-Obmann noch anhängig:

Vor einigen Jahren schon hätten sie sich wieder russische Pässe besorgt, was automatisch den positiven Asylbescheid in Österreich aufheben würde.

Die österreichische Mindestsicherung bezog die Familie jedoch weiterhin, so der Staatsanwalt – insgesamt kamen auf diesem Weg über 100.000 Euro zusammen. Das hätte er nicht gewusst, rechtfertigt sich der Angeklagte, der in Graz Obmann eines Vereins sein soll, der laut Staatsanwaltschaft österreichisches Recht nicht anerkennt und Menschen zum IS entsendet haben soll.

https://steiermark.orf.at/news/stories/2933962/

Solange das Verfahren läuft kassiert der IS-Obmann für seine achtköpfige Luxus-Famlilie weiterhin Mindestsicherung und Familienbeihilfe (in der Höhe von 4.500 € im Monat).

Die Gesetze zu IS-Terrorismus, Sozialbetrug und Asylaberkennung nützen nichts, solange der Justiz dabei zu viel Ermessensspielraum in der Anwendung gelassen wird.

Ein neuer schwammiger Paragraph zur Sicherungshaft würde wenig an der Misere ändern. Stattdessen müssten die bereits bestehenden Gesetze so nachgeschärft werden, dass linke Richter keinen Spielraum hätten. Wer für den IS aktiv war, muss mindestens so streng wie ein Nazi nach dem Verbotsgesetz bestraft werden.

Der Asylschutz ist bei Einleitung eines Strafverfahrens wegen IS-Mitgliedschaft sofort abzuerkennen. Statt Mindestsicherung und Asylschutz darf es für solche Leute nur noch Haft und Abschiebung geben.

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