Wie wird man Familienrichter in Österreich?
Der Text hat der Richtervereinigung Graz, Fachgruppe Ausserstreit- und Familienrecht, zur Begutachtung vorgelegen.
Dieser Bericht ist kein Anwurf an einen Richter und betrifft kein laufendes Verfahren. In Fallbeispielen wird kollektives Versagen des Systems Familiengericht reklamiert. Der Autor ist Autodidakt in Behördenwillkür, denn er hat sie alle kennengelernt 7 Richter und den Vorsteher des Bezirksgerichts, zwei Abteilungen und den Präsidenten des Landesgerichts, die Gerichtsombudstelle, das Institut für internationales Betreuungsrecht, die Behindertenanwaltschaft, das Vertretungsnetz Sachwalterschaft, die Abteilung Außerstreitsachen des Justizministeriums, die Richtervereinigung, die Finanzprokuratur, die Familiengerichtshilfe, die Lehrstühle in Wien und Graz, Sachverständige, Gutachter und drei Anwaltskanzleien. Das Ganze wegen einer
Bagatelle „Ferienhäusl“.
Ich bin familiärer Erwachsenenvertreter und befinde mich im 80. Lebensjahr. Im Vorgriff auf sein bevorstehendes Erbe habe ich meinem beeinträchtigten, geliebten Sohn in 2009 ein Ferienhaus am Plattensee und in 2012 Renditeimmobilien in Budapest zugewendet. Insbesondere um den Ersatz des Feriendomizils streiten wir seit dem 15.8.2017 mit einem Richter und 5 Richterinnen. Das Gericht stellt hier, wider besseres Wissen, bürokratische Formalien über den Wohlstand und gesundheitlichen Bedarf unseres Sohnes. Zitat aus dem Beschluss 58 P 45/19s-92 der Frau Richterin 6: „Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Heviz, bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus.“
Wir sind mit unseren Anliegen bei der sechsten Richterin angelangt. Die Richterin hat schon bei der Vorstellung alle gruseligen Entscheidungen präjudiziert, ohne einen Antrag gesehen zu haben. Sie ist amts- und anwaltsbekannt, weil „sie alles ganz genau nimmt“. Sie leitet im Hauptberuf Beitreibungsverfahren wohl mit Bravour. Unser Verfahren führt sie mit der dort angebrachten Strenge.
Erschreckend ist, dass die Richterin mit Bezug auf die bisher passierten fünf Instanzen schon beim Kennenlernen droht „Ich bleibe Ihnen erhalten, bis ich sterbe“ und in Bezug auf die 2-jährige Vorgeschichte unseres Verfahrens und unserem nicht goutierten Gang zur Gerichtsombudsstelle, "So geht das nicht". Wir sind bei einer "Richterin gnadenlos" gelandet.
Leidtragender ist unser armes Kind, das Justizopfer Felix. Nach einem Vertrauensbruch durch das inhaltsferne Protokoll der ersten Sitzung im Oktober 2019 schalten wir auf Schriftverkehr mit dieser Richterin und decken Sie mit Anträgen ein bis hin zur Ablehnung wegen Befangenheit.
Unser Akt umfasst etwa 150 Ordnungsnummern. Ich frage die Richterin:
„Was ist Ihre Funktion, wollen Sie etwa den Betroffenen vor Vater und Mutter schützen?“
Ich habe meinen Beschäftigungsdrang als Ruheständler dazu genutzt, die Sache von Felix „auszujudizieren“, frage mich aber, was den Schutzbefohlenen passieren mag, denen niemand zur Seite steht und möchte meine Erfahrungen in die Öffentlichkeit tragen. Ich beginne mit Hilfe des Instituts für internationales Betreuungsrecht einen Blog https://justizopferklagenfurt.blogspot.com
um Meinungen zu sammeln. Der Exklusivkreis veröffentlicht meine Chronologie des 3-jährigen Verfahrens unter www.exklusivkreis.at.
Ein früher Blog-Beitag kommt von Pascal H.:
"Wenn Sie glauben, ein Familienrichter oder der von Ihnen anvisierte gerichtliche Erwachsenenvertreter würden Ihrem Sohn helfen, dann sitzen Sie einer landläufigen Meinung auf. Diese Leute sind Juristen und auf Gebieten wie Gesundheits- und Daseinsvorsorge für beeinträchtige Menschen institutionell weder geschult noch geprüft und zugelassen. Familienrichter ist nicht gerade eine Karriereposition in der Justiz. Dem mangelnden Interesse versucht man Herr zu werden, indem man Richter aus dem Zivilsektor mit heranzieht, wie in Ihrem Fall, wo die zuständige Richterin bisher und weiterhin Beitreibungsverfahren leitet. Ihre Richterin wurde offenbar zur Familienrichterin durch die eilige Übertragung von Pflegschaftsverfahren und sie übernahm Ihre Agenda wie in einer Lotterie nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens. „Learning by doing“ ist dort angesagt und sie sind ein zufälliges Opfer. Sie haben Ihre unglaublichen Verfahren fein dokumentiert und eine gewisse Genugtuung bleibt Ihnen nicht vorenthalten, wenn Sie nur dranbleiben und die Sache weitertragen."
In Außerstreitverfahren ist der familiäre Erwachsenenvertreter juristisch unbedarft und streitet, unter Beobachtung der Verwandtschaft, in Verfahren, deren Ausgang einen lieben, anvertrauten Menschen betrifft. In jeder Sackgasse lernt man dazu und klammert sich an die Gewissheit, dass Österreich nicht dulden wird, was hier geschieht.
Der oben zitierte Blogbeitrag macht mich klüger. Wir lehnen diese Richterin mit Gruseln ab, weil sie meinen Sohn schädigt und nicht zuhören kann. Bei klarer Sicht sind jedoch beide Teile die Opfer einer Geschäftsordnung nach Zufall, an höherer Stelle definierter Formalien, einer seelenlos programmierten Bürokratie und einer vernachlässigten Organisation und Kontrolle.
Das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht schreibt schon in der Ära von Richterin 5:
"Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass allem voran Desinteresse an der gebotenen Ermittlung der Wünsche und der Präferenzen des Betroffenen durch das Gericht, mangelndes Einlassen und eklatante Fehleinschätzungen sowohl der individuellen Umstände als auch der geltenden Rechtslage bezüglich den Regeln des Vermögensschutzes und die nahezu komplett fehlende Bereitschaft des Reflektierens letztendlich zu einer Situation führen können, die einem Rechtsstaat, noch dazu in einem so sensiblen Rechtsgebiet wie dem Betreuungs- bzw. Sachwalterrecht, keinesfalls angemessen ist."
Es ist in Österreich unmöglich Mündelvermögen zum Vorteil des Betroffenen zu verwalten. Die Definition von Mündelsicherheit in Richtung Sparbuch und Staatsanleihen ist im Nullzins-Umfeld überholt. In den Genehmigungsverfahren spielen wirtschaftliche, soziale und qualitative Kriterien keine Rolle, Empathie ist ein Fremdwort. Verfahrenshilfen gibt es nur für Mittellose. Individuelle Sachverhalte werden über einen Kamm geschoren. Richter ohne wenigstens private Erfahrungen in Vermögensdisposition sind für Klienten eine Last, jedenfalls sollten sie in der Europäischen Union angekommen sein. In Rechtsgeschäften vereinbarte Verfallstermine sind zur Kenntnis zu nehmen. Mangelhafte Dokumentation von Anträgen muss gerügt werden, bevor es zur Ablehnung kommt (Manuduktionspflicht). Die interdisziplinäre Funktion des Familienrichters ist nicht definiert. Der Beruf des Familienrichters bedarf einer Aufwertung durch Ausbildung in den vom Institut für internationales Betreuungsrecht genannten Qualitäten, ein klares Anforderungsprofil und seine Definition als Sozialberuf. Über den Abteilungen des Familiengerichts braucht es Qualitätsmanagement und interne Revision von Verfahrensdauer und Entscheidungen um sie zu vereinheitlichen und berechenbar zu machen. Dem wird gerne die Autonomie des Einzelrichters entgegengehalten. Zumindest im Sachwalterrecht wird er/sie sich darauf nicht berufen können, er/sie handelt sichtbar als Verwaltungsorgan im direkten Umgang mit Antragstellern, die regelmäßig nicht befähigt sind, den ordentlichen Rechtsweg auszuschöpfen. Deshalb sollte die rein materielle Handlungskontrolle der Erwachsenenvertreter, in einer Eingangsstufe, bei wirtschaftlich orientierten Rechtspflegern angesiedelt sein. Richter sollen aufgrund interdisziplinärer Defizite verpflichtet werden, auf Antrag Sachverständige verfahrensleitend beizuziehen. Um Vermögensumschichtungen überhaupt zu ermöglichen, soll Zustimmung "pflegschaftliche Genehmigung im Vorhinein" möglich werden, wenn die nachträgliche Dokumentation gesichert ist. Bei Richterwechsel im laufenden Verfahren ist auf Kontinuität zu achten. Der Vorrichter soll zu Interpretationsfragen gehört werden. Ein allfälliger Rekursantrag soll dem Obergericht mündlich vorgetragen werden. Das Gespräch mit einem zweiten Richter überwindet Barrieren und erspart bürokratischen Leerlauf. Die Korsage der Kontrollbehörde ist viel zu eng. Ist im Erstverfahren Willkür erkennbar, muss, über Formalien hinweg, operativ eingeschritten werden. Die Protokollierung von Vorladungen wird sichtbar strategisch eingesetzt. Ein elektronischer Mitschnitt solcher Gespräche sollte amtsseitig stattfinden und gelagert werden. Es beunruhigt, wenn der Antrag auf Amtshaftungsklage von einer Richterin angenommen wird, die diese verursacht und ihre Entscheidung beliebig verschleppen kann.
Amtstage sollen ihrer Ankündigung entsprechen und niederschwellig zugänglich sein. Eine zahnlose Justizombudsstelle und die Richtervereinigung sollten ihre opulente Eigenwerbung überarbeiten und mit der Behindertenanwaltschaft und den Behindertensprechern kooperieren. In der Agenda „Erwachsenenschutzsachen“ sind die beeinträchtigten Menschen enthalten, das Gebiet ist mindestens so sensibel wie das Kindeswohl in Scheidungssachen. In Klagenfurt ist das Sachgebiet auf 3 Zivilabteilungen gesplittet und wird als Appendix geführt. Zur Sicherung der Entscheidungsqualität wäre die Konzentration in einer Fachabteilung unter Führung eines qualifizierten Familienrichters zu fordern. Die Familiengerichtshilfe betreut minderjährige Klienten, diese Verfahrenshilfe wäre auf beeinträchtigte Menschen auszudehnen. Unsere Gerichtsakten waren und sind ständig unterwegs und eilige Entscheidungen unmöglich. Es wäre an der Zeit die Aktenführung auf EDV umzustellen mit kodierter Akteneinsicht und Kommunikationsmitteln in der Richterstube. Das Bildungsangebot „Familienrecht und Randgebiete“ ist an den Lehrstühlen Wien und Graz enden wollend.
Ich bin Seniorstudent an der Uni Klagenfurt und höre schon Erstsemester über ihre Altersversorgung lamentieren. Ich ginge gern zum Katheder um vorzutragen wie Leben geht, bei einem Start als Kriegshalbwaise, lernen ohne elterlichen Scheck, „hackeln“ unter Verzicht, 1500 Menschen Arbeit geben, auch im Entwicklungsland und dann mit 80, ohne Rente, aber von einer jungen Familie umgeben.
Im Lebensherbst politisch-ökonomisch informiert bleiben und unkalkulierbare Risiken meiden. Mir gefallen Barrick Gold Aktien, später ING Diba und MLP, Bitcoins zum darüberstreuen, momentan sammle ich meine Groschen für einen baldigen Dollarkauf. Schwerpunkt bleibt "Betongold" aber ausschließlich an Hotspots, im Niedrigsteuerland, mit billigen Handwerkern, ordentlichem Mieterpotential und Nachholbedarf in der Wertentwicklung. Sparbücher und Staatsanleihen kommen nicht vor. Bridgewater meint „Wer jetzt Staatsanleihen kauft, ist verrückt“. Dr. Peschorn über das Sparbuch: „Nach 40 Jahren ist die Hälfte des angesparten Vermögens vernichtet“ und das war vor der Pandemie.
So und man beschert die Familie mit der warmen Hand und bevorzugt ihr schwächstes Glied. Bei uns ist das Felix, mit 80%iger Beeinträchtigung und im 26. Lebensjahr. Dass ein hilfloses Kind volljährig und eine eigene Rechtspersönlichkeit wird, nimmt man in einer intakten Familie gar nicht wahr. Jedenfalls bietet ihm der Staat mit dem 18. Geburtstag ein perfektes soziales Netz – solange er besitzlos ist. Gelernte Österreicher halten daher ihre Zöglinge auch besitzlos, arm wie eine Kirchenmaus. Verantwortungsvolle private Lebensvorsorge für die Schwächsten müsste dem Staat angelegen sein, aber er begrenzt und bürokratisiert sie mit einem Heer von vielfach überforderten Funktionären.
Besonders missfällt der gesetzliche Bezug auf die „mündelsicheren Anlagen“ Sparbuch und Staatsanleihen, den alle Richter präferieren, „um sich dem aufwändigeren Weg eines Immobilienerwerbs nicht aussetzen zu müssen."
Die Intention der Rechtsentwicklung zum Erwachsenenschutz 2018 war sozialer Art. Die damalige Reaktion des Vertretungs-Netzwerks auf die in der Novellierung erweiterte Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte beeinträchtigter Menschen war spontan. Neues Personal wurde aufgenommen. In den Tageszeitungen erschienen Annoncen mit Stellenbeschreibung und Anforderungsprofil. Es wurde psychologische und analytische Kompetenz eingefordert, um den Schatz residualer Entscheidungsstärke der Betroffenen zu heben und die Betreuung daran auszurichten. Wir waren durch unser Verfahren zu dieser Zeit zwangsläufige Beobachter: am Klagenfurter Bezirksgericht hat sich nichts geändert. Mit Richterin 3, Richterin 6 und neuerdings Richterin 7 (wegen Befangenheit von 6) wurden „Erwachsenenschutzsachen“ verschiedenen Zivilrechtsabteilungen für „Beitreibungsverfahren“ und „allgemeine Zivilsachen“ ohne sichtbare Qualifizierung schlicht angehängt. Hier sind auch die groben Fehleinschätzungen passiert.
"FamilienrichterIn" sollte, nach neuem Recht, als Sozialberuf der Oberstufe verstanden werden. „Die Reform sei ein Paradigmenwechsel weg von der Bevormundung und hin zur Unterstützung. Justizminister Brandstätter nannte die Reform ein Herzensanliegen und betonte, man habe eine Lösung im Sinne der Menschlichkeit gefunden“. Wenn sich Richter auf diesem Feld betätigen sind sie zur fachübergreifenden Qualifizierung angehalten. Die Pflicht dazu lasse sich eindeutig den richterlichen Eidesnormen entnehmen. „Klarer als in der Formel, wonach ein Richter sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen ausüben wird, könne eine Fortbildungspflicht kaum normiert werden“. Unsere Frau Mama ist Lebensberaterin bei den SOS-Kinderdörfern. Die Bildungsanforderungen und Zulassungsvoraussetzungen sind schon auf dieser Stufe umfassend.
In der österreichischen Öffentlichkeit und Presse hat das Thema Zukunftssicherung und Vermögensbetreuung nach Erwachsenenschutzgesetz keine Rolle gespielt. Da besteht inzwischen eine Grauzone mit ordentlichen Auswüchsen und breiter Wirkung, denn jeder Österreicher kann seine autonome Entscheidungskraft verlieren und nicht jeder hat den Vorzug mittellos zu sein und fällt ins soziale Netz.
Ereignisse in Deutschland haben zumeist einen Vorlauf von einem Jahr zu Österreich. In der Bundesrepublik ist das Thema längst hochgekocht. Es gab auf Initiative des Bayrischen Rundfunks und der Süddeutschen Zeitung im September 2019 eine Vorlage der Grünen an den Justizausschuss und im Mai 2020 deren Behandlung im Bundestag. Das Thema war in der Presse allgegenwärtig, es titeln
Die Welt: "Wenn Familienrichter keine Ahnung haben."
Der Tagesspiegel: "Familienrichter sollten verpflichtet werden, sich fortzubilden."
Die Süddeutsche Zeitung: "Learning by doing auf heiklem Gebiet."
Die Welt schreibt dazu: „Der Rechtsausschuss des Bundestages debattiert über eine Qualitätsoffensive für Familienrichter. Eine Expertenanhörung offenbart gravierende Missstände in den Gerichten. Das ist besonders problematisch mit Blick auf die Tragweite ihrer Entscheidungen. Dass eine Expertenrunde im Bundestag große Einmütigkeit zeigt, ist einigermaßen selten. Umso bemerkenswerter war deshalb der Verlauf der Expertenanhörung über den Antrag der Grünen zur „Qualitätssicherung in familiengerichtlichen Verfahren“ am Mittwoch im Rechtsausschuss. Familienrichter agieren in einem Rechtsgebiet, das anfällig ist für ideologische Betrachtungsweisen, Selbstüberschätzung und gefährliches Zögern aus Unsicherheit. Statt den Sachverhalt zu ermitteln, würden die Richter sich deshalb oft auf die Einschätzungen von außen verlassen.
Die Grünen fordern ein ganzes Paket an Maßnahmen: Genau definierte Eingangsvoraussetzungen für künftige Familienrichter, das Recht und die Pflicht zur Fortbildung, die stärkere Beteiligung der Betroffenen
und Konzepte zur Vermittlung psychologischer Kompetenz.“
Die Vermögensverwaltung unter staatlichem Diktat ist nichts Schlechtes an sich. Auch wir sind beruhigt, wenn unser Sohn, nach uns, nicht geplündert werden kann. Der Knackpunkt ist die qualifizierte Umsetzung von Rechtsvorschriften, die auf ein Worst-Case-Szenario ausgerichtet sind.
Die Behörde muss den Spagat schaffen zwischen der altersdementen Witwe, der die Erben vorzeitig in die Tasche greifen und dem jungen Mann im Erwerbsalter, der 60 Lebensjahre vor sich hat und dem zustehen muss, sein Vermögen werterhaltend oder gar dynamisch zu verwalten, wenn ihn kompetente und potente Helfer unterstützen. Diese Balance erfordert Ermessensentscheidungen über die reine Rechtspflege hinaus. Über einer Vermögensgrenze von 150.000 € sind wohl deshalb "Familienrichter" beauftragt und werden in allen relevanten Entscheidungen de facto Teil der betreuten Familie. "Das Zivilrechtswesen gestaltet hier Rechtsbeziehungen mit eher dauerhaftem Charakter."
Bei der Zuteilung der Richter nach Geschäftsordnung können Sie als väterlicher Vermögensverwalter Glück haben oder Sie sind, wie ich und Gattin, zukünftig von Bürokratie verfolgt und müssen mit der Zivilprozessordnung ins Bett gehen. Nach dem Außerstreitgesetz korrespondieren Sie als Laie direkt mit dem Gericht. Wir wollten dem entgehen, bei der Rechtsanwältin waren wir nach 5 Wochen ohne jedes Resultat, aber an der Budgetgrenze. Das gemeinnützige Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung nimmt uns nicht, dort sind die Kapazitäten überschritten. Familiengerichtshilfe gibt es nur für mittellose Rechtsuchende.
Das Gericht könnte einer in geordneten Verhältnissen lebenden Familie risikolos mehr Verantwortung übertragen. Die Eltern tragen die gesetzliche Unterhaltspflicht ohnehin und als Erwachsenenvertreter haften sie für die Treuhandschaft, sind zur jährlichen Rechnungslegung und regelmäßigen Lebenssituationsberichten verpflichtet. Sie müssen sich bewähren sonst kommt nach drei Jahren ein honorarpflichtiger, gerichtlicher Erwachsenenvertreter auf den Schützling zu, in Kärnten sind das die gefürchteten „Vertretungskaiser“. In unserem Fall fungieren beide Elternteile als Erwachsenenvertreter, als Lebens- und Sozialberaterin im SOS-Kinderdorf und Wirtschaftsakademiker sind wir wohl eine Idealbesetzung. Unsere Treuhandschaft bezieht sich auf die wertsichernde Verwaltung einer von uns getätigten Schenkung.
Nachdem die institutionellen Helfer überlastet sind, sollte die Justiz mit den freiwilligen Treuhändern wertschätzend umgehen, juristisch unpräzise Eingaben wohlwollend interpretieren, den Schützling und seinen Bedarf kennenlernen, zuhören, beraten und möglich machen, was möglich ist. Vorladungen müssten fair und inhaltsgetreu protokolliert werden. Der Richter sollte fehlendes Beurteilungsvermögen im Einzelfall durch Sachverständige ergänzen. In unserem Fall fehlt ein Psychologe-Neurologe, den das Gericht nicht zulässt, der aber Privatgutachten nicht übernimmt. Das uns seit Kennenlernen der aktuellen Richterin 6 entgegen gebrachte „von oben herab“ ist falsch am Platz, wo es um Teamarbeit zum Wohl eines beeinträchtigten jungen Menschen geht.
Lebensnahe Familienrichter sind sicherlich die Regel, aber der Betroffene muss möglicherweise den Wohnort wechseln. Ein Fachanwalt rät meiner Familie: „Gehen Sie zurück ins Rosental, in Ferlach finden Sie einen vernünftigen Richter“.
FamilienrichterIn ist in Österreich kein Beruf mit formeller Ausbildung und strengem Anforderungsprofil, entsprechend ist das interne Image. Wo ist die Standesvertretung die das anspruchsvolle, interdisziplinäre Berufsbild einer Riege vertritt, die ansonsten mit juristischer Präzision in vorwiegend soziale und wirtschaftliche Bedürfnisse der Familien eingreift. Die angesprochene Richtervereinigung bräuchte nur der eigenen Zielsetzung, erweitert um die wieder einmal vergessene Behindertenagenda, zu entsprechen: „Die Richtervereinigung fördert die Vertiefung der Kenntnisse ihrer Mitglieder durch Fortbildung. Einerseits juristischer Art im weiteren Sinne, darüber hinaus aber vor allem durch Herstellung und Pflege von Kontakt mit Psychologen und Psychiatern, Sozialarbeitern, Sicherheitsbeamten, Wirtschaftswissenschaftern & Soziologen, Politologen und Philosophen. Der/die Familienrichter/in soll damit alles kennenlernen, was ihm/ihr zur Konkretisierung des Kindeswohls nützlich sein kann.“
Wir haben in den 3 Jahren Verfahrensdauer 7 Richter kenngelernt, davon 6 operativ in unserer Sache. Das Familiengericht ist weiblich. Die jungen, gut ausgebildeten Richterinnen verschieben gerne den Kinderwunsch bis Sie eine Anstellung haben. Familienrichter sind unterbewertet, das ist keine Karriereposition, so erklärt man uns den häufigen Austausch und den Personalmangel der dazu führt, dass zunehmend Richter aus dem Zivilbereich ausgeliehen werden, wie zweimal in unserem Fall und verhandeln im Stil ihrer Hauptberufung.
Für den Antragsteller hat das verwaschene Profil und Ethos zur Folge, dass die Richter unterschiedlich entscheiden.
Mit unseren zahlreichen Richtern hat auch deren Rechtssicht gewechselt. Bei Richter 1 gibt es die „pflegschaftliche Genehmigung im Vorhinein“ für den unter Zeitdruck stehenden Immobilienkauf, sonst nicht. Die Richterin 3 übergeht 2017 einen kleinen Formfehler unserer zweiten Schenkung, die Richterin 6 macht zwei Jahre später eine Staatsaffaire daraus. Die Richterin 5 genehmigt den Kauf und Wiederverkauf einer Ferienwohnung, die Richterin 6 wieder nicht. Mitunter wird eine Einreichung schlicht unterdrückt, wie unser naiver Erstantrag vom August 2017. Man ist tolerant bis schikanös hinsichtlich der Dokumentation der Projekte. Man orientiert die Verfahrensdauer am Verfallstermin einer Option oder nicht. Der Kauf eines Automobils aus Mitteln des Betroffenen wird genehmigt, der Kauf einer Wertanlage nicht. Entscheidungen des Rekursgerichts werden mit 6-wöchiger Verspätung zugestellt, Vorlageberichte zum Rekurs 5 Wochen zurückgehalten. Eine Konstante ist allerdings die Empfehlung der „mündelsicheren“ Anlagen: Sparbuch und Staatsanleihen. War es bisher eine dringende Empfehlung, so wurde diese Anlageform bei Richterin 6 brachial durchgesetzt. Strategische Fristüberschreitungen, inflationäre Anforderung „entscheidungsrelevanter“ Dokumente, Akribie im Verfahren und strategische Protokollierung sind so zu verstehen. Die aktuell zugeteilte Richterin liest ein anderes Gesetzbuch als alle VorgängerInnen. Felix besitzt nach 3 Jahren Pflegschaftsverfahren einen Aktenberg und ein Sparbuch anstelle seiner Ferienidylle im geliebten Ungarn.
Diesen Umstand beschreibt das Institut für internationales Betreuungsrecht folgendermaßen: „Es ist leider eine Tatsache, dass bei Betreuungsgerichtsverfahren die zuständigen Entscheidungsträger ihre eigenen Wertmaßstäbe und Lebensvorstellungen zur Entscheidungsgrundlage machen.“ Und das Blatt "Die Welt": "Familienrichter agieren in einem Rechtsgebiet, das anfällig ist für ideologische Betrachtungsweisen, Selbstüberschätzung und gefährliches Zögern aus Unsicherheit."
Helft mir!
Das Gericht war ab August 2017 kollektiv der Meinung eine Ferienwohnung in Ungarn könne nicht genehmigt werden, weil burgenländische Bauern ihre Pachtverträge (kriminelle Taschenverträge) dort eingebüßt haben. Ein Schreiben des Justizministeriums brachte im Mai 2018 die Klärung dieser Frage. In diesem groben Rechtsirrtum und dem daraus resultierenden abrupten Entzug der Ferienimmobilie für ein ganzes Jahr erkennt die Justizombudsstelle kein Verschulden der Richterin 3 samt Nachfolgern. Ab Oktober 2019 wurde mit dem ABGB argumentiert, dort seien nur inländische Immobilien zugelassen. Wir haben vorgetragen, eine Ferienwohnung sei kein Wirtschaftsbetrieb und Ungarn nicht Ukraine und befinde sich in der EU. Nach dem für sie beschämenden Durchgriff des Landesgerichts vom 13.12.2019 in dieser Frage erkennt die Frau Richterin 6 im Beschluss vom 10.4.2020 immer noch wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen ausreichend „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen. Hinter uns liegen verteilt auf 40 Monate Stolpergräben ohne Zahl. Ich beschreibe hier nur die zwei letzten, in denen wir uns vor Kurzem noch befanden.
Vorausgeschickt sei, dass für ein Mündel nur Immobilien unter Ihrem geschätzten Verkehrswert erworben werden dürfen, also sogenannte Schnäppchen. Der Treuhänder bewegt sich auf einem transparenten Internetmarktplatz mit Auktionscharakter und sollte schnell zuschlagen können. Dem wohlwollenden Verkäufer der rar gewordenen Schnäppchen kann er aber nur die magere Absichtserklärung eines ausländischen Erwachsenenvertreters anbieten. Die Chance einer behördlichen Genehmigung ist, wie erlebt, nicht einzuschätzen. Unter diesen Prämissen soll der Verkäufer eine einseitig bindende Option unterschreiben, deren Terminierung sich nach der kalkulierten Dauer des österreichischen Betreuungsrechtsverfahrens richtet. Mit Sympathie oder kräftig Handgeld kommt es dann zu einer solchen, zu einem auflösend bedingten Vorvertrag. Dem folgt die aussichtslose Suche nach einem gerichtlich vereidigten Sachverständigen, der auf der Stelle ein deutschsprachiges Wertgutachten liefern soll. Der Schätzer ist regelmäßig auch Immobilienmakler und verführt den Verkäufer zu neuen Preisideen.
Nun konkret zu dem Genehmigungsverfahren 58 P 45/19s - 62
Unser Akt war schon von der 2-jährigen Bearbeitung durch 5 Richter vorbelastet. Die Richterin Nr. 6 gab schon beim Kennenlernen am 20.10.2019 bekannt, eine Ferienimmobilie in Ungarn keinesfalls zu genehmigen, uns bliebe ja der Rekurs und dann wäre ein für alle Mal Ruhe. Im Hinblick auf die so zu erwartende Verfahrensdauer bedeutet das Unmöglichkeit. Unser Projekt war aber bereits in der Schublade. Seit unserem von der Richterin 3 unterdrückten Ur-Antrag aus 2017 sind die Immobilienpreise in Bad Héviz inflationär gestiegen. Das Sparbuch von Felix kauft inzwischen keine Eigentumswohnung mehr, deshalb beteiligt sich der Vater nun hälftig an dem Kauf. Unseren formellen Antrag reichten wir am 31.10.2019 bei Gericht ein. Mit dem Verkäufer war ein Vorvertrag zustande gekommen, der mit dem 11.11. auflösend bedingt war. Mit Verspätung, am 19.11.2019, erfolgte die schon im Oktober präjudizierte Zurückweisung unseres Antrags. Der Verkäufer gestand uns eine Fristverlängerung zu, er habe aber zu billig verkauft und werde den Kaufpreis anpassen, wenn sich der Fall in das neue Jahr hinüberzieht. Wir beantragen unverzüglich den Rekurs beim Landesgericht, der am 13.12.2020 entschieden wird und die Genehmigung unseres Vorhabens beinhaltet. Dieser Beschluss ging am 16.12. bei der Richterin ein und wurde uns am 23.1.2020 mit etwa 6-wöchiger Verspätung zugestellt. Er erlangte Rechtskraft am 6.2.2020, davon erfuhren wir wieder mit 2-wöchiger Verspätung am 24.2.2020. In der vorgeplanten Ablehnung und dem lagern der Rekursentscheidung sehen wir die klare Absicht, unsere Anschaffung durch Zeitablauf zu unterbinden.
Der Jahreswechsel ist überschritten und der Verkäufer verfasst am 5.1.2020 einen neuen Vorvertrag mit einer Preiserhöhung im Gegenwert von 17.200 €. Nach vergeblichem Schriftwechsel mit der Richterin wenden uns am 25.2.2020 an den Vorsitzenden Richter beim Landesgericht mit dieser Nachricht. Er gibt telefonisch bekannt, wir könnten das Objekt zum erhöhten Preis kaufen und die Differenz mittels Amtshaftungsklage geltend machen, dazu bräuchten wir allerdings einen Rechtsanwalt.
Auf Empfehlung wenden wir uns an die Kanzlei Dr. Felsberger. Dort erklärt man uns, man stehe für eine Amtshaftungsklage gegen diese Richterin (aus Furcht vor sonstigen Konsequenzen) nicht zur Verfügung. Wir befürchten das schöne Objekt zu verlieren und bitten nochmal um Freigabe des Sparbuchs von Felix, dessen Guthaben von 71.000 € aus dem Verkauf der Vorimmobilie stammt. Die Richterin verweigert die Freigabe, nach ihrer Meinung sei der Beschluss des Landesgerichts fehlerhaft, weil er keinen konkreten Kaufpreis und eine unzureichende Adresse der Liegenschaft enthält. Wir teilen diese Einwendungen am 6.10.2020 dem Landesgericht mit, wir sind der Meinung unser Geschäft sei dort abschließend genehmigt und bitten um Klärung. Nach drei Monaten, am 14.1.2021 teilt das Landesgericht mit, unsere Anfrage wäre als Teil eines Zusatzantrags- bzw. Ergänzungsantrags unzulässig gewesen.
Der ungarische Notar erklärt, die vorliegende Rekursentscheidung sei ausreichend und wir bräuchten nur zu unterschreiben. Die Bank ist bereit, bei deren Vorlage problemlos auszuzahlen. Es spießt sich nun am einzuholenden Schadensersatz. Ohne Genehmigung der Richterin ist uns der Weg zu den Zivilgerichten versperrt. Wir haben diese vorsorglich am 26.9.2020 mit ausführlicher Begründung beantragt. Nach 16-wöchiger Pause wird in einer lapidaren Entscheidung vom 30.12.2020 der Antrag zurückgelegt und auf die vorgelagerte Zuständigkeit einer nicht bezeichneten Stelle verwiesen, die in weiteren 3 Monaten entscheide. Wegen Befangenheit darf die Richterin diesen Antrag nicht bearbeiten. Durch seine Lagerung über den Jahreswechsel
kommt es, wie schon im Januar 2020 zu einer weiteren Erhöhung des Kaufpreises und damit der Schadenshöhe auf nunmehr 31.200 €. Die Bearbeitung übernimmt nun die nach Geschäftsordnung zuständige Vertretung der Frau Richterin 6. Uns ist dadurch auf die Dauer des ausgegliederten Verfahrens weiterhin der Weg zu diesem Objekt verstellt, denn ohne die Aussicht auf Schadenersatz kann ich den Kauf dieser Wohnung dem Mündel gegenüber nicht verantworten. Das Genehmigungsverfahren hat bis heute 15 Monate beansprucht.
Es ist eine Folge des Corona-bedingten Marktstaus, dass das gegenständliche Objekt in dem internationalen Kurort Bad Héviz noch verfügbar ist. Von unserem Ziel, das seit einem Jahr blockierte Sparbuch los zu werden, sind wir meilenweit entfernt.
Das Sparguthaben stammt aus dem genehmigten Verkauf der Vorimmobilie (Ferienwohnung) des Betroffenen. Es war eine „Genehmigung im Vorhinein“ zu Deutsch „Zustimmung“ zur Ersatzbeschaffung vor Ort beantragt. Der Veräußerungserlös im Gegenwert von 72.000 € ging in Landeswährung auf einem Sonderkonto bei der ungarischen Raiffeisenbank ein und befindet sich noch dort. Transfer und Rücktransfer der Zwischenliquidität auf ein österreichisches Sparbuch hätten 2000 € gekostet. Der Erwachsenenvertreter reicht deshalb bei Gericht eine selbstschuldnerische Bürgschaft ein. Die Richterin 6 besteht auf dem Transfer. In der Not löst er eine Veranlagung auf und zahlt auf das Sparbuch von Felix ein. Die Richterin blockiert seither die doppelte Summe, also über 150.000 €. Auf das nach schriftlicher Bankauskunft gesperrte Sparbuch gibt sie anschließend Abhebungen bis zu 10.000 € im Jahr, sowie den Erwerb von Verbrauchsgütern frei, eröffnet also dessen Erosion und greift in ein genehmigtes Rechtsgeschäft ein, indem sie es unmöglich macht.
Wir hätten längst in Eigenleistung eine Ferienwohnung erworben, aber dieses unsinnige Sparbuch bedarf vordringlich der wertbeständigen Anlage. Ein Fachanwalt meint dazu einmal launig: "Kaufen sie halt ein Auto, dann ist das Geld weg." Tatsächlich braucht meine Frau ein neues Auto. Wir beantragen dessen Finanzierung demonstrativ am 14.10. 2020 und werden schon am 21.10. von der Richterin ermächtigt, die Anschaffung aus dem Sparbuch des Mündels zu tätigen. Das könnten wir Eltern nicht verantworten, handelt es sich doch um das Zwischenguthaben einer Immobilientauschs, also Bestandsvermögen des Betroffenen.
Unser Genehmigungsantrag und der Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg wurden wegen Befangenheit der Richterin 6 am 1.2.2021 entzogen und ihrer Stellvertreterin, also einer Richterin 7 zugeteilt.
Teilweise parallel läuft das Genehmigungsverfahren 58 P 45/19 – 84.
Im April 2020, nach 7-monatiger Verzögerung des vorbeschriebenen Vorhabens in Bad Héviz, verlässt uns die Geduld und wir wollen klein beigeben. Wir hoffen auf eine gewisse Läuterung der Frau Richterin 6 nach dem verlorenen Rekurs und der drohenden Amtshaftung. Ich requiriere eine Neubauwohnung direkt im Mélito-Park, zwischen "tiefem See" und dem Kurbad Ujhegyi und stelle am 9.4.2020 einen Ersatzantrag für den gemeinsamen Erwerb dieser Immobilie durch Vater und Sohn. Natürlich wollen wir auf die Immobilie in Bad Héviz nur verzichten, wenn diese Alternative rasch genehmigt wird. Das Vorhaben konkretisiere ich im Antrag mit folgenden Unterlagen:
Maklerangebot im Internet
Katalogausschnitt
Preisliste des Bauträgers
Schriftliches Preiszugeständnis der Verkäufer mit einem Nachlass von 14,6 % zum Listenpreis mit Verfallstermin 20.4.2020.
Geplante Aufteilung des Eigentums und beidseitiger Kapitalnachweis
Erklärung des Vaters Erwerbskosten Ausstattung und Möblierung
des Penthauses zu übernehmen
Entwurf des notariellen Kaufvertrags deutsch/englisch (erste Seite)
Kurzgutachten des Sachverständigen Ing. Makár in dem er mitteilt, dem Lockdown zu unterliegen. Er könne aber ohnehin eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewerten. Maßgeblich sei hier der Listenpreis und dieser sei nach seiner Beurteilung vergleichsweise sehr günstig.
Wegen des Verfallstermins haben wir diesen Antrag mit "eilt" und "Terminsache" überschrieben.
Die Frau Richterin ist weiterhin fixiert auf Ihre Meinung von Oktober 2019 und kann daher sofort entscheiden, ihr Ablehnungsbescheid datiert vom 10.4.2020. Es gab ihrerseits keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Nachbesserung. Die Richterin hat während 12 Monaten nur einmal am 24.2.2020 telefoniert um unseren Sohn von einer Besprechung auszuladen. In unseren Augen war Felix durch das Präjudiz einer befangenen Richterin schon seit Oktober 2019 materiell beschwert. Mit diesem Argument und im Angesicht des knappen Verfallstermins unseres Geschäfts habe ich gleichzeitig mit dem á priori sinnlosen Genehmigungsantrag auch den Rekursantrag eingereicht. Dieser war inhaltsgleich mit dem vorangegangenen Rekurs für Bad Héviz und für das Landesgericht ein déjà vu. Hatte uns Frau Richterin 6 schon mit der 6-wöchigen Lagerung der ersten Rekursentscheidung geschadet, so hält sie nun ihren Vorlagebericht in dieser Sache für 5 Wochen zurück und gefährdet damit unser terminiertes Geschäft. Nach Beschwerde rechtfertigt sie sich mit dem Corona-Erlass der Regierung.
Das Landesgericht entscheidet umgehend, aber durch die vorangegangene Lagerung des Vorlageberichts zwangsläufig erst am 18. Juni 2020. Unser Rekurs war zu früh eingereicht, zum Zeitpunkt der Einreichung fehlt es am materiellen Beschwer des Betroffenen. Unser Antrag wird vom Landesgericht zurückgewiesen.
Ich bitte daraufhin um Terminaufschub beim Bauträger des seltenen Objekts gegen gutes Handgeld.
Wir haben jetzt 2 Projekte auf Gleichstand der Genehmigungsverfahren. Und wollen uns für das Objekt entscheiden, welches sich rascher bei Gericht durchsetzen lässt.
Durch den Baufortschritt am Ujhegyi ist zwischenzeitlich ein Wertgutachten möglich. Ich hatte dieses im Juni beauftragt, es wurde am 9. September geliefert und der Richterin umgehend zur Durchsicht vorgelegt. Das ungarische Gutachten umfasste 21 Seiten, die Zusammenfassung war amtlich übersetzt. Das Gutachten kam am 23.9. postalisch vom Gericht zurück. An Stelle einer Bewertung war es begleitet von der Fehlleitung eines gruseligen Beschlusses in einer Sache 58P45/20t. Darin beantragen Sozialamt und Vertretungsnetzwerk vergeblich den Erwachsenenschutz wegen Selbstgefährdung für einen armen Teufel in Klagenfurt.
Ein Feriendomizil befindet sich gerne im Ausland, das Ursprungsobjekt zwischen Plattensee und Bad Héviz haben wir seit September 2009 mit Felix unbeanstandet genutzt und einen stattlichen Veräußerungsgewinn erzielt. Als Voraussetzung zur Genehmigung der nunmehrigen Ersatzimmobilie durch Vater und Sohn fordert Richterin Maga. Theresia Fill verteilt auf mehrere Schriftsätze:
1. Das Wertgutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen und dessen vollständige Übersetzung durch einen österreichischen gerichtsvereidigten Übersetzer oder den ungarischen Staatsnotar, (Kosten unerschwinglich, Terminproblem)
2. Aufstellung der vom Betroffenen zu tragenden Lasten sowie des konkreten Nutzens der Immobilie, (Erwachsenenvertreter als Visionär)
3. Haftungserklärungen von Personen, die bereit sind, Erwerbskosten und laufende Kosten zu übernehmen,
4. Steht diesen auch die (hier lediglich familiäre) Nutzung zu, dann ist ein gerichtlicher Kollisionskurator zu bestellen, (Zeitbedarf und Kosten)
5. Vorlage eines von den Erwachsenenvertretern unterschriebenen Kaufvertrags,
6. Es muss unter Verkehrswert gekauft werden, es gelten nur materielle Kriterien, der gesundheitliche Bedarf des Betroffenen und seine Zukunftssicherung spielen keine Rolle, eine diesbezügliche Begutachtung seines Gesundheitsschadens durch einen Psychologen/Neurologen wird zurückgewiesen. Die hauseigenen Psychologen der Familiengerichtshilfe werden, laut Auskunft, nur für minderjährige Klienten tätig.
Um die Divergenz der Rechtsauffassungen aufzuzeigen: Die Richterin 5 schreibt am 17.4. zum selben Gegenstand: "Es muss zumindest feststehen, welche Wohnung um welchen Preis gekauft werden soll. Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag ist dafür nicht erforderlich."
Dieselbe in Ihrem Beschluss vom selben Tag: "Das Wohl eines Betroffenen darf nicht ausschließlich nach materiellen Kriterien bestimmt werden, sondern muss die Interessen und Wünsche des Betroffenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen."
Ein Blogger teilt mir mit: Auch wenn sie mit der dadurch verursachten Verfahrensdauer jedes reale Geschäft erschlägt, die Richterin kann beliebig einfordern was sie für entscheidungsrelevant hält, ich wäre "in Gottes Hand".
Am 12.12.2020 übergebe ich der Richterin Frau Maga. Theresia Fill die Berufslizenz der von uns beauftragten Schätzerin und bitte um wohlwollende Beurteilung und Zulassung des Gutachtens. Bei den ungarischen Gerichten werden nur Forensiker vereidigt und gelistet.
Unser ungarischer Notar gewinnt, mit Kopfschütteln, einen Forensiker für unsere Bagatelle. Dieser kann auch nur ein Privatgutachten erstellen und meint, die Richterin werde auch dieses nicht akzeptieren. Er bittet, vorab das Einverständnis der Richterin einzuholen. Dieses Anliegen habe ich der Richterin vorgetragen. Der Umweg über Forensiker und Übersetzer kostet weitere 2.500 Euro und nochmal 6 Wochen Verzögerung. Wir sind dann bei 10 Monaten Laufzeit und unser Bub sitzt auf einem Aktenberg und tröstet sich weiterhin mit einem Sparbuch der Landesbank.
Wir warten hier nun auf eine konkrete Auskunft der Richterin oder die direkte Beauftragung des ungarischen wissenschaftlichen Forensikers.
Zwischenzeitlich hat der ungarische Notar, in Eigeninitiative, einen Forensiker zu einem neuerlichen Gutachten vom 26.1.2021 veranlasst. Es bestätigt die Wertermittlung der Schätzerin Burai aber auch hier ist nur der Wertermittlungsbogen in deutscher Sprache gefasst. Da wir nicht bereit sind, das vollständige Gutachten zu übersetzten ziehen wir unseren Antrag zurück. Auch die Alternative Ujhegyi hat eine Verfahrensdauer von 11 Monaten erreicht.
Bei unserer Richterin befinden sich keine offenen Verfahren mehr.
Nach Meinung des Herrn Gerichtsvorstehers müssen wir die Ablehnung der aktuellen Richterin Frau in einem formellen Antrag nochmals vorbringen, was am 21.2.2021 geschehen ist.
Absurd erscheint in diesem Hickhack, dass die Aktion Lebensgrundlagen des Betroffenen nur marginal tangiert. Es werden gerade 7 Prozent des Felix von mir zugewendeten Vermögens bewegt. Er muss die in drei Jahren eingetretene Verteuerung der Immobilienpreise verkraften. Von seinem medizinischen Status betrachtet, ist der Entzug seiner Sehnsuchtsorte desaströs. Im Jargon des Instituts für Rechtssoziologie ist dieses Pflegschaftsverfahren Ausdruck „Psychischer Gewalt durch Familienrichter“.
Wie stehen die Chancen der Korrektur durch das Obergericht? Den Rekurs entscheidet ein Richtergremium. Die schwache Unterstufe führt zur Überlastung der Oberstufe und es wird abgewiesen, was geht.
Als im Außerstreitverfahren direkt mit dem Gericht korrespondierender juristischer Laie im Alter von 80 Jahren unterlaufen mir natürlich Fehler, hier gibt es keine Nachsicht, Manuduktion oder wohlwollende Interpretation von Anträgen. Der jeweilige Sachvortrag geht dadurch unter. Das Erfolgskonto von Felix: Ein positiver Beschluss, vier Zurückweisungen. Besonders schmerzlich ist die Zurückweisung des Ablehnungsantrags gegen die hier amtierende Richterin mit der Begründung: „Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ist auch bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien ohne Einfluss auf die Rechtsmittelfrist“ und die Zurückweisung der Bestellung eines Sachverständigen Neurologen aus „prozessökonomischen Gründen.“
Abschließend noch ein Zitat aus dem Beitrag des Münchner Instituts für internationales Betreuungsrecht: „Hier muss offenbar sogar kollektives Unvermögen in Betracht gezogen werden. Dieses Verhalten zeigt, dass es nichts mit übertriebener Dramatik zu tun hat, wenn in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Achtung und Wahrung der Menschenrechte, insbesondere der Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechte, bemüht wird.“
Für den detaillierten Zugang eignet sich der Blog https://justizopferklagenfurt.blogspot.com der vom Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht verfasst wurde und weiters die
Website www.exklusivkreis.at die mit einigen Links weiterführt, übrigens auch zur digitalen Fassung dieser Notiz. Sie werden die Mammut-Site sicher nicht lesen, aber finden im Text hervorgehobene Links zu den neun wesentlichen Original-Dokumenten.
Ihrer Aufmerksamkeit sei Dokument 8 vom September 2020 empfohlen, worin wir uns bemühen, Frau Richterin Maga. Theresia Fill an die Realität ihrer Befangenheit heranzuführen. Sie entschlägt sich der Beantwortung vorerst durch den Hinweis auf ein leeres Protokoll.
Eine Objektivierung dieser Pressenotiz ist bequem zu erreichen. Die Pressesprecherin des Bezirksgerichts ist Expertin im Familienrecht und es gibt einen Fachanwalt als intimen Kenner der Gerichtspraxis, den ich benennen kann und honorieren würde. Der Inhalt ist auch der Expertin der Richtervereinigung, Frau Richterin MMaga. Dr. Ilse Koza, Wien bekannt.