Es gilt das in der Einleitung Geschriebene
Stellungnahme zum Gutachten Dr. Reisner, Orthopäde, orthopädischer Chirurg
Mein Kommentar beschränkt sich auf Wesentliches.
Zusammenfassendes Gutachten am 16.10.2009
1. Vorliegende Gutachten: das GA des Dr. Sadat-Gouche vom 5.1.2009 hätte eigentlich meiner Meinung nach nicht berücksichtigt werden dürfen da er laut OGH nicht zulassungsfähig war. Ist aber meiner Meinung nach nicht wesentlich.
2. Diagnosen: deutliche Funktionseinschränkung der HWS bei Zustand nach Bandscheiben- prothese C5/6 mit chronischem Schmerzsyndrom. Aufbrauchserscheinungen der Brust- und Lenden-WS. (Die „Bandscheibenprothese“ stammt höchstwahrscheinlich von mir. Ich nenne das „Carbonkörbchen“ fälschlicherweise so. Korrekt wäre also Carbon Cage, die beiden Wirbelknochen sind fusioniert.)
Diese angeführten Diagnosen sind grob unvollständig. Ebenso die im beiliegenden „Fachärztliches orthopädisches Gutachten“ angeführten Zusatzbefunde. Daher wird das Ergebnis der letzten MRT vom 9.9.2009 hier wiedergegeben und zusätzlich eine Zusammenfassung aller Vorbefunde aus bildgebenden Diagnoseverfahren (Doppelnennungen wegen unterschiedlicher Bezeichnungen der Mediziner möglich).
MRT vom 9.9.2009, Dr. Drlicek, Baden: MRT der HWS: Gegenüber der hierorts archivierten Voruntersuchung 02/08 Status idem: Zustand nach Diskusoperation C5/6 mit Interponat und dorsal durchbautem Diskusraum mit einem überbrückenden Retrospondylophyten. Dadurch Teilkonsumation des prämedullären Subarachnoidalraumes im Diskusniveau. Ebensolche Veränderungen weniger ausgeprägt im Segment C4/5. Nur geringgradige insignifikante rechtsbetonte neuroforaminäre Stenosen von C3 bis C6 durch uncarthrotische Veränderungen bzw. teilweise knöchern überdachte Discusprotrusionen. Unverändert kein Hinweis auf eine zervikale Myelopathie. Nebenbefund: 1 cm im Durchmesser haltendes Hämanigom im Bereich des miterfassten BWK1, weiters erhebliche anteriore Spondylose C4/5 mit dorsaler Impression des Oesophagus (klinischer Hinweis auf spondylogene Dysphagie?). Diskrete reaktive Modic II Veränderung (fettäquivalent) im Bereich der operierten Bandscheibe. (drl) Nach RS durch Dr. Drlicek ergänzt: maximal Durchmesser des Spinalkanals im Diskusniveau C4/5 = 11mm, C5/6 = 12mm, perimedulläre Reserveräume teilweise erhalten.
Extrakt aus MRT 8.2.08, Rö. 3.12.07, Rö. 21.3.07, Rö. 1.2.06 ( liegen dem Gericht vor):
• leichte Bandscheibenprotrusion C4/5
• Einengung der Neuroforamina C3 – C7, rechts etwas enger als links
• Diskusprotrusion L3/4
• Vorwiegend durch Retrospondylophyten aber auch durch dorsale Osteochondrosehöcker und diskrete zirkuläre Diskusprotrusionen bedinget Neuroforameneinengung von C3 bis C6 mit Hinweis auf intraforaminäre radikulo Kompression multisegmentär,
• Spondylosis Deformans C4/5,
• Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose C5/6,
• Bandscheibeninterponat C5/6, (Carbonkörbchen),
• deutliche Verkalkung des vorderen Längsbandes im Segment C4/5,
und so weiter, und so weiter,……
Anbei Beilagen zur Erklärung für Laien. Beilagen 1 – 5.
3.Beurteilung:
• obwohl in den „Diagnosen“ und den „Zusatzbefunden“ nicht erwähnt wird dass bereits C4 bis incl. C6 de facto fusioniert sind (sondern nur C5/6 mit Zustand nach Bandscheiben – OP angeführt sind) werden deutliche Funktionseinschränkungen der HWS und ein chronisches Schmerzsyndrom befundet.
Im Folgenden gehe ich daher die auf Seite 4 der Zusammenfassung abgearbeitete Liste durch. Angeführt wird nur Wesentliches.
• Hebe- Trageleistung: mittelschwer, halbzeitig diskontinuierlich möglich, jedoch max. 30 Min. ununterbrochen, Da wäre ich sehr froh! Ich schaffe 2 Sechserpack Mineralwasser(a 9 kg) max. 5 Min. schmerzfrei. Bei entsprechender Übung werden sicher einmal 10 Min. möglich sein bis Schmerzen im Nacken auftreten. Ein Halber Arbeitstag, wenn auch mit Pausen ist eine Illusion!
• Arbeit in gebückter/gebeugter od. Zwangshaltung (=längeres Verweilen in endlagiger Rotation der Wirbelsäule) halbzeitig diskontinuierlich möglich, jedoch max. 30 Min. ununterbrochen. Wenn ich- längeres Verweilen in endlagiger Rotation der WS- so verstehe dass Rumpf und/oder Kopf in die Endlage gedreht sein sollen ist mir ein schmerzfreies Arbeiten generell unmöglich da die Endlage Schmerzen verursacht. Gebückt/gebeugt zu arbeiten wäre auch nur kurzfristigst bei einer Kopfhaltung direkt und gerade zum Boden möglich. Ein nach vorne oder zur Seite schauen wäre mir gebückt/gebeugt nur unter heftigen Schmerzen möglich. Zwangshaltung verstehe ich als die Haltung welche bei Bildschirm/Tastatur/Schreibtischarbeit einzunehmen ist – wenn also der Kopf längere Zeit zwanghaft in einer Position gehalten werden muss.
Dazu habe ich Herrn Dr. Reisner eine klare Beschreibung meiner Beschwerden/Einschränkungen in schriftlicher Form übergeben auf welche hier überhaupt nicht eingegangen wird. Auch der Punkt: Lenken eines Fahrzeuges zeigt dieses Negieren meiner Angaben deutlich. Diese Aussagen des Dr. Reisner sollten intensiv unter Berücksichtigung von Leitlinien, GdB/MdE-Listen und der Lehre hinterfragt und richtig bewertet werden.
• Krankenstände: sind bei Kalküleinhaltung nicht prognostizierbar. Nun, wozu fragen wir einen Sachverständigen? Herr Dr. Reisner will doch sicher nicht sagen dass seine Patienten mit einem vergleichbaren Schadensbild keine Krankenstände konsumieren müssen? In meinem Alter gelten Kuraufenthalte als Krankenstand und ebenso wenn Physiotherapie in Anspruch genommen werden muss. Und, das hatte ich ja schon zweimal, wenn ich den Helden spiele und trotz Schmerzen nicht abbreche darf mich wieder die Rettung ins Krankenhaus bringen. Da geht auch Keiner am nächsten Tag wieder fit arbeiten. Und – da sei Gott vor – wenn diese Wirbelkanalverengung operiert werden muss ist mit einer Rekonvaleszenz bis zu 3 Monaten zu rechnen! Also hier wurde eindeutig über die Maske drübergelesen! Interessanterweise ist dieser für die Probanden negative Satz vorgedruckt und nicht eine positive Aussage!
• Arbeiten die ein häufiges extremes Kopfbewegen erforderlich machen sind nicht möglich. Was ist extrem, was ist häufig. Ist 10-mal pro Stunde von Endlage zu Endlage gemeint? Oder auch 100-mal pro Stunde nicht ganz vom Anschlag zum Anschlag drehen, wie beim Autofahren im dichten Stadtverkehr? Wir reden hier von Berufsunfähigkeit – und Autofahren ist ein wesentlicher Teil des Berufs Verkaufsleiter/Verkäufer – International. Die Beschwerden beim Kopfdrehen habe ich ja schon schriftlich festgehalten. Hier sollte erst einmal exakt definiert werden was gemeint ist.
Es lässt dieses gegenständliche Gutachten, obwohl deutliche Funktionseinschränkungen der HWS (und das noch ohne die Bewertung der im letzten MRT diagnostizierten Verschlechterungen) und ein chronisches Schmerzsyndrom (ebenfalls ohne Bewertung der neuesten MRT-Diagnose) befundet werden eine deutliche Diskrepanz zwischen diesem Befund und der Beurteilung erkennen.
Daher erlaube ich mir, diese Diskrepanz unter Verwendung der GdB/MdE-Tabellen, der Leitlinien zur sozialmedizinischen Beurteilung von Bandscheiben- und Bandscheibenassoziierten Erkrankungen aufzuzeigen und um eine erklärende Stellungnahme zu ersuchen.
Leitlinien zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung bei Bandscheiben- und bandscheibenassoziierten Erkrankungen. (Deutsche Rentenversicherung Bund, laut einem OGH-Urteil vergleichbares und dh. anwendbares Recht, es entspricht ja auch die Untersuchung und die Bewertung dieser Leitlinie!)
UND DAS IST SICHER NICHT DER FREUND DER BU-PENSIONSWERBER!
Wie folgend:
Seite 17, Störung der statischen Funktion:
…..“Vibrationsbelastungen sind wegen der gestörten Pufferfunktion der Bandscheibe zu vermeiden!“….
Das betrifft eindeutig auch die Belastungen beim Benutzen von Verkehrsmitteln und entspricht auch der Schmerzauslösung durch so eine Tätigkeit. Wurde diese wesentliche Einschränkung bewertet? Die entstehenden Schmerzen habe ich sehr wohl reklamiert.
Seite 17, Störung der dynamischen Funktion:
….“ Zu berücksichtigen sind außerdem die radiologischen Befunde (laut OGH-Urteil sind Röntgen und MRT usw. absolute Beweise!) an der Wirbelsäule (Nukleusprolaps, Diskusprotrusion, Osteo- bzw. Spondylochondrose, Spondylarthrosis deformans,) die mit Bewegungseinschränkungen einhergehen können. In gutachterlicher Hinsicht ist die dynamische WS-Belastbarkeit eingeschränkt für WS-Zwangshaltungen, Bewegungsmonotonien,….“
Sie, Herr Dr. Reisner befunden eine „deutliche Funktionseinschränkung der HWS (und das noch ohne eine Bewertung der neuesten MRT, welches eine deutliche Verschlechterung zeigt!) und ein chronisches Schmerzsyndrom. Warum soll diese Einschränkung der dynamischen WS-Belastbarkeit für mich nicht gelten? Bitte um eine Stellungnahme.
Seite 19, Komorbidität, 5.1.2
Bandscheibenbedingte HWS-Erkrankungen führen häufig zu einer erheblichen Einschränkung des Drehvermögens (ist leider nicht definiert, welche Häufigkeit, Winkel) oder einer Fehlhaltung des Kopfes. In Kombination mit Gesichtsfeldeinschränkungen, die durch Kopfbewegungen kompensiert werden müssen, kann Bildschirmarbeit unzumutbare Beschwerden auslösen und aus der qualitativen Einschränkung „keine Bildschirmtätigkeit“ gegebenenfalls eine quantitative Leistungsminderung für entsprechende Tätigkeiten entstehen.
Wurde untersucht wie sich meine HWS bei Belastung durch häufiges Drehen und Vibrationen und Stöße beim Autofahren reagiert? Nein! Es wurde die endlagige Drehfähigkeit geprüft – aber das sagt nichts darüber aus was meine HWS nach zB. 100 Drehungen tut! Wurde meine HWS auf die Belastung bei Zwangshaltungen geprüft? Nein!
Seite 20, Besondere Gefährdungs- und Belastungsfaktoren:
…“Reisetätigkeit, gehäufte PKW-Fahrten, Arbeit in Flugzeugen…
… Vibrationen“
Genau Das habe ich immer als schmerzauslösend reklamiert! Da Berufsschutz besteht, ist das eine eindeutige Begründung einer BU ! (auch der OGH beschreibt als den Teil EINER Tätigkeit des Verkaufsleiters – egal ob VW 5 oder 4 – das Reisen. Und wenn das nicht mehr geht??) Oder wenn es nur mehr wenige Stunden – auch durch Pausen unterbrochen – geht? Bitte um eine Stellungnahme.
Seite 23, Beurteilung betriebsunüblicher Pausen:
Letzte 5 Zeilen dieser Seite – bitte selbst lesen,
Seite 24, Beurteilung der Gefährdungs- und Belastungsverfahren
„…..ebenso eine dauernde Vibrationsbelastung vermieden werden. Bei rezidiv. Nervenwurzelreizungen sollte eine Reisetätigkeit mit häufigen bzw. längeren PKW-Fahrten oder längere Flugreisen mehr zugemutet werden.
Zum X-ten Mal: genau bei diesen Tätigkeiten (auch passiv, in Öffis) treten Schmerzen auf! Warum werden diese dem Schadensbild entsprechenden Beschwerden bei mir nicht anerkannt? Bitte um eine Stellungnahme.
Seite 27, Untersuchungsbogen der Wirbelsäule, 6.1,
Alle 8 Untersuchungen geben meiner Meinung nach keinen Aufschluss über die bei Belastungen entstehenden Schmerzen.
Auf meine, diese Probleme aufzeigenden Anführungen wurde nicht eingegangen.
Seite 34/35, Manualtherapeutische Untersuchungen an der WS,
Kopfdrehung in Inklination und Reklination wurden nicht durchgeführt!
Da hätte der Arzt nämlich feststellen müssen, dass ich nur unter Schmerzen den Kopf an die Wand kriege, und wenn der Kopf ganz an der Wand oder das Kinn in der Nähe der Brust ist beim Drehen heftige Schmerzen entstehen!
Nach einer neuesten MRT-Aufnahme zeigt sich dass meine Knochenanbauten/Randzacken/Spondylophyten mittlerweile Brücken bilden (C4-5-6) und daher C5-6 schon total zusammengewachsen sind, und C4-5 auch schon fast ganz. Daher sind jetzt 3 Wirbelknochen fusioniert. Auch wachsen diese Knochen auch nach vorne und hinten. So wird mittlerweile meine Speiseröhre etwas eingedrückt und schleichen sich diese Knochen an mein Rückenmark an! (Spinalkanal C4-5 = 11mm, C5-6 = 12 mm.)
Das wurde von Ihnen nicht einmal angesprochen bzw. hinterfragt!
Die Prognose ist bekannt! Aber es sind keine Krankenstände zu erwarten! Aber wenn diese Wirbelkanalverengung operiert werden, stehen (abgesehen von meinem Risiko) bis 3 Monate Rekonvaleszenz an! Bitte um eine Stellungnahme dazu.
Aber zur Ergänzung wollen wir einmal in die bekannten GdB/MdE Tabellen schauen. Diese werden ja auch vom OGH als anwendbar bezeichnet.
Es ist mir die Anwendung (leider auch der Spielraum den sich Gutachter hier nehmen können) bekannt.
GdB / MdE Tabellen:
7.2 , zum Thema Tinnitus (ist leider da und nachgewiesen)
Mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen -20 %
Mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit,
zB. ausgeprägte depressive Störungen - 30… -40 %
26.15 Diabetes mellitus:
Je nach Medikament -10 % - -20 %
………Eine Venenerkrankung -20%
-----Eine Hautaffektion, (laut Facharzt ein Stressymptom) -20 % / - 30 bis-40%
Wirbelsäulenschäden: Gehen seelische Begleiterscheinungen erheblich über die dem Ausmaß der organischen Veränderung entsprechend hinaus, so ist eine höhere GdB/MdE – Bewertung gerechtfertigt!
Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen dass eine spezielle ärztliche Behandlung der Störung (zB. Psychotherapie) erforderlich ist!
Also 1 Jahr Psychotherapie. Wie verordnet. Und wegen der Dringlichkeit jetzt sogar auf Kassenkosten!
Bei der GdB/MdE Beurteilung sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beobachten.
…mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem WS-Abschnitt (……….häufig rezidivierende und Tage andauernde WS-Syndrome) - 20 %
….mit schweren…………………… – 30 %
Herr Dr. Reisner, ich darf Sie ersuchen unter Berücksichtigung der Diagnosen durch die neueste MRT Ihre Beurteilung zu überarbeiten und ersuche Sie um eine ausführliche Stellungnahme zu den einzelnen Punkten.
Hochachtungsvoll
Wolfgang Thiel