Wie bei vielen anderen Fragen ist hier die Antwort zunächst: Es kommt darauf an.
Das gesetzliche Regelwerk zum Umgang mit Abfall ist äußerst komplex und umfasst eine Vielzahl von Verordnungen und eigenständigen Gesetzen, die sich mit Teilbereichen befassen. Als übergeordnetes Bundesgesetz kann hierbei das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) angesehen werden. Es löste im Jahr 2012 das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ab. Der oberste Grundsatz des KrWG lautet, Abfälle zu vermeiden, also gar nicht erst Dinge zu produzieren, die später sicher zu Abfällen werden. Darum ist im KrWG die sogenannte Produzentenverantwortung eingeschlossen.
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Der Hersteller trägt folglich die Verantwortung, vor allem für Verpackungen. Daraus ergibt sich wiederum, dass es sowohl privatrechtliche wie auch kommunale Entsorger gibt. Damit sind wir auf der Landesebene angelangt. Während das KrWG ein Bundesgesetz ist, unterliegt die eigentliche Abfallentsorgung der Hoheit der einzelnen Bundesländer, die wiederum über die Landeskreisämter die tatsächliche Entsorgung an die Kommunen delegieren. Dazu kommen die privatrechtlichen Entsorgungsgesellschaften, die beispielsweise hinter dem grünen Punkt stehen. Hier können Kooperationen zwischen den privaten und den kommunalen Entsorgern eingegangen werden, was beispielsweise die Abholung betrifft. Die einzelnen Kommunen bestimmen mittels Satzungsbeschluss die Form der Abfallbereitstellung durch die Privathaushalte.
Der Anschluss- und Benutzungszwang
Die Reihenfolge der gesetzlichen Vorgaben zur Abfallbereitstellung beginnt folglich von oben nach unten über das KrWG, das den Ländern und damit den Kommunen den rechtlichen Rahmen vorschreibt. Die Kommunen wiederum sorgen per Satzungsbeschluss dafür, dass sich Haus- und Grundstückseigentümer an der Abfallentsorgung beteiligen. Dies geschieht über den Anschluss- und Benutzungszwang. Der beinhaltet einerseits den Zwang, sich mit einem Gebäude an der Kanalisation zur Abwasserentsorgung anzuschließen und andrerseits die Form, wie Abfälle aus den Haushalten zur Abholung bereitgestellt werden müssen. Haus- und Grundstückseigentümer wiederum stehen in der Pflicht, diese Vorgaben an ihre Mieter weiterzugeben. Ob nun eine Mülltrennung vorgenommen werden muss oder nicht, hängt vom Bundesland und von der jeweiligen Kommune ab.
Allerdings haben die Kommunen in Bezug auf die Abfalltrennung nur wenig Spielraum, denn das übergeordnete KrWG schreibt im Abschnitt 2, § 9 vor, dass Abfälle zur Verwertung vom Erzeuger und Besitzer getrennt gehalten werden müssen. Eine Ausnahme könnte gegeben sein, wenn der Verwerter, also die Kommune und die ihr nachgeordneten Entsorgungsbetriebe, eine in der Folge für das Wohl der Allgemeinheit schadlose Verwertung gewährleisten kann, siehe KrWG, Teil 2, § 7, Absatz 3.
Gibt es die perfekte technische Mülltrennung?
Leider gibt es diese Art der Mülltrennungsanlagen nur bedingt. So kann etwa eine noch halb volle Ketchupflasche von der Anlage nicht automatisch entleert werden und wandert statt in die Verwertung in den Bereich Restmüll. Folglich werden die Kommunen auch in der Zukunft darauf bestehen, dass der Müll vom Besitzer und Erzeuger getrennt gesammelt und in verschiedenen Mülltonnen zur Abholung bereitgestellt wird. Dabei können Mülltonnenboxen sehr nützliche Helfer sein, um die Bereitstellung genauso zu erleichtern wie auch das optische Erscheinungsbild zu verbessern. Qualitativ hochwertige Müllboxen gibt es bei Ziegler-metall.de.
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