“Prüffall” – Verfassungsschutz verstieß gegen geltendes Recht

succo (CC0), Pixabay

Der Verfassungsschutz wird zum Prüffall, muss Verfassungsschutzchef Thomas Haldenwang den Hut nehmen?

Der Verfassungsschutz darf die AfD nicht mehr als „Prüffall“ bezeichnen. Nach einem Eilantrag der Partei untersagte das Verwaltungsgericht Köln der Behörde die Verwendung dieser Bezeichnung. Die Bezeichnung als „Prüffall“ ist laut Kölner Verwaltungsgericht rechtswidrig und auch unverhältnismäßig. Als Begründung wurde unter anderem das Parteiengrundrecht nach Art. 21 GG sowie das Persönlichkeitsrecht, das auch einer Partei zuerkannt wird, angeführt. Das Bundesverfassungsschutzgesetz enthalte außerdem keine Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung, dass eine Partei ein sogenannter Prüffall sei, erklärte das Gericht.

Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingelegt werden, über die dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Der AFD- Politiker Stephan Brandner fordert den Rücktritt Haldenwangs.

Bleibt eigentlich nur noch die Frage, wer prüft eigentlich den Verfassungsschutz? Dass Verfassungsschutzchef Thomas Haldenwang gehen muß, sollte eigentlich unstrittig sein. Sein öffentliches Prüffall-Theater führte bei der Bevölkerung zu einem messbaren Vertrauensverlust in die AFD. Und das muss Folgen haben.

FDP

“Auch wenn der Verfassungsschutz sie nicht mehr so nennen darf: Die AfD bleibt ein Prüffall für die Demokratie.” sagte FDP-Innenpolitiker Benjamin Strasser und macht damit die FDP zu einem Prüffall für den Wähler.

Markus Decker vom SPD Redaktionsnetzwerk Deutschland macht schon mal Stimmung: “Die AfD ist kein „Prüffall“ – aber auch keine demokratische Partei.” Interessant, im Umkehrschluß ist Deutschland also keine Demokratie. Ich bin gespannt was noch so für Gewäsch von SPD, Grünen, Linken und vor allem CDU/CSU kommen wird, um die Vorgänge im Januar schönzureden.

weiterführende Informationen

Pressemitteilung Verwaltungsgericht Köln

Gutachten WD des Bundestages: ..Das Grundgesetz (GG) gewährt in Art. 21 den Parteien Betätigungsfreiheit und das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Damit unvereinbar ist jede parteiergreifende Einwirkung von Staatsorganen als solchen zugunsten oder zulasten einzelner oder aller am politischen Wettbewerb beteiligten Parteien. Das Grundrecht schützt damit davor, dass staatliche Organe negative Werturteile über die Ziele und Betätigungen einer Partei äußern.

Berichte des Verfassungsschutzes über Beobachtungen von Parteien greifen der Rechtsprechung zufolge in die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit der Parteien ein. Ähnliches gilt für öffentliche Äußerungen, mit der eine – bislang nicht beobachtete Partei – mündlich als verfassungsfeindlich eingestuft wird:

„Denn auch durch die Information der Öffentlichkeit in einer Rede des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministers über die Anordnung der förmlichen Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz verbunden mit dem Vorwurf, die Klägerin verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, werden die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes und die Chancengleichheit im Wettbewerb der Parteien negativ betroffen und beeinflusst. Gerade die Bewertungen als verfassungsfeindlich […] können im Wettbewerb um Wähler und Einfluss im gesellschaftlichen und staatlichen Bereich die Bürger veranlassen, sich von der Klägerin und ihrem Angebot als Partei abzuwenden. Diese Bewertungen setzen das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herab und sind grundsätzlich geeignet, die politische und gesellschaftliche Isolierung (Warnfunktion) der als verfassungsfeindlich bezeichneten Gruppierung zu erreichen […]). Auch solche mittelbaren Wirkungen der beanstandeten Äußerungen kommen einem Eingriff in die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit der Klägerin als politische Partei gleich.“

Die Bezeichnung als „Prüffall“ hat zwar eine geringere negative Wirkung als die Bezeichnung als „Verdachtsfall“ oder „verfassungsfeindlich“. Gleichwohl ist ein „Prüffall“ schon der Definition nach etwas „Verdächtigeres“, als eine „normale“, nicht zu prüfende Partei. Ferner erinnert das Wort „Prüffall“ semantisch an „Problemfall“, „Vorfall“ oder „Beobachtungsfall“. Im Übrigen drückt „Prüffall“ einen statischen Zustand aus und damit eine fortdauernde belastende Eigenschaft. Im Vergleich dazu würde die Feststellung, dass „kein Verdacht besteht“, fortdauernd entlastende Wirkung entfalten (bis ggf. hinreichend belastende Umstände eintreten)…

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