OGH-Urteil: grundsätzlich besteht keine Leinenpflicht
Eines jener Themen, das die Wogen selbst unter Hundehaltern regelmäßig hochgehen lässt, ist die Frage rund um die Leinenpflicht für Hunde. Nun sprach der Oberste Gerichtshof (4 Ob 20/18x) ein Urteil, das für Aufregung sorgt.
Der gegenständliche Anlassfall für dieses Urteil war die Begegnung zweier Hundehalter in OÖ, bei der eine Hundehalterin ihren jungen Briard auf einer Wiese außerhalb des Ortsgebiets frei laufen ließ. Ein entgegenkommender anderer Hundehalter mit einem Pudel fühlte sich durch den frei auf ihn zulaufenden Briard unwohl und hob seinen Pudel hoch. Als der 10 Monate junge Briard Hund und Herrl erreichte, versuchte der Hundehalter diesen mit einer Bewegung abzuwehren, wobei er jedoch stürzte und sich verletzte.
Daraufhin klagte er auf Schadenersatz.
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Für den Pudelhalter schien der Fall klar – die Hundehalterin habe ihren Hund nicht sicher verwahrt und sich nach seinem Empfinden unsachgemäß verhalten, sodass sie nun für sein Ungemach aufzukommen hätte, weswegen er sie auf 12.500 € Schmerzensgeld klagte.
Die beklagte Hundehalterin sah das völlig anders. Immerhin hätte sie ihren Hund nach bestem Wissen erzogen und mit ihm sogar eine Welpenschule sowie die dazugehörige Welpenprüfung erfolgreich absolviert.
OGH-Richter sehen grundsätzlich keine erhöhte Gefahr durch freilaufenden Hund
Ein Argument, das die Richter auch in zweiter Instanz überzeugte. Es wäre nicht anzunehmen gewesen, dass vom Junghund erhöhte Gefahr ausginge. So hätte in diesem konkreten Fall kein Leinenzwang bestanden.
Der verletzte Halter des Pudels war alles andere als zufrieden mit dem Urteilsspruch und rief den Obersten Gerichtshof (OGH) an. Doch der OGH wies die Revision zurück, da es sich hier um keine erhebliche Rechtsfrage handelt. Der OGH hielt jedoch fest: Wie ein Tier zu verwahren sei, hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Ob ein Tierhalter zu haften hat, hänge immer davon ab, ob es wahrscheinlich und möglich sei, dass etwa sein Hund jemanden anderen einen Schaden zufügt. Konkret vorhersehbare Gefahren seien zu vermeiden.
Ein Hund also, der gegebenenfalls zuschnappt, ist mit Maulkorb zu führen. Ein schwerer, stürmischer Hund der dazu neigt Menschen anzuspringen, sollte vom Tierbesitzer angeleint werden.
Grundsätzlich bestünde für unauffällige Hunde jedoch keine Leinenpflicht, so die OGH-Richter. Für Hundehalter gelte eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn für sie absehbar sei, dass andere Personen durch das Verhalten ihres Hundes Schaden erleiden könnten.
Quelle: http://www.yourdogmagazin.at/ogh-urteil-grundsaetzlich-besteht-keine-leinenpflicht/
Ein für viele Hundehalter interessantes Urteil
Denn es klärt die nicht unerhebliche Frage, wo man seinen Liebling frei laufen lasssen darf.
Was sich für mich aus dem Artikel jedoch nicht erschliesst, ist, wie es eigentlich auf größeren Grünflächen innerhalb des Stadtgebietes aussieht?
Speziell die Stadt Wien weist eine Reihe von großflächigen Grünflächen auf, wo sich üblicherweise viele Hundehalter mit ihren vierbeinigen Gefährten aufhalten.
Wie ist dieses Urteil hier anzuwenden?