Nr. 1: In der Öffentlichkeit darf sich maximal eine Gruppe von 5 Personen treffen.
Nr. 2: In allen Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen der Stadt Köln muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden, ebenso in der Altstadt, auf den Kölner Ringen, sowie auf dem linksrheinischen Rheinufer zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke und auf dem rechtsrheinischen Rheinboulevard.
Nr. 3: Die Mund-Nase-Bedeckung muss ebenfalls auf Märkten, in Hochschulen, bei außerschulischen Bildungsveranstaltungen, in Bibliotheken, bei Kulturveranstaltungen, bei Sportveranstaltungen, sowie bei sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen innerhalb geschlossener Räume getragen werden. Dies gilt auch am Sitzplatz und zwar unabhängig davon, in welchen Verhältnis die Personen zueinander stehen, selbst wenn die Abstände von 1,5 Metern eingehalten sind oder die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
Nr. 4: Die Mund-Nase-Bedeckung muss ebenfalls in Zoos, Botanische Gärten, Garten- und Landschaftsparks, sowie auf Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen getragen werden.
Nr. 5: Die Mund-Nase-Bedeckung ist ebenfalls bei religiösen Zusammenkünften zu tragen. Das gemeinsame Singen ist verboten. Das Vorsingen ist erlaubt.
Nr. 6: Von 22 Uhr ist 6 Uhr ist das Trinken von Alkohol im öffentlichen Raum verboten. Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten, einschließlich Außengastronomie, während der jeweiligen Öffnungszeiten. An Wochenenden ist das Trinken von Alkohol an folgenden Orten 58 Stunden lang verboten und zwar von freitags, 20 Uhr bis montags, 6 Uhr: Kölner Altstadt, Stadtgarten und Umgebung, Brüsseler Platz und Umgebungsstraßen, Schaafenstraße und Umgebung, Zülpicher Viertel und Rheinpromenade rechtsrheinisch.
Nr. 7: In der Gastronomie ist stets die besondere Rückverfolgbarkeit der Gäste sicherzustellen. Das heißt, die Gastronomin bzw. der Gastronom hat selbst oder durch Personal Name, Anschrift, Telefonnummer sowie die Dauer der Anwesenheit und zusätzlich durch einen Sitzplan zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat. Die Daten sind nach dem Besuch für vier Wochen aufzubewahren.
Nr. 8: Für die Erfassung der Daten verantwortliche Person hat die gemachten Angaben unverzüglich auf Vollständigkeit und insbesondere auf offensichtlich missbräuchliche Angaben zu kontrollieren.
Nr. 9: Für Kulturveranstaltungen, Messen und Märkte wird die zulässige Anzahl an Zuschauenden auf ein Drittel der Regelauslastung beschränkt. Für Sportveranstaltungen wird die zulässige Anzahl an Zuschauenden auf ein Fünftel der Regelauslastung. Bei allen Veranstaltungen dürfen es jedoch höchstens 1.000 Teilnehmende sein. Bei standesamtlichen Trauungen sind maximal 25 Gäste zugelassen.
Nr. 10: Bei Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen ist die besondere Rückverfolgbarkeit und im Freien die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
Nr. 11: Für Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen und Teilnehmenden an sonstigen Versammlungen gilt, dass auch bei Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Personen einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften, um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen.
Nr. 12: Der Betrieb von Zoologischen Gärten und Botanischen Gärten ist nur gestattet, wenn unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt wird.
Nr. 13: Die Anzahl von gleichzeitig in einem Geschäftslokal anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
Nr. 14: Kontaktsport darf nur in einer Gruppe von maximal 30 Personen ausgeübt werden.
Nr. 15: Die Größe von Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche wird auf zehn Personen beschränkt.
Nr. 16: Änderungen und Ergänzungen sind jederzeit möglich.