Herr Oberstaatsanwalt warum antworten Sie nicht ?

Sehr geehrter Herr Dr. Salzmann

Erster Oberstaatsanwalt

Oberstaatsanwaltschaft Wien

Mit Schreiben des BMfJ vom 11.6.15 wurde mir mitgeteilt dass die meinem Beschwerdeschreiben wegen Menschenrechtsverletzungen beigelegten vier Sachverhaltsdarstellungen an die OStA-Wien weitergeleitet wurden.

Trotz mehrerer Anfragen nach Aktenzahlen und bearbeitenden Staatsanwälten (zB. an Sie per 14.12.15) habe ich bis jetzt keine Antwort erhalten!

Das erkenne ich als Behinderung beim Zugang zum Recht, denn so ist es mir nicht möglich meine im „Opferschutzgesetz“ festgeschriebenen Rechte zu beanspruchen.

Ich muss dazu mein Schreiben an Sie vom 14.12.15 vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Zwischenzeitlich habe ich eine Nachricht (9 St 207/15h) der StA Korneuburg erhalten, welche mitteilt, dass sie nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat (!)…..zumal kein Anfangsverdacht besteht. Wie man zu so einer Aussage kommen kann ohne ermittelt zu haben ist nicht nachvollziehbar. Es sei denn man hat informelle Anfragen an das LG Wr. Neustadt gerichtet und verschweigt das in dieser Mitteilung.

Ich halte fest, dass die von mir beschuldigte Richterin am LG Wr.N. die Wiederaufnahmsklage widerrechtlich an sich gezogen hat was der § 537 ZPO, den ich zur Erinnerung beigebe, eindeutig zeigt.

§ 537 ZPO

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2015)

Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§. 529 Z. 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach §. 530 Z. 4 angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.

Das sich „Auslegungen“ wie von der Frau Gerichtspräsidentin des LG Wr.N. in möglicher Kollegialer Befangenheit angeführt, womit möglicherweise die Richterin begünstigt werden könnte verbieten zeigt offenkundig § 6 ABGB! Wodurch meiner Rechtsmeinung nach möglicherweise auch gegen die Gerichtspräsidentin untersucht zu werden hat.

§ 6 ABGB Auslegung

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2015)

Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthumlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

Es ging vor wenigen Tagen ein Schreiben der StA Leoben (2 St 15/16i) ein, demzufolge „das Ermittlungsverfahren“ gegen die von mir beschuldigten Staatsanwälte der StA Wr.N. zuständigkeitshalber an die StA Wr.N. abgetreten wurde.

Es ist mir nicht ersichtlich was dieser Auslöser eines Ermittlungsverfahrens gewesen sein kann. Es besteht die Möglichkeit, dass hier eine SVD von der OStA-Wien an die StA-Leoben gegeben wurde. Es ist aber auch möglich, dass diese Aktion der StA-Leoben durch eine Email an alle mir bekannten StA in Ö ausgelöst wurde.

Wie auch immer diese Aktion gestartet wurde, es erschreckt mich, wenn da ein Ermittlungsverfahren gegen 2 von mir beschuldigte Staatsanwälte an dieselbe StA Wr.N. gegeben wird in welcher die beiden Herren gearbeitet haben (sie wurden mittlerweile nach oben wegbefördert) und wo ihre Handlungen möglicherweise durch die Leitung dieser StA billigend geduldet wurden, wo noch weitere etwa 5 Staatsanwälte in Verfahren tätig waren – wo „nichts gefunden werden konnte was Ermittlungen rechtfertigt“, wo von Staatsanwälten dieser StA an einen Rechtsmittelsenat in Wr.N. ehrenbeleidigende Stellungnahmen (gegen mich) gegeben wurden, wohl mit dem Ziel mich dort zu diskreditieren……… Also Das hat schon was!

Sehr geehrter Herr Dr. Salzmann

Ich erwarte umgehend eine Information an welche StA meine SVD zur Bearbeitung übergeben wurden und wer die bearbeitenden Staatsanwälte sind.

Ich erwarte auch dass die Arbeit dieser Staatsanwaltschaften überwacht wird, damit endlich eine rechtskonforme (Staatsanwalt und Richtergesetz : „nach allen Richtungen zu untersuchen) und rechtsstaatlich korrekt durchgeführt wird. Die erkennbare Strategie diesen Justizskandal in Verjährung zu führen erkenne ich nicht als rechtskonform und rechtsstaatlich!

Es gilt die Unschuldsvermutung.

Hochachtungsvoll

Wolfgang Thiel

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