Das Dublin-Abkommen ist auf ukrainische Flüchtlinge NICHT anzuwenden:

Am 03. März haben die europäischen Innenminister*innen einstimmig die Erteilung eines speziellen Schutzstatus für Flüchtlinge aus der Ukraine beschlossen. Sie müssen kein Asylverfahren durchlaufen, der Schutz kann bis zu drei Jahre gelten.

Das Dublin-Abkommen wird auf ukrainische Flüchtlinge, die aufgrund des Krieges geflohen sind, nicht angewendet. Stattdessen gilt für sie ein anderes Verfahren:

Sonderregelung für ukrainische Flüchtlinge

Die Europäische Union hat für Geflüchtete aus der Ukraine die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie (aus 2001) aktiviert. Diese ermöglicht:

Schnellen und unbürokratischen Schutz ohne langwieriges Asylverfahren

Freie Wahl des EU-Landes, in dem sie Schutz beantragen möchten

Sofortigen Zugang zu Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Bildung etc. im Aufnahmeland

Dies steht im deutlichen Kontrast zum sonst üblichen Dublin-Verfahren.

Unterschiede zum Dublin-Verfahren

Das Dublin-Verfahren, das normalerweise für Asylsuchende in der EU gilt, sieht vor:

Asylantrag muss im Ersteinreiseland gestellt werden

Keine freie Wahl des Aufnahmelandes

Mögliche Rücküberstellung in zuständiges EU-Land

Die Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie für Ukrainer führt also zu einer deutlich flexibleren und schnelleren Schutzgewährung als das reguläre Dublin-System.

Gründe für die Sonderregelung

Die Aussetzung des Dublin-Verfahrens für ukrainische Flüchtlinge hat mehrere Gründe:

Große Anzahl an Schutzsuchenden in kurzer Zeit

Überlastung der Erstaufnahmeländer an der EU-Außengrenze

Politischer Wille zu unbürokratischer und solidarischer Aufnahme

Diese Sonderbehandlung macht die Schwächen des starren Dublin-Systems deutlich und könnte Impulse für eine grundsätzliche Reform der europäischen Asylpolitik geben.

Im Erwägungsgrund 16 des Ratsbeschlusses steht hierzu:

»Darüber hinaus haben ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende das Recht, sich innerhalb der Union frei zu bewegen, nachdem ihnen die Einreise in deren Gebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen gestattet wurde. Auf dieser Grundlage können sie den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen, und ihrer Familie und ihren Freunden in den derzeit in der Union bestehenden beachtlichen Diaspora-Netzwerken nachziehen. Dies wird in der Praxis eine ausgewogene Verteilung der Belastungen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und so den Druck auf die nationalen Aufnahmesysteme verringern.«

Die Massenzustrom-Richtlinge ist hier erklärt und verlinkt. Sie ist den Erfahrungen aus den Jugoslawienkriegen gefolgt:

https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2001/55/EG_(Massenzustrom-Richtlinie)

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