"Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen „an Corona verstorben“ und „mit Corona verstorben“ ist der jeweilige Totenschein. Wird darin die Covid-Erkrankung als primäre Todesursache festgestellt, gilt der Fall als „an Corona verstorben“, war Covid eine Begleiterkrankung, wird der Fall als „mit Corona verstorben“ gewertet. Aus diesem Grund werden Todesfälle grundsätzlich erst nach Eingang des Totenscheins im Fachbereich Gesundheit veröffentlicht“"
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