Begünstigen im Verfahren 5 St 423 / 09p Staatsanwälte einen Gerichtsgutachter ?
Mag. Haxxx, Mag. Fuxxx, Staatsanwälte in 5 St 423/09p:
• ausnahmslos alle Sachverhalte welche ich zu Dr.Maxxx, oben, anführe waren im Lauf des noch nicht widerrechtlich abgewürgten Verfahrens gegen Dr. Maxxx aktenkundig, und damit den beiden Herren vollinhaltlich bekannt und zugänglich = § 295 StGB, Beweismittelunterdrückung, § 299 StGB, Begünstigung im Amt, § 302 StGB, Amtsmissbrauch, Verstoß gegen das umfassende Willkürverbot, BVG, Art. 7,
• die Annahme zahlreicher Beweismittel wurde aktenkundig (!) verweigert, § 295 StGB, Beweismittelunterdrückung, § 299 StGB, Begünstigung im Amt, Verstoß gegen das umfassende Willkürverbot, BVG, Art. 7, § 302 StGB, Amtsmissbrauch,
• es verschwindet ein Hauptbeweismittel temporär und taucht erst nach etwa 14 Tagen nach einer Beschwerde wieder auf, es verschwinden Sachverhaltsdarstellungen (4) wiederholt zeitweise, § 295 StGB, Beweismittelunterdrückung,
• es kommen aktenbezogene Beschwerden (EMRK, Recht auf wirksame Beschwerde) nicht in den Akt 5 St 423/09p, § 295 StGB, Beweismittelunterdrückung,
• es kommen fristgerechte Einsprüche gegen Einstellungsversuche (aktenkundig !!) nicht in den Akt (!) Behinderung beim Zugang zum Recht, § 302 StGB Amtsmissbrauch,
• es sind keine Weisungen in den div. Akten zu finden, obwohl es Weisungen gab(!),
• u.V.m………
• Beweismittelsicherung wird durch Bekanntgabe meiner Anforderungen an den Verteidiger des Dr.Maxxx verhindert(!), § 295 Beweismittelunterdrückung, § 302 StGB Amtsmissbrauch (natürlich wurden diese Beweismittel danach vom, von mir Beschuldigten vernichtet, obwohl das per Gesetz mit Gefängnisstrafe bedroht ist,……. was ebenfalls nicht erkannt wird(!)…….
Es sind zu diesem Fall noch zahlreiche Beweismittel, welche von mir Beschuldigte schwer belasten offensichtlich/offenkundig.
Es müssen dazu angeführt werden, die aktenkundigen Fehlverhalten der Leitung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, welche durch Nichteinschreiten möglicherweise straffällige Staatsanwälte begünstigt hat.
Die Gerichtpräsidentin des LG Wr. Neustadt, welche offenkundig die Mag. Bexxxx schützt indem sie den § 537 ZPO außer Kraft setzen will,
u.s.w., usw.,…..
Ich verzichte hier auf den Eigenschutz und verwende nicht "könnte, möglicherweise,die Unschuldsvermutung gilt,.....".
Ich stelle Handlungen der von mir beschuldigten Personen den entsprechenden §§ des StGB gegenüber und überlasse es Ihnen für sich selbst zu entscheiden ob diese aktenkundigen Handlungen den Definitionen strafbarer Handlungen in den angeführten §§ entsprechen, also, ob Sie eine Schuld erkennen.