Der frühere New Yorker Bürgermeister Rudy Giuliani (Republikanische Partei) hat es vorgemacht: nach einer Welle von Verbrechen durch Diplomaten und ihre Familien versprach er im Wahlkampf gegen Dinkins (Demokratische Partei), Diplomatenprivilegien zu beenden und Diplomaten in vielerlei Hinsicht zu behandeln wie ganz normale Bürger.

Wien ist so wie New York ein UNO-Sitz.

Auch ich wurde vor eineinhalb Jahren von einer jungen Frau überfallen und körperverletzt, die sich als Mitglied einer Diplomatenfamilie bzw. potenziellen Diplomatenfamilie herausstellte.

Der diplomatennahe Hintergrund mag auch ein Grund gewesen sein, warum das strafrechtliche Verfahren im Sande verlief und mit ziemlich seltsamen Begründungen beendet wurde.

In meinem Fall war aber nicht der Nahe Osten (wie im Krone-Artikel oben), sondern Nordostafrika.

Die junge Frau war sowohl Opfer als auch Täterin: sie war gewisserweise Opfer eines kulturellen Konflikts zwischen Islam und Westen. Als Nichtkopftuchträgerin und mit dem Jobwunsch Sängerin war sie mit ihrer Familie von Berufsmuslimen in Konflikt, speziell nach der Kopftuchpflicht-Fatwa des Mufti der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

https://de.wikipedia.org/wiki/Vienna_International_Centre#UNO-City

CC0 / z.g. Brücke Osteuropa https://de.wikipedia.org/wiki/Vienna_International_Centre

UNO-City in Wien: gut für den Rest der Welt, gut für Diplomaten, aber schlecht für die Wiener und Wienerinnen, schlecht für alle Diplomatenopfer, solange Diplomaten komplett vor strafrechtlicher Verfolgung "beschützt" sind ?

Wiener Diplomatie-Abkommen

Art. 29

Die Person des diplomatischen Vertreters ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Massnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern.

Art. 31

1. Der diplomatische Vertreter geniesst Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Ferner steht ihm Immunität von dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle:

Art. 37

1. Die zum Haushalt eines diplomatischen Vertreters gehörenden Familienmitglieder geniessen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.

2. Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder geniessen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten; jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen von der in Artikel 31 Ziffer 1 bezeichneten Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats ausgeschlossen. Sie geniessen ferner die in Artikel 36 Ziffer 1 bezeichneten Vorrechte in Bezug auf Gegenstände, die anlässlich ihrer Ersteinrichtung eingeführt werden.

3. Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, geniessen Immunität in Bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie die in Artikel 33 vorgesehene Befreiung.

4. Private Hausangestellte von Mitgliedern der Mission geniessen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Im Übrigen stehen ihnen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.

Aus: Schweizer Version des Wiener Diplomatie-Abkommens

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Dieter Knoflach

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thurnhoferCC

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