Dürfen Richter und Staats-anwälte §§ und Gesetze auf- heben ?

Natürlich dürfen sie das nicht! Aber sie tun es!

Der Fall: meine Wiederaufnahmsklage zu 9 Cgs 360/08z, am Sozialgericht Wr. Neustadt.

Da ich der Rechtsauffassung bin, dass eine Richterin, welche weiss dass ein Gutachten möglicherweise wissentlich und willentlich falsch erstellt wurde, gegen den Gutachter eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt anhängig ist, ihr die Tatsachen/Dokumentenbeweismittel bekannt sind, ein solches Gutachten also wohl nicht verwendet werden darf, es trotzdem tut.

Die aktenkundigen Diagnosen von 6 behandelnden Fachärzten, welche dieses Gutachten voll widerlegen ignoriert, ja in ihrerer Urteilsbegründung schreibt, dass weil diese Diagnosen nicht verwendet wurden das reklamierte Gutachten schlüssig sei (!).

Die außerdem Beweisaufnahme (Zeugenladung der Ärzte) verweigert, damit schwere Mängel der Stoffsammlung welche zur Wahrheitsfindung notwendig sind (Zitat: OGH-Erkenntnis) willentlich schafft.

Also gegen das "umfassende Willkürverbot" wissentlich verstößt, neben anderen Verstößen.

Dass ein derartiges Willkürurteil daher in einem Rechtsstaat wohl keine Rechtsgültigkeit erlangen darf (was aber den Berufungssenat und den OGH nicht kümmert).

Deswegen habe ich eine Wiederaufnahmsklage eingebracht! Was passiert aber am LG-Wr. Neustadt?

Die Richterin, wegen derer Aktivität in dem o.a. Verfahren ich diese Wiederaufnahsklage eingebracht habe zieht dieses Verfahren an sich, obwohl das nach § 537 ZPO ausdrücklich untersagt ist (!).

Und will, na was wohl? Einstellen (!).

Natürlich erhebe ich, wegen dieses mutmaßlichen Rechtsbruchs Einspruch, und beantrage die Abberufung dieser Person.

Und jetzt zieht sie diesn Einspruch an sich und will nochmals Einstellen.

Dagegen erhebe ich wieder Einspruch, und jetzt wird die Sache zu einer Justizposse!

Jetzt schaltet sich die Gerichtspräsidentin (Chefin und Kollegin)ein, zieht das Verfahren an sich und - sie glauben es nicht - will auch einstellen(!)

Jetzt reicht es mir und ich erstatte Anzeige wegen mutmaßlichem Amtsmissbrauch gegen die Gerichtspräsidentin.

Wird - wie erwartet - niedergeschlagen.

Eine Anzeige gegen die ursprüngliche Richterin wegen mutmaßlichem Amtsmissbrauch wird von der Staatsanwaltschaft Korneuburg - sie glauben das nicht - ohne Untersuchung (!) niedergeschlagen. Was bei der vorliegenden Rechtslage Begünstigung im Amt ergeben könnte.

Was bedeutet das?

Der § 537 ZPO (" Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§.529.Z1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Z. 4 angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von Entscheidungen über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen";) wird wider das Recht außer Kraft gesetzt !

Und das mit hanebüchenen Erklärungen, welche dem § 6 ABGB widersprechen: "Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet."

So schauts aus im Rechtsstaat Österreich !

Es gilt die Unschuldsvermutung.

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