GmbH-Geschäftsführer leben riskant, auch wenn sie keine persönlichen Mithaftungen bei Bankkrediten mitunterschrieben haben (Haftungsfragen bei Überschuldung von Unternehmen) und Infos zu GmbH-Gründungen (Gründerprivileg, etc..)
Ist das buchmäßige Eigenkapital in der Bilanz negativ, dann geht auch der ansonsten nicht persönlich mithaftende Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft, falls der Komplementär eine Gmbh ist (zB. GmbH & CoKG) ein hohes straf-und schadenersatzrechtliches Risiko ein und muss gut argumentieren können.
Ein formell negatives Eigenkapital in der Unternehmensbilanz muss beim Firmengericht schleunigst angemeldet werden, ansonsten macht sich der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafbar und natürlich auch ggü. den Gläubigern schadenersatzpflichtig.
„Buchmäßige Überschuldung“ muss natürlich nicht automatisch in eine Insolvenz münden.
Um jedoch die Verpflichtung zu einer Insolvenzanmeldung (binnen 60 Tagen) abzuwenden (ausgenommen bei kfr. Zahlungsstockung) , muss der Geschäftsführer eine aus Hand und Fuß bestehende, positive Fortbestehungsprognose schriftlich erstellen. Er wird dabei u.a. auf höhere kurzfristig realisierbare, stille Reserven hinweisen, falls vorhanden. Erzählt er dabei Märchen, sitzt er strafrechtlich und schadenersatzrechtlich voll in der Falle.
Dazu muss er eine
a) Primärprognose (wie’s die nächsten 6 bis 12 Monate ausschaut mit kfr. Finanzplan) und
b) Sekundärprognose (mittelfristige 3 Jahresprognose mit Finanzplan) über den Fortbestand des Unternehmens erstellen.
Benötigt wird eine:
a) Plan-Gewinn/Verlustrechnung
b) Plan-Bilanz
c) Cashflowrechnung (tatsächlichen Liquiditätszu-und Abflüsse)
Daraus verbunden mit einer ausführlich verbalen Begründung muss der „Turn-around“ erkennbar sein. Nur wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unternehmensweiterbestand gerechnet werden kann, kann der Geschäftsführer von einer Insolvenzanmeldung Abstand nehmen. Sicher ist, das sich der Geschäftsführer dabei auf dünnem Eis bewegt und in die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftung einbrechen kann.
Eine „stille Reserve“ ist , wenn beispielsweise ein LKW in der Bilanz schon über die 5 AfA-Jahre auf 1 € Restbuchwert (“Erinnerungseuro” genannt, damit das Fahrzeug in der Bilanz noch aufscheint) abgeschrieben ist, der Marktwert aber noch zB) 20.000 € ausmacht, dann nennt man diese 20.000 € stille Reserven, die jedoch nur bei einer Liquidationsbilanz zum wahren Marktwerten angesetzt werden und dabei muss wieder zwischen a)Teilwert (höherer Zusammenhangswert im Unternehmen, zB. Ein Schotter-LKW) und b) gemeinem Wert (der niedrigere Marktwert/Liquidationswert ohne Betriebszusammenhang) unterschieden werden.
Ein buchmäßig negatives Eigenkapital liegt vor, wenn die in der Bilanz ausgewiesenen Schulden und Rückstellungen das aktive Vermögen übersteigen.
Aus meiner Bilanzanalysepraxis habe ich gelernt, dass negatives Eigenkapital nicht immer auf der linken Bilanzseite steht. Manchmal stehen auf der linken Aktivseite der Bilanz wertlose Darlehensforderungen an das überschuldete Unternehmen und der Laie glaubt fälschlich, das EK sei ohnedies positiv, weil auf der rechten Bilanzseite das "EK" ausgewiesen wurde. Auch die Höhe des Zinsaufwandes in der G&V gibt Aufschluss.
Hat der Darlehensgeber jedoch Bonität, kann eine „Nachrangigkeitserklärung“ von ihm zur Rettung erbettelt werden.
Dann wird die Darlehensforderung nicht zum negativen EK gezählt. “Nachrangigkeit" bedeutet, zuerst werden alle anderen Gläubiger aus der Quote bedient und danach bleibt meist ohnedies nichts mehr übrig. Eine rechtlich schwächere Erklärung ist die sog. „Patronatserklärung“ durch die Muttergesellschaft, da muss man sich die Formulierung genau ansehen.
Besteht ein kleines Unternehmen meist ohne betriebswirtschaftliche Notwendigkeit aus mehreren Tochterunternehmen, was für mich an sich schon verdächtig ist, muss ich alle Bilanzen konsolidieren(=zusammenrechnen). Wenn jedoch bei einer Tochter ein „abweichendes Wirtschaftsjahr“ aufscheint, sollten dem Bilanzanalytiker alle Haare zu Berge stehen, weil eine aussagekräftige Konsolidierung nicht wirklich möglich ist und der abweichende Bilanzstichtag zum „Hin-und Her – Schaufeln mit Barmitteln oder Scheinfakturen “ und „Bilanzbetrug“ ausgenützt werden kann.
Das UGB (Unternehmensgesetzbuch 2007 vormals HGB) sagt im § 225 (1):
„Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „negatives Eigenkapital“. Diesfalls ist im Anhang zu erläutern, warum eine Überschuldung i.S.d. Insolvenzrechtes trotzdem nicht vorliege .
Wenn der Geschäftsführer da Märchen hineinschreibt, haftet er strafrechtlich und schadenersatzrechtlich ggü. den Gläubigern voll.
Geschäftsführerverpflichtung erweitert (§36/2 GmbHG):
Der GF muss nicht nur wie bisher bei Verlust des halben Stammkapitals, sondern nunmehr auch bei Verletzung der
§23 URG-Kennzahlen *) (Eigenmittelquote unter 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer über 15Jahre) unverzüglich eine
GV einberufen und die GV-Beschlüsse (Gesellschafterzuschüsse, Restrukturierungsplan, etc..) dem Firmenbuchgericht
mitteilen und dies auch unterjährig.
*) URG = Unternehmensreorganisationsgesetz