Mindeststrafen nach einigen problematischen Freisprüchen ?

Nachdem z.B. die "Totwürgedomina" einen Mann erwürgt und dafür nicht zu einer unbedingten, sondern lediglich zu einer bedingten Haftstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt wurde, diskutieren nun Expertengruppen über die Einführung von Mindeststrafen für verschiedene Delikte.

Im Totwürgedominafall hatte ein Schöffengericht sich auf das "außerordentliche Milderungsrecht" berufen, das seiner Ansicht nach ein völliges Absehen von einer unbedingten Haftstrafe in diesem Fall vorsehe.

Nur weil eine Frau jung und attraktiv ist und auf der Verhandlung rein rhetorisch Reue zeigt, heisst das wohl nicht, dass sie in einem Fall von grob fahrlässiger Tötung, Eventualvorsatz oder billigender Inkaufnahme völlig unschuldig ist.

Der deutsche "Lederriemenfall", in dem zwei Räuber den Tod des Opfers durch Erwürgen in Kauf nahmen, ähnelt in vielerlei Hinsicht dem österreichischen Totwürgedomina-Fall, mit dem sehr wesentlichen Unterschied des Strafausmaßes: das deutsche BGH entschied auf Mord, in Österreich entschied ein erstinstanzliches Schöffengericht auf außerordentliche Milderung ohne unbedingte Haftstrafe, nur mit bedingter Haftstrafe (bedingte Haft heisst, dass nur dann eine Haft anzutreten ist, wenn innerhalb eines Zeitraum ein zweites Verbrechen begangen wird; begeht man kein zweites Verbrechen, so kommt bedingte Haft einem Freispruch gleich in Hinblick auf das Strafausmaß).

In einem meiner Blogs habe ich dieses (österreichische) Urteil einmal als einen der größten Justiz-Irrtümer der österreichischen Justizgeschichte bezeichnet, wobei man darüber streiten kann, ob ein Geschworenengericht bzw. ein Schöffengericht als "Justiz" im engeren Sinn bezeichnet werden kann.

https://derstandard.at/2000093855766/Strafrechtsexperten-wollen-Mindeststrafen-einfuehren?ref=rec

Das einzige Positive an krassen Fehlurteilen ist vielleicht, dass sie zu Strafrechtsänderungen führen.

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