Artikel 4 (2) des deutschen Grundgesetzes lautet:

„Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

Auf diesen im Verfassungsrang stehenden Grundsatz wird regelmäßig verwiesen, wenn es um das Verbot der Vollverschleierung geht.

Vor ein paar Tagen erklärte aber nun der Generalsekretär des Fatwa-Rates der Azhar-Universität, der wichtigsten sunnitisch-islamische Lehreinrichtung, in einem ARD-Interview:

https://www.tagesschau.de/ausland/burka-interview-101.html

"Der Koran schreibt keinen Gesichtsschleier vor"

Wenn also das Tragen eines Gesichtsschleiers keine religiöse Vorschrift ist und somit nicht unter die geschützte Religionsausübung fällt, müsste nun nicht eine andere Rechtsnorm greifen, die als sog. Generalklausel in ihrem rechtlichen Rang nur der Verfassung untersteht, die Sittenwidrigkeit?!

Unbestreitbar gehört es nämlich zur Sitte und Anstand in Europa sich nicht völlig nackt in der Öffentlichkeit zu bewegen, aber auch zumindest sein Gesicht zu zeigen.

Dieser Anspruch ist so alt und verbreitet, dass „Gesicht zeigen“ seinen Niederschlag in Sprüchen und Redewendungen gefunden hat und sogar als Name für eine antirassistische Initiative gewählt wurde.

http://www.gesichtzeigen.de/

Was sittsam und anständig ist, bestimmt ja die Gesellschaft und die hat laut der Umfrage „Deutschlandtrend“ vom 26.08.2016 eine klare Einstellung: Ein große Mehrheit von 81% der Befragten lehnt die Vollverschleierung in der Öffentlichkeit ab.

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Spinnchen

Spinnchen bewertete diesen Eintrag 17.09.2016 14:37:25

Claudia56

Claudia56 bewertete diesen Eintrag 16.09.2016 20:25:42

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