Das österreichische Strafgesetzbuch spricht meistens von einem sehr allgemeinen Begriff der "Strafe".
Anders als bei §21 "Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher" und bei §22 "Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher" und bei §23 "Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter" ist bei Rechtsbrechern, die nicht geistig abnorm sind, die nicht entwöhnungsbedürftig sind, die keine gefährlichen Rückfalltäter sind, keine Unterbringung in einer staatlich geführten Haftanstalt normiert.
D.h. rein theoretisch könnte es unter gewissen Bedingungen möglich sein, Straftäter bzw. Straftäterinnen an Sadisten bzw. Sadistinnen auszuliefern.
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Diese Bedingungen könnten zeitliche Befristung, Wechselmöglichkeit und Überwachung sein.
Zur Wechselmöglichkeit: anstelle des in der BDSM-Szene für konsensuellen Sadomasochismus üblichen Stoppwortvereinbarung könnte "Ich will lieber ins Gefängnis" verwendet werden.
Ein Sadist darf - rein theoretisch - eine ihm ausgelieferte Schwerverbrecherin nur solange quälen, bis sie "Ich will lieber ins Gefängnis" sagt; dann muß ihr ebendiese Möglichkeit gegeben werden.
Ebenso im umgekehrten Fall mit Sadistin und Schwerverbrecher; bzw. mit homosexuellen Konstellationen.
Ob derartiges möglich ist, hängt natürlich auch von der Frage ab, ob man Sadomasochismus (konsensuellen Sadomasochismus) als "sittenwidrig" einstuft oder nicht.
Die Auslieferung von Verbrechern bzw. Verbrecherinnen an Sadisten bzw. Sadistinnen könnte dem Staat Kosten ersparen (eine fünfjährige Haftstrafe kostet den Staat erhebliche Geldsummen), sie könnte Beziehungen anbahnen, sie könnte die Sadisten bzw. Sadistinnen glücklicher und damit weniger sadistisch oder überhaupt nicht mehr sadistisch machen. Und sie könnte zur Rehabilitierung der Verbrecher bzw. Verbrecherinnen beitragen.
Allerdings ist Sadomasochismus ein heikles Thema, insbesondere in Österreich, das einerseits eine katholische Schweigetradition hat (katholisches Beichten ist 2-personen-orientiert und beichtvaterorientiert; protestantisches Beichten erfolgt oft vor versammelter Kirchengemeinde und ist so gesehen viel transparenter); andererseits war der Österreicher Sacher-Masoch einer der zwei Namensgeber des Sadomasochismus.
Verwandte Links:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296