§ 1 StPO Das Strafverfahren
(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.
§ 35c StAG Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie §§ 8 f und §§ 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.
Den Hinweis auf den § 35c StAG erhielt ich jetzt aus einer StAnwaltschaft.
Ich vermute, dass da Jemand mir sagen will: "gib auf. Du kriegst die Straftäter nicht dran", die da Alles "daschlogn".
Ja, auch ich sehe da einen Freibrief. Der Staatsanwalt der da eine meiner Strafanzeigen "daschlogn" hat, kann immer sagen: " joi, da war ich aber dumm und habe das nicht erkannt, mea culpa, mea maxima culpa. Tut mir so leid...
Leider hat mir die Person, welche mich da informierte nicht gesagt, ob es doch einen Weg gibt diese Straftäter vor Gericht zu bringen... möglicherweise absichtlich?
Aber das Wort "aufgeben" ist nicht in meiner Programmierung enthalten!