Acht Iraker wurden wegen Vergewaltigung in einem erstinstanzlichen Verfahren zu insgesamt 90 Jahren Haft verurteilt. Das Strafausmaß für die einzelnen Angeklagten schwankte dabei zwischen 9 Jahren und 13 Jahren.
Es stellt sich die Frage, inwieweit diese Vergewaltigung religions- bzw. kulturbedingt ist.
Es geht dabei um angeblich "von der Frau ausgesandte Signale".
Das Nichttragen eines Kopftuchs kann in manchen islamisch-geprägten Kulturen als derartiges Signal betrachtet werden.
Wenn das Kopftuch vor sexueller Belästigung schützt (und genau darauf laufen mehrere Koran-Suren hinaus), dann kann das Nicht-Tragen eines Kopftuchs als Einverständnis zu Sex betrachtet werden.
Was mich erstaunt, ist, dass keiner der Verteidiger den Islam und die Koraninterpretationen, die das Nichttragen eines Kopftuchs als Einverständnis zu Sex betrachten, thematisierte.
In anderen Urteilen wurde der "kulturelle Einfluß" als durchaus strafmildernd gewertet.
In diesem Fall aber nicht, was auch Zweierlei Maß und Ungleichheit vor dem Gesetz bedeutet.
Ein zweiter Punkt ist die Alkoholisierung. Im Islam ist Alkoholkonsum verboten; Alkoholisierung kann daher aus Sicht mancher Islaminterpretationen als Sündhaftigkeit betrachtet werden.
Zum Punkt "Angeklagte haben keine Reue gezeigt": aus Sicht mancher Islaminterpretationen haben die Angeklagten gar keinen Grund, Reue zu zeigen, sondern können im Gegensatz dazu als Bestrafende gesehen werden. Die Vergewaltigte habe durch Nichttragen eines Kopftuchs und durch Alkoholisierung mehrfach gegen islamisches Recht bzw. Interpretationen islamischen Rechts verstossen. Die Vergewaltigung ist so gesehen aus Sicht so mancher Islam-Interpretation eine Bestrafung einer mehrfachen Sünderin bzw. kann als solche gesehen werden.
Es handelt sich nur um ein erstinstanzliches Urteil.
D.h. es besteht die Hoffnung, dass eine Berufung erfolgt und das zweitinstanzliche Urteil besser wird.
Ich persönlich könnte auch damit leben, wenn das Strafmaß geringfügig gesenkt würde (vielleicht auch unter Bedingungen) und in der Urteilsbegründung die Problematik des Koran bzw. vieler seiner Interpretation vorkommen würde.
Die ganze Sache kann wohl auch betrachtet werden als ein Beispiel für den "Zusammenprall der Kulturen" bzw. "Zusammenprall verschiedener Wertsysteme". Das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) stammt aus einer Zeit vor der Globalisierung und vor Flüchtlingswellen und ist daher möglicherweise ungeeignet bzw. mangelhaft geeignet, solche Kulturenkonflikte abzuhandeln. Das StGB scheint eher maßgeschneidert für eine homogene christlich-geprägte Kultur, was die Frage der Obsoletheit aufwirft.