Von Janossy Gergely / shutterstock
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sollte Menschen in Europa vor staatlichen Eingriffen in ihre Rechte schützen und ihnen dafür eine Klagsmöglichkeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einräumen.
Schutz vor Folter, Recht auf ein faires Verfahren und Meinungsfreiheit sind auch dank der EMRK in den meisten europäischen Ländern eine Selbstverständlichkeit geworden.
Über Migration findet sich in der EMRK hingegen kein einziges Wort.
Trotzdem drehen sich die meisten EMRK-Verfahren mittlerweile um Migrations-Fälle, die nichts mit staatlichen Eingriffen der Vertragsstaaten zu tun haben.
Da der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) eng gefasst war, und nur politisch, religiös und ethnisch verfolgte Menschen geschützt wurden (und eben keine Kriegsflüchtlinge oder Wirtschaftsflüchtlinge), suchten findige Juristen nach einem Weg, auch für andere Migranten, die nicht unter die GFK fielen, ein Aufenthaltsrecht herzuleiten.
Dabei wurde angeregt, das gegen die europäischen Vertragsstaaten gerichtete Folterverbot von Art. 3 EMRK auf das Gebot auszuweiten, allen auf der ganzen Welt von Folter und "unmenschlicher Behandlung" bedrohten Menschen einen Schutzstatus in Europa zu erteilen.
Der Begriff der „unmenschlichen Behandlung“ wurde dabei von seinem ursprünglichen Zusammenhang mit der Folter losgelöst. So konnte sogar eine mangelhafte medizinische Versorgung zu einem Grund für „subsidiären Schutz“ interpretiert werden.
Unter „unmenschlicher Behandlung“ lässt sich ohnehin fast alles subsumieren. Doch selbst für Menschen, die keinerlei "unmenschliche Behandlung" glaubhaft machen konnten, fand man in der der EMRK eine andere passende Bestimmung für die Erteilung eines "Bleiberechts".
Jenes "Bleiberecht" wurde aus Art. 8 EMRK, dem Recht auf Privat- und Familienleben, abgeleitet. Die Richter folgten bald der Ansicht der Menschenrechtsanwälte, dass jahrelange erfolglose Asylverfahren gemäß der EMRK zu einem schützenswerten Privatleben führen müssten.
So großartig die EMRK als Migrationsrecht funktioniert, so wenig hindert sie Despoten daran, die Menschenrechte mit Füßen zu treten. Erdogan lässt in der Türkei trotz EMRK Journalisten und kurdische Oppositionspolitiker einsperren.
Zu Hause pfeift Erdogan auf die Menschenrechte. Seine Abgesandten spielen sich in Österreich jedoch als Hüter der Verfassung und der Menschenrechte auf: