Da Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wird ihnen durch diese Sonderstellung eine Reihe besonderer Pflichten auferlegt, die sich u. a. aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergeben. Sie haben dem ganzen Volk und nicht einer Partei zu dienen, was nicht ausschließlich parteipolitisch zu verstehen ist. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und müssen bei ihrer Amtsführung immer auf das Wohl der Allgemeinheit Rücksicht nehmen.
Treuepflicht
Die wichtigste Pflicht aus dem Dienst- und Treueverhältnis ist die „Treuepflicht". Von ihr lassen sich die übrigen Pflichten ableiten. Dies gilt vor allem auch für die Pflichten, die im Beamtenrechtsrahmengesetz, Bundesbeamtengesetz sowie in den Landesbeamtengesetzen nicht ausdrücklich genannt sind.
So wird etwa aus der Treuepflicht die Verpflichtung abgeleitet, dass Beamte
- zu „steter Dienstleistung" bereit sein müssen,
- sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung aktiv eintreten,
- bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben,
- sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes so verhalten, dass sie der
Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das ihr Beruf erfordert. Dem nach haben sie alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Staat es, der Dienstbehörde oder dem Berufsbeamtentum schaden könnte,
- zur Wahrhaftigkeit verpflichtet sind. Tatsachen wesentlicher Art dürfen sie nicht verschweigen, und über ihre persönlichen Verhältnisse haben sie – so weit ein dienstlicher Bezug gegeben ist – auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Die Treuepflicht überdauert in wichtigen Fragen sogar das aktive Beamtenverhältnis. So können Beamtinnen und Beamte auch dann ein Dienstvergehen begehen, wenn sie sich im Ruhe stand gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen könnten. Die Treuepflicht der Beamtinnen und Beamten findet im Diensteid ihre Bekräftigung, der auf Wunsch auch ohne Religionsformel geleistet werden kann. Alle Beamtinnen und Beamten, gleich ob auf Widerruf, Probe oder Lebens zeit, müssen nach ihrer Ernennung den Diensteid ablegen. Sie sind vorher auf die Folgen einer Verweigerung des Diensteids hinzuweisen. In diesem Fall ist die Ernennung unwirksam, die Betroffenen sofort wieder zu entlassen.
Eidesformel nach § 64 Abs. 1 BBG:
„Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
Gehorsamspflicht
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, die Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen. Allerdings muss die oder der Vorgesetzte örtlich und sachlich zu ständig und die Anordnung nicht erkennbar rechtswidrig sein. Daneben haben sie ihre Vor gesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sollen am dienstlichen Geschehen An teil nehmen, ihre Vorgesetzten auf die für eine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte aufmerksam machen und sich für die zu treffenden Maß nahmen mitverantwortlich fühlen. Für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen tragen Beamtinnen und Beamte die uneingeschränkte persönliche Verantwortung. Haben sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, müssen sie diese unverzüglich bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten geltend machen. Hält der Vorgesetzte an der Anordnung fest, haben sie sich – wenn ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit fort bestehen – an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, muss sie ausgeführt werden – in diesem Fall sind Beamtinnen und Beamte aber von ihrer eigenen Verantwortung befreit. Ist das auf getragene Verhalten jedoch strafbar oder ordnungswidrig und ist die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit erkennbar oder wird dadurch die Würde des Menschen verletzt, so muss die Ausführung der Anordnung abgelehnt werden.
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Folgen von Pflichtverletzungen
Beamtinnen und Beamte unterliegen einer ganzen Reihe von statusbedingten Pflichten. Daraus ergeben sich besondere Folgen bei Pflichtverletzungen:
- Strafrechtliche Folgen
Erfüllt ein Dienstvergehen einen Straftatbestand, dann finden die allgemeinen Strafgesetze Anwendung. Jedoch enthält das Strafgesetzbuch darüber hinaus besondere Vorschriften über „Straftaten im Amt". In aller Regel werden sie strenger als vergleichbare Delikte geahndet. Damit soll der besonderen Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit Rechnung getragen werden.
- Haftungsrechtliche Folgen
Haftungsrechtliche Folgen treten immer dann ein, wenn Beamtinnen und Beamte die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Sie müssen dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den entstandenen Schaden nur unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen (§ 75 BBG). Die haftungsrechtlichen Bestimmungen sind sehr kompliziert und führen in der Praxis bei weitem nicht immer dazu, dass Beamtinnen und Beamte zum Schadenersatz herangezogen werden. Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit spielen dabei genauso eine Rolle wie Eigen- und Fremdschaden. Darüber hinaus ist auch von Bedeutung, ob es sich bei der Tätigkeit, durch die der Schaden verursacht wurde, um so genannte gefahren- oder schadengeneigte Tätigkeiten handelt.
Disziplinarrecht
Das Disziplinarrecht ist Teil des Beamtenrechts. Zum 1. Januar 2002 hat das Bundesdisziplinargesetz (BDG) die bis dahin geltende Bundesdisziplinarordnung abgelöst. In den Ländern gelten eigene Disziplinargesetze, die überwiegend inhaltlich an das BDG angelehnt sind. Das Disziplinarrecht soll dem Zweck dienen,
- Beamte zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten,
- die Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit zu sichern und
- das Ansehen der Beamten zu wahren und zu festigen.