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Dieser Tage muß das Bundesverfassungsgericht sich mit der Frage beschäftigen, ob die Sanktionen im Bereich des Arbeitslosengeldes 2 grundgesetzwidrig sind oder nicht. Es geht konkret um große Kürzungen von mindestens dreißig Prozent der Grundsicherung, wenn ein Arbeitsloser sich auf eine angebotene Stelle nicht bewirbt oder eine „Maßnahme zur Eingliederung“ nicht antritt. Wer also nicht bereit ist, die teilweise absurden Weiterbildungen mitzumachen, die vielfach keinerlei Aussicht auf eine bessere Perspektive zur beruflichen Neuorientierung bieten, dem wird das Geld drastisch gekürzt.

Wir halten das für menschenrechtswidrig. Die Tatsache, daß zumindest die schon länger in der BRD siedelnden Menschen bei einer fortschreitenden Eskalation erst aus der Krankenkasse heraus und dann in den Hungertod sanktioniert werden können, steht für uns in eklatantem Widerspruch zu den Artikeln Eins und Zwei des Grundgesetzes. Und hier muß man sich auch Gedanken machen, ob womöglich auch Artikel 102 greift, denn in der Tat sprechen wir hier von einer faktischen Todesstrafe durch Unterernährung.

Nun können wir nicht nachvollziehen, was gerade rhetorisch nicht so brillante und einfältige Arbeitslose in den für die Transferleistungen zuständigen Amtsstuben für Entwürdigungen erleben müssen. Generell wissen wir aber sehr wohl, daß es bei einem direkten Kontakt zwischen hoheitlichen Stellen und den Untertane ...äh... Bürgern keine Begegnungen auf Augenhöhe geben kann. Das gilt erst recht, wenn Sozialleistungen beantragt werden und zwar auch dann, wenn der Antragsteller im Sinne der rot-grünen Hartzreformen jetzt Kunde des Leistungsträgers genannt wird.

Soziale Gerechtigkeit, aber für wen?

Und ferner stellen wir uns die Frage, ob auch die noch nicht so lange anwesenden Personen regelmäßig an absurden Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen müssen. Was passiert, wenn ein Asylbewerber nicht zum Deutschkurs erscheint? Wird ihm, wenn der Asylantrag genehmigt ist und formaljuristisch Zugang zum Arbeitsmarkt vorliegt, der Regelsatz gekürzt? Generell gelten die Mitwirkungspflichten auch für Asylbewerber, aber wie streng diese umgesetzt werden, wissen wir nicht. Wir wissen auch nicht, wie groß die Angst von Mitarbeitern in den zuständigen Stellen davor ist, daß orientalischstämmige „Kunden“ mit familiärer Unterstützung schlagkräftige Argumente vortragen.

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Was wir aber wissen, ist daß die neu dazugekommenen nicht selten ihre Deutschkurse abbrechen. Müssen die mit der gleichen Behandlung rechnen wie Anton, der Arbeitslose, der nach einigen Tagen in einer völlig sinnfreien und oft würdelosen Maßnahme nicht mehr hingeht, sondern lieber in der heimischen Wohnung Bewerbungen schreibt? In vielen Fällen ist es die Angst, daß der ohnehin schon zu knapp bemessene Regelsatz weiter gesenkt wird, die die Menschen in selbst dazu bringt, an ebenso teuren wie idiotischen Schulungskursen teilzunehmen. Wir fragen uns, ob das für alle gilt.

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Nur eins wissen wir: Abschiebungen in die ohne Frage sicheren EU-Staaten Bulgarien und Griechenland haben die Gerichte der BRD bereits mit Verweis auf die dort angeblich nicht ausreichenden Sozialleistungen verboten. Ist Hartz 4 also ein unteilbares Menschenrecht auch für die, die schon länger hier sind? Mit genau dieser Argumentation müßte das Bundesverfassungsgericht die Sanktionspraxis also generell verbieten. Zumindest müssen diese Sanktionen im Rahmen der vielzitierten Obergrenze bleiben. Ob die Karlsruher Richter das auch so sehen?

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philip.blake

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Matt Elger

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