Rechtsstaatliches Vertuschungsverfahren ?

Landesgericht Wiener Neustadt

M.T.Ring 5

2700 Wiener Neustadt

Betreff: 13 Nc 6/15f

Sehr geehrte Frau Mag. Borns

Vizepräsidentin des LG.Wr.N.

Sehr geehrter Herr Mag. Barwitzius

Vizepräsident des LG. Wr. N.

Sehr geehrter Herr Mag. Kargl

Richter am LG.Wr.N.

·11 Ns 17/93

Entscheidungstext OGH 13.05.1993 11 Ns 17/93

nur: Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. (T1)

Sehr geehrte Frau Senatsvorsitzende

Sehr geehrte Herren Senatsmitglieder

Alleine die Zusammensetzung dieses Senates durch direkte Mitarbeiter – (Vizegerichtspräsidenten und Richter der, der Befangenheit beschuldigten Gerichtspräsidentin dieses Landesgerichts) – der Beschuldigten offenbaren den begründeten Anschein der Befangenheit.

Zureichende Anhaltspunkte sind mehrfach gegeben. So hat schon Herr Mag. Barwitzius, als Vorsitzender eines Rechtsmittelsenats in der, der ganzen Rechtssache zugrundeliegenden Rechtssache die Staatsanwälte, welche einen Gerichtsgutachter begünstigten durch Verstoß gegen das „umfassende Willkürverbot“ begünstigt.

So schließt auch der „gesunde Menschenverstand“und die „logischen Denkgesetze“ aus, dass Mitarbeiter eine Vorgesetzte offen angreifen.

Es haben also, in Beachtung unserer Gesetze Sie als begründet befangen zu gelten.

Diese, durch – begründeteBefangenheit – Begünstigung der durch die tatsächlichen und aktenkundigen Handlungen als Beschuldigte zu sehenden Justizbediensteten zieht sich durch die gesamte Rechtssache.

So dokumentieren Sie das ja offensichtlich in Ihrer Begründung zu Ihrer Ablehnung meines Antrages auf Abberufung der Frau Gerichtspräsidentin Mag. Burianek!

Sie schreiben in Ihrer Begründung:

„…..Damit wurde der Antrag des Klägers, Ihm im Ablehnungsverfahren gegen die Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt Mag. Jutta Burianek Verfahrenshilfe zu gewähren, rechtskräftig abgewiesen……“

Beachtenswert ist, dass, das ohne Untersuchung meines finanziellen Status geschah – und damit eine Verletzung des „umfassenden Willkürverbots“ darstellt. Sollte ich mich in einer irrigen Rechtsmeinung befinden, so wollen Sie bitte Ihrer Manduktionspflicht nachkommen und mir Mitteilen in welchem Gesetz und in welchem § das festgeschrieben ist, das solche Entscheidungen willkürlich getroffen werden können. Meiner Rechtsauffassung widerspricht so eine Vorgangsweise eindeutig dem Opferschutzgesetz!

….. so macht er damit in Wahrheit Pauschalablehnungen bzw substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen geltend, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können……“

….. Diese sind nicht dem Gesetz gemäß angeführt (vgl RIS Justiz RS 046011……

Diese, Ihre Aussagen zeigen sehr deutlich wie das geht, wenn abgelehnt werden soll. Da wird mal ein Ansuchen um Rechtshilfe (welche mir laut dem Opferschutzgesetz zusteht!) ohne Untersuchung meines finanziellen Status abgelehnt – obwohl es auch möglich gewesen wäre diese notwendige Rechtshilfe zu gewähren.

Und dann mokieren Sie: „… Diese nicht dem Gesetz gemäß angeführt….“.

Das ist schon bedenklich. Erst wird ein Rechtshilfeansuchen abgelehnt und dann mokieren Sie, dass mangels dieser abgelehnten Rechtshilfe etwas nicht dem Gesetz gemäß angeführt worden sein soll.

Eine derartige Vorgangsweisezeigtoffenkundig eine Ablehnungswilligkeit Ihres Senats! Womit in Beachtung unserer Gesetze auch für Sie (!) der § 19 Z 2 JN schlagend ist!

Es sind noch weitere Auffälligkeiten in Ihrem Beschluss dokumentiert:

….. so macht er damit in Wahrheit Pauschalablehnungen bzw substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen geltend, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können……“

Diesen Absatz Ihrer Beschlussbegründung weise ich vollinhaltlich zurück. Ich lehne da nichts pauschal ab. Ich lehne – nach den erschreckenden Vorkommnissen in den meine Sache betreffenden Verfahren – alle in diesen Verfahren bisher tätig gewesenen und tätigeRichter dieses Gerichts wegen kollegialer und struktureller Befangenheit ab!

Ich verbitte mir, mir substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen und mangelnden Tatsachengehalt in meinen Aussagen zu unterstellen. Diese Behauptungen erkenne ich als wissentlich und willentlich unwahr.

Ausnahmslos alle meine Anführungen beruhen auf aktenkundige Tatsachen, stellen keine subjektiven Befindlichkeiten dar, sondern werden objektiv Gesetzestexten gegenübergestellt und nur nach diesen bewertet.

….nicht aufihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können…..“

Nun, das „abstrakte“lasse ich wegen der multiplen Interpretationsmöglichkeiten dieses Begriffes mal weg.Bleiben wir bei der Behauptung: „nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden können….“.

Diese Aussage ist falsch. Es können meine Aussagen überprüft werden.

Ich orientiere mich an § 6 AGBG, welcher da eine Interpretation und Auslegung von Gesetzestexten untersagt.

Wenn also der § 537 ZPO es der Frau Mag. Berner untersagt in einem Wiederaufnahmeverfahren zu einem Verfahren in dem sie als Senatsvorsitzende tätig war aktiv zu werden, dann ist das so. Tut sie es wider diesen §, dann begeht sie Amtsmissbrauch.

Zieht dann die Gerichtspräsidentin dieses Ablehnungsverfahren gegen Fr. Mag. Berner an sich und will entgegen § 537 ZPOund § 6 AGBG sie in den Stand setzen dieses Wiederaufnahmeverfahren – welches eindeutig gegen Sie gerichtet ist – abwürgen zu können begeht auch Fr.Mag. Burianek Amtsmissbrauch (Begünstigung im Amt).

Und wenn dann noch die Mitarbeiter der Fr. Mag. Burianek ihre Chefin (und damit praktisch ihre Kollegin Fr. Mag. Berner) praktisch begünstigen wollen (kollegiale und strukturelle Befangenheit) kann auch das als Amtsmissbrauch gesehen werden!

Da hilft kein „Auslegen“ und „Interpretieren“ – unser Gesetz ist Gesetz ist Gesetz!

Das habe nicht ich erfunden. Das sagt der Gesetzgeber. Und der verbietet auch klugerweise in § 6 AGBG die Herumauslegerei ! Und ich halte mich an das Gesetz.

Nun zum letzten Punkt Ihres Beschlusses:

Ja der Rekurs allein und zutreffend wegen Verspätung (sie meinen Fristverfall) zurückgewiesen wurde…“.

Fristenverfall wird durch Krankheit gehemmt. Das erkennt auch der OGH und auch Ihr Rechtsmittelsenat! Ich bin Krank! Ich kann nur äußerst schwer Fristen einhalten. Hätte da ein Gericht die Tatsachenbeweise für meine Erkrankung/en anerkannt, würden wir heute nicht darüber Diskutieren. Wenn Sie die UN-Deklaration der Menschenrechte dazu zu Rate ziehen (und ist diese ja auch Verfassungsbestandteil!) werden Sie darin auch den Text zu …“…ausreichend Zeit zu geben…“ darin erkennen.

Hochachtungsvoll

Wolfgang Thiel

Es gilt die Unschuldsvermutung!

Cc.: dieses Schreiben stellt einen öffentlichen Brief dar,

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fischundfleisch

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