Die Meinungs-und Informationsfreiheit ist ein unveräußerliches Grund-und Menschenrecht und gehört überhaupt zu den fundamentalen Rechten einer Demokratie. Sie geht in Europa auf die Errungenschaften der Franz. Revolution 1789 zurück.
In der österreichischen Verfassung ist sie im Art.13 StGG(=Staatsgrundgesetz 1867) und Art.10 der EMRK (Europ. Menschenrechtskonvention) geregelt, die Informationsfreiheit auch im Sinne von Pressefreiheit zu verstehen. Sie ist Maßstab für den Zustand einer Demokratie und gehört zu den unveräußerlichen Grund-und Menschenrechten, ist also wesentliches Fundament jeder Demokratie. Schon im Art.19 der UNO-Menschenrechts-Deklaration wurde die Meinungs-und Informationsfreiheit verankert, jedoch als bloße Deklaration rechtlich unverbindlich.
Der Geist der Aufklärung kommt auch bei Voltaire zum Ausdruck, indem er meinte: "Auch wenn ich deine Meinung verdamme, werde ich bis auf meinen Tod dafür kämpfen, dass du sie äußern darfts".
Schenk uns bitte ein Like auf Facebook! #meinungsfreiheit #pressefreiheit
Danke!
Die linke Kämpferin Rosa Luxemburg wurde mit dem Ausspruch: "Feiheit ist immer nur die Freiheit des Andersdenkenden" bekannt.
Meinungsfreiheit hat jedoch dort ihre Grenzen, wo sie durch Beleidigung, Rufschädigung, Hetze, etc...zu sehr den Persönlichkeitsschutz anderer verletzt.
Dazu einige Beispiele aus unserem Strafgesetzbuch:
111 StGB "Üble Nachrede" (= falsche Tatsachenbehauptungen, die ich nicht beweisen kann...zB? du Dieb). 115 StGB "Ehrenbeleidigung" (= ehrenrührige Werturteile...zB)Trottel, Depp, Flachwurzler, etc..wobei vom Täter und Opfer verschiedene mindest zwei weitere Personen anwesend sein müssen).
283 StGB "Verhetzung" (Hetz-und Gewaltaufrufe gegen Menschen, Rassen, Religionen,Minderheiten, etc..) ist sogar mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Hinzu kommt auch die "Nazi-Wiederbetätigung" und Holocaustleugnung.
Die Inforantionsfreiheit/Pressefreiheit privilegiert Medien mit dem Mediengesetz (31 MedienG: "Redaktionsgeheimnis") durch einen besonderen Informantenschutz und schützt auch den Journalisten, Schutz der journalistischen Quelle und des Whistlblowers.
Zur Rechtsgüterabwegung ein Beispiel:
Über Prinz Albert berichtete ein Medium über seinen unehelichen Sohn. Albert klagte auf Verletzung des Persönlichkeitsschutzes. Als Person des öffentlichen Lebens wertete der EGMR die Informationsfreiheit und das öffentliche Interesse höher, als den Persönlichkeitsschutz - der Prinz verlor die Klage.
Der EUGH (Europäischer Gerichtshof) und EGMR(Europäischer Menschenrechtsgerichtshof) - zwei konkurrierende Gerichtshöfe - betonen in der jüngsten Judikatur immer stärker den Persönlichkeitsschutz. Der Art.8 EMRK "Persönlichkeitsschutz" steht mit dem Art. 10 "Meinungs/Informations/Pressefeiheit" in Konkurrenz , deren Gewichtung in der Judikatur dann vom Einzelfall abhängen.
Zum gegebenen Anlassfall muss ich der Chefredakteurin Silvia Recht geben, wenn sie auf eine möglichst liberale Handhabung der Meinungsfreiheit pocht.
Ich würde nur jene Beiträge entfernen, die insb. Hass-oder Hetzbeiträge zum Inhalt haben. Sowas hat auf keiner Plattform etwas verloren. Bei Ehrenbeleidigungen, etc... müssen Politiker und in der Öffentlichkeit stehende Menschen mehr tolerieren, als Privatpersonen weil sie sich bewusst der Öffentlichkeit aussetzen.
Wo ich mit Silvia nicht ganz konform gehe ist ihre Meinung, dass infolge des 16 ECG (E-Commercegesetz)für Hostingplattformen grs. keine inhaltliche Mithaftung besteht. Mit der "f+f"-Plattform streift man meiner Meinung schon zu sehr am Mediengesetz mit diversen Sorgfaltspflichten an und die Onlinemedien irren, wenn sie glauben, sich mit Hilfe des 16 ECG vor Content-Haftungen sicher fühlen zu können. Ich bin aber Exbanker und kein Rechtsexperte.
Übrigens:
Der EUGH (Europäische Gerichtshof) mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU)-gilt nur für ihre 28 Mitgliedsstaaten. Er sichert «die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge». Mit dem Gericht der Europäischen Union und dem Gericht für den öffentlichen Dienst der EU bildet er die Judikative im politischen System der EU.
Der EGMR (Europäischer Gerichtshof f.Menschenrechte) hat als Rechtsquelle die GRC (Gundrechtecharta), welche erst seit 2009 neben dem Lissabonvertrag in Kraft getreten ist für alle 47! Mitgliedstaaten des Europarates gilt (ich glaube ohne Polen und GB).
Interessant:
o Das österr. Bundesverfassungsgesetz (BVG) beinhaltet keinen eigenen Grundrechtskatalog!
Dieser wird nur durch die im Verfassungsrang stehende EMRK und das Österr.Staatsgrundgesetz (StGG) und als jüngeres Gesetz die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU Grundrechte-Charta) erstmals auch mit dem Schutz der Menschenwürde!! ergänzt.
Der Schutz der Menschenwürde ist somit erst 2009! mit der Grundrechtecharta in Österreichs Verfassung gerutscht als Basis der österr. Grundrechtegesetzgebung.