1) Neuer EST-Progessionstarif ab 1.1.2016 bringt spürbare Entlastungen (durchschnittlich großteils über 100€ monatlich) durch den nunmehr niedrigeren Eingangssteuertarif (25% statt bisher 36,5 %); bis 11/m = 0% bis 18/m = 25% bis 31/m = 35% bis 60/m = 42% bis 90/m = 48% bis 1Mio.= 50% über 1 Mio.= 55% neu (2016 bis 2020)
2) KÖST (Körperschaftssteuer Kapitalgesellschaften) Nur für Ausschüttungen müssen statt 25% nunmehr 27,5% entrichtet werden. FamilienGmbH’s somit schlechter gestellt). Tendenziell sind die Familien-GmbH’s die Verlierer, sofern Gewinne immer ausgeschüttet werden (= + 27,5% KESt zur 25% KÖSt). Überdies werden Optimierungsmassnahmen von Finanz und Sizialversicherung genau unter die Lupe genommen.
Die lineare Gesamtsteuerbelastung (KÖSt+KESt) bei Ausschüttung liegt bei rd. 46% ohne Steuerfreiheit der ersten 11.000,. € bei der EST/LSt. Also ein Steuerneid auf die KÖSt-pflichtigen GmbH'ler isst nicht unbedingt angebracht.
Die voll ausschüttende Familien-GmbH scheint gegenüber Einzelunternehmen (= gilt gesunkener ESt-Tarif von 36,5% auf 25% Eingangssteuersatz) unattraktiver zu werden wegen der gestiegenen Dividenden-KEST auf 27,5 %. Die GmbH hat wiederum Gestaltungsvorteile bei Gewinnthesaurierung und Haftungsbeschränkungen und Anstellung als GmbH-Geschäftsführer mit steuerbegünstigtem 13. u. 14. Gehalt . Generell an Rechtsformen gibts das Einzelunternehmen, GesbR, OG (Offene Gesellschaft), KG (Kommanditgesellschaft), GmbH (Achtung: bei Insolvenzverschleppung Geschäftsführer haftbar/schadenersatzpflichtig ggü. Gläubigern), GmbH&CoKG, AG mit unterschiedlichsten Rechtsfolgen.
3) KEST (Kapitalertragssteuer) für Erträge aus Spar-und Giroeinlagen weiterhin25% (Omabonus),jedoch Aktien, Investmentfonds, Anleihen Dividenden, GmbH-Anteile nunmehr27,5%. Detto für Kursgewinne beim Verkauf.
4) Luxusautogrenze bleibt mit40.000€ unverändert. Darüber liegende Kosten nicht mehr Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzugsfähig.Sachbezug Dienst- Auto bis 500 km monatlich halber Sachbezugswert , ansonsten2% der AK (Deckelung 960 € monatlich). Wohnraum, Garagen, Deputate, etc...sind alles steuerpflichtige Sachbezugsleistungen. Mitarbeiterrabatte (1000€ p.a.Freigrenze), soweit übliche Kundenrabatte übersteigend.
5) Weiterhin KEINE Vermögens/Erbsch/Schenkungssteuer, bleibt aber weiterhin ein nicht nur ideologisch umstrittenes Thema. Als Ersatzdafür hat man eine verpfuschte GrESt (Grunderwerbsteuer) nunmehr vom Verkehrswert statt bisher 3-fachen Einheitswert eingeführt:
6) „Murks“: Neuberechnung GrESt (Grunderwerbssteuer): 0,5% für die ersten 250.000 € 2,0% für die nächsten 150.000 € 3,5% darüber hinaus, also über 400,000€ .
Für “un-oder teilentgeltlichen Erwerb” eigene Regelungen! Bemessungsgrundlage gilt grs. Wert der Gegenleistung(= idR. Kaufpreis). Ausnahme = land-u.forstwirtschaftliche Grundstücke weiterhin nur Einheitswert. Nicht zuz übersehen sind die Kosten der Grundbuchseintragungmit1,1% und Vertragserrichtungskosten zB)1 bis 2% und fallweise Maklerkosten 3,6% (inkl.USt).
Die GrESt-Bemessungsgrundlage kann auf 3 Arten ermittelt werden:
("Grundstückswertverordnung 2016")
a) Wert der Gegenleistung (zB. Kaufpreis)...soweit klar!
b) Einheitswert (= gebliebenen Ausnahmen)...soweit klar
c) Grundstückswert...
Grundstückswertermittlung:
I.)"Pauchalwertmodell":Dabei ist der Grundstückwert die Summe des 3-fachen Bodenwertes und anteiligen Wertes des Gebäudes. Der 3-fache Bodenwert wird mit jeweiligen GemeindeVO-Hochrechnungsfaktor multipliziert. Hinzu der Gebäudewert als gekürzte Bruttogrundfläche
multipliziert mit je BundeslandVO nach Berücksichtigung eines mit 30%-igen pauschalen Abschlag festgelegten Baukostenfaktor (€ 1.350.- bis € 1.780.-), multipliziert mit der Bauweise-bzw. Nutzungsminderung und multipliziert mit der Altersminderung....alles klar!!!
II.)Alternative dazu allerdings wieder nur für bestimmte Objektkategorien derImmobilienpreisspiegel der WKO/ab 2017nur mehrStatistik Austria mit einemAbschlag von 28,75%als regionaler Schwankungsausgleich.
III.)Alternative = Sachverständigen-Schätzgutachten...bei Streitereien mit dem
Finanzamt kann das noch teuer werden, dafür Geldregen für Sachverständige.
ES LEBE DIE BÜROKRATIE!! und der Steuerpflichige kann zum Steuerberater pilgern, um sich von ihm "Vorteilhaftigkeits - Berechnungen" machen zu lassen.ES LEBEN DIE HONORARE. Man hat an jeden gedacht.
7) „Murks“: Ab einem Gesamtumsatz netto von 15.000 € p.a. besteht elektronische "Registrierkassenpflicht", sobald davon die Barumsätze 7.500 € p.a.überschreiten.Ausnahmen für Würstelbuden und Umsätze im Freien ("Kalte-Hände-Regel"), kleine Vereinsfeste, Feuerwehrfeste, etc… Kasse-Neuanschaffung kann ohne Afa in voller Höhe plus 200 € Prämie (extra beantragen) 2015/16 abgeschrieben werden. Manipulationsschutz ab 2017 durch technische Sicherheitseinrichtungen (kryptografische Signatur jedes Barumsatzes). Belegerteilungs- und Annahmepflicht des Kunden bis zum Verlassen der Geschäftsumgebung.
Rd. 70 Seiten Registrierkassenerlass (BAO), Barumsatzverordnung (BarUV 2015) und Registrierkassenverordnung (RKSV) als Wochenend-Lektüre downloadbar!
https://www.bmf.gv.at/top-themen/Registrierkassen.html
Achtung Finanzstrafrechtserweiterung:
Manipulationen bei EDV-Software zur Datenunterdrückung/Löschung ist sofort das Strafgericht (nicht Verw.Behörde) zuständig ohne Wertgrenzen.
8) Bankgeheimnis gelockert - Konteneinschau der Abgabenbehörde auch ohne Finanzstrafverfahren bei Zweifel und Zentrales Kontenregister.
Es empfiehlt sich noch sorgsamer privat und beruflich beiKonten zu trennen.!
9) Kapitalfluss-Meldepflicht ab 50.000€ von Konten/Depots natürlicher Personen !!! (Überweisungen, Auszahlungen) zur Verschärfung der Steuerbetrugsbekämpfung
10) Abgabenhaftung für Subunternehmer
11) Verlustverrechnung bei Mitunternehmern nichtmehrausgleichsfähig, (nur Wartetastenverrechnungsprinzip). Man will Verlustbeteiligungsmodelle eindämmen.
12) Immobiliengewinnbesteuerung ab 1.1.2016 von 25% auf 30% (Neuvermögen) erhöht bei Verkäufen.
13) Statt 10% nunmehr 13 % Umsatzsteuer für Beherbergung ab 1.5.2016
14) Wein ab Hof Verkauf wird von 12% auf 13% USt erhöht
15) Änderung AfA Betriebsgebäude (2,5% nur mehr bei Wohnzwecken, für Fremde 1,5%).
16) Barzahlungsverbot am Bau zur Eindämmung von Scheinrechnungen. 500€ übersteigende Barauszahlungen dürfen nicht mehr als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Detto Barlohn-Auszahlungsverbot. Geldstrafen bis 5.000€ , Schwarzlohnzahlungen sollen verhindert werden.
17) 1%-ige Gesellschafter-Einlagensteuer ist weggefallen
18) Verlustvortrag Einnahmen/Ausgaben-Rechnernicht mehr auf 3 Jahre beschränkt.
19) Jungunternehmer/Gründer - AWS Zuschuss (55% Projektkosten bis € 50.000.-) nutzen! (Fristen bis 15.1.16) siehe aauch www.awsg.at
20) Sonstiges:
Auch nach der Steuertarifreform 2016 bleibt Österreich im internat. Vergleich im Spitzenfeld mit Steuer- und Sozialversicherungsbelastung und auch Lohnnebenkosten. Senkungen wurden auf 2018 verschoben.
Die Gegenfinanzierung der Steuerreform: erfolgt durchErhöhungen bei Umsatz/Kapitalertrag/Grunderwerb/Immobilienertrag-Steuer und neuer 55% ESt-Spitzentarif.Verschärfung der Steuerprüfung durch personelle AufstockungDieLohnverrechnungwir zumreinsten Horror durchweitere Regulierungen infolge des neuenLohn-und Sozialdumpinggesetzes!!!.. Umsomehr diekollektivvetraglichen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen neben dem Steuerrecht immer komplizierter werden.
Für den Arbeitgeber besteht die SV ja aus 2 Komponenten, dem Arbeitgeberanteil und dem Arbeitnehmeranteil, die der Arbeitgeber beide abführen muss für den Arbeitnehmer (beinhaltend Pensions-Kranken-Unfall und Arbeitslosenversicherung nach dem ASVG). Typische Lohnverrechnung (siehe Internet Brutto/Netto-Rechner:
http://onlinerechner.haude.at/bmf/brutto-netto-rechner.html
+Bruttogehalt(aus Arbeitgebersicht)
-DNA (Dienstgeberanteil SV)
-DGA (Dienstnehmeranteil SV)
-LSt (hebt der Arbeitnehmer ein für die Finanz)
=Nettogehalt (Arbeitnehmer)
Überdies muss der Dienstgeber noch berücksichtigen die 3% Kommunalsteuer an die Gemeinde, 1,53% Vorsorgekasse(MVK), 4,5% FLAG-DG Beitrag, entstehende Abfertigungsansprüche, etc….
Bei der SV gilt ab 2016 eine monatliche Höchsstbemessungsgrundlage von € 4.840.-, weil ja auch die Pensionsleistungen nach oben gedeckelt sind, falls einer sehr viel verdient. Das erhöht natürlich auch die Pensionslücke.
Vertraggsformen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:
o Echter Diensvertrag: ...
o Freier Dienstvertrag: ...
o Werkvertrag: ...i.Arbeit...
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine freie Wahl der Vertragsgestaltung durchgesetzliche Bestimmungen eingeschränkt !!!!! wird („zwingendes Recht“),um die schwächere Rechtsposition des Arbeitnehmers zu schützen.
Ein häufiges Missverständnis in derPraxis der Glaube an die Vertrags-Wahlfreiheit. Die Folge können Strafen und hohe Nachzahlungen auf mehrere Jahre sein!! Auch das Lohn-und Sozialdumping Gesetz sieht hohe Strafen vor auch für Geschäftsführer und Vorstände. Fremdvergleich bei Familienangehörigen als Dienstnehmer, Umgehungsverbot durch ansonsten rechtliche Gestaltungsfreiheiten. Angemessenheits-und Fremdüblichkeitsprüfung.
Dabei spielt das Gesamtbild der Tätigkeit eine Rolle, wie etwas unabhängig von derformalen Vertragsbezeichnung ("falsa demonstratia non nocet") zu bewerten ist (Weisungsgebundenheit, Abhängigkeit, eigene Betriebsmittel, eigene Zeiteinteilung, organisatorische Einbindung, Vertretungsrecht, unternehmerischer Spielraum, etc..).