Wolfgang Thiel23.10.2015
Beethovengasse 4-6 / 5 / 13
2500 Baden
Herr Dr. Wolfgang Brandstetter
Bundesminister für Justiz
Persönlich
Museumsstr. 7
1070 Wien
Betreff: Meine Beschwerde nach EMRK 6 und EMRK 13 vom 1.12.2014, (9Cgs360/08z, 5St423/09p und alle darauf aufbauenden weiteren Verfahren (siehe Justizdatenbank))
Sehr geehrter Herr Bundesminister für Justiz
Herr Dr. Brandstetter
Jahrelang habe ich mich als rechtschaffender Bürger dieses Staates von möglicherweise ihr Amt missbrauchenden, Straftäter begünstigenden Justizbediensteten am Zugang zum Recht benachteiligen lassen.
Ich bin stets den Rechtsweg gegangen – wurde mir aber mein Recht verwehrt. Wohl um von mir thematisierte erschreckende Skandale in dieser Justiz nicht zu thematisieren und Straftaten einer Verjährung anheimfallen zu lassen.
Diese, mein Rechtsempfinden und meine Intelligenz beleidigende Vorgangsweise reicht mir jetzt. Es genügt nicht, wenn Sie von mir an Sie gegebene Sachverhaltsdarstellungen an die OStA Wien gegeben werden. Das müssen Sie ja tun um nicht in den Verdacht einer Begünstigung zu kommen.
(Die erste Ablehnung einer solchen SVD wurde mir ja schon von der Staatsanwaltschaft Korneuburg kundgetan).
Ich fordere Sie hiermit persönlich auf – von Amts wegen – staatsanwaltschaftliche Untersuchungen, und daran anschließend Strafgerichtsverfahren (mit „Geheimverfahren“ wie interne Verfahren werde ich mich nicht zufriedengeben, denn ich als Opfer habe das Recht auf öffentliche, faire Verfahren und eine Verurteilung von Straftätern deren Opfer ich bin!) gegen folgende Personen einzuleiten, und auch Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Rechts z.B. bei der Generalprokuratur in Gang zu bringen. Es muss nur beachtet werden dass der derzeitigeGeneralprokurator aufgrund seiner früheren Tätigkeit in meiner Sache als befangen zu gelten hat!
·Hr. Dr. Maly, Gerichtsgutachter im Sozialgerichtsverfahren 9 Cgs 360/08z, wegen möglicherweise multipler Gesetzesverstöße im Lauf dieses Verfahrens
·Fr. Mag. Berner, Vorsitzende im o.a. Verfahren, wegen möglicherweise multipler Verstöße gegen Gesetze in diesem Verfahren und Folgeverfahren, wie meiner Wiederaufnahmeklage
·Hr. Mag. Hauser, bearbeitender Staatsanwaltin der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt, wegen möglicherweise multipler Gesetzesverstöße im Verfahren 5 St 423/09p
·Hr. Mag. Fuchs, Gruppenleiter in der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt, wegen möglicherweise multipler Gesetzesverstöße im Verfahren 5 St 432/09p
Diese Personen sehe ich als mutmaßliche Haupttäter in dieser – mittlerweile sehr komplexen- Rechtssache.
Als mögliche Beitragstäter sehe ich die Leitung der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt im Zeitraum der diversen auf 5 St 432/09p beruhenden Verfahren, und die Gerichtspräsidentin des LG. Wr. Neustadt im Zeitraum der auf 9 Cgs 360/08z gründenden Verfahren.
Weitere Beitragstäter können möglicherweise in Weisungsgebern an die Staatsanwaltschaften welche die o.a. Verfahren und Folgeverfahren führten gesehen werden!
Weitere Beitragstäter können möglicherweise in den Richtern welche in Verfahren und Folgeverfahren tätig waren gesehen werden!
Weitere Beitragstäter könnten möglicherweise in den ex. BMfJ Fr. Bandion-Ortner und Karl gesehen werden. Beide Damen haben – so wie auch Sie, Herr Dr. Brandstetter, bis jetzt -meine mehrfach vorgebrachten Beschwerden totgeschwiegen, ja hat sogar unter Fr. Bandion – Ortner ein „Geheimverfahren“ (internes Verfahren) im Justizministerium gegen mich stattgefunden(!). (Was mir durch die Volksanwaltschaft und die Datenschutzkommission bestätigt wird(!).
Sehr geehrter Herr Dr. Brandstetter
Bundesminister für Justiz ch mache Sie persönlich hiermit zum Mitwisser dieser möglicherwiese strafrechtlich relevanten Handlungen von Mitarbeitern der Exekutive, indem ich Ihnen die (aktenkundigen(!)) Hauptbeweismittel, welche unwiderlegbar und schlüssig mögliche Strafrechtsverletzungen belegen – da diese Hauptbeweismittel nicht auf subjektiven Befindlichkeiten meinerseits beruhen, sondern auf die Literatur der Testherausgeber (S.R. Hathaway & J.C. McKinley) zu diesem MMPI Test, (in diesem Fall MMPI – Saarbrücken, oder auch MMPI-K benannt) zu einem möglicherweise wissentlich und willentlichen falschenBewerten von Testergebnissen, und die Anwendung dieser möglichen Fälschung und wissentlicher und willentlicher Anwendung ebendieser durch Fr. Mag. Berner, Verteidigung dieser mutmaßlichen Fälschung und möglicher wissentlicher und willentlicher Falschaussagen vor dem Sozialgericht durch Dr. Maly vor Gericht und willkürlicher, wissentlicher Verleugnung dieser Tatsachen durch Mag. Hauser und Mag. Fuchs in der „Bearbeitung“ meiner SVD gegen Dr. Maly, vorlege (5 St 423/09p).
In dieser Vorlage sind die wesentlichsten Beweismittel – von mir anhand der Literatur der Testherausgeber dargestellt – enthalten.Es haben wohl in einem Gerichtsverfahren die Schriften der Testherausgeber subjektiven, diese Aussagen wissentlich und willentlich verfälschenden Meinungen eines Gutachters vorgezogen zu werden!
Die Ihnen hiermit vorgelegten Quellenangaben:
·MMPI, Deutsche Kurzform (auch MMPI-K genannt) Handbuch, zweite korrigierte Auflage von A.Gehring & A. Blaser, Verlag Hans Huber
·MMPI Saarbrücken, Handbuch, Verlag Hans Huber,
·MMPI, ein programmierter Kurs zur deutschsprachigen Ausgabe des MMPI….. Verlag Hans Huber,
Die weiteren von mir verwendeten Aussagen stammen aus dem Akteninhalt „Heitmann Dissertation“ und benannten wissenschaftlichen Veröffentlichungen aus der Fachliteratur.
Die Ihnen hiermit vorgelegten Hauptbeweismittel:
·MRT-Befund, belegt die Richtigkeit der Verdachtsdiagnosen und den Diagnosehinweisen der Testherausgeber aus dem MMPI-K Testergebnis (welche, wenn „lege artis“ gearbeitet worden wäre, besonders durch z.B. MRT-Untersuchung, spezielle Tests, zu untersuchen gewesen wäre(!)), Das „Mag. Schrank-Gutachten zeigt eine „lege artis“ Bearbeitung durch einen „nachgeschossenen“ Spezialtest, welcher eine erschreckende Diagnose zeigt(!).
·Kopien aus dem Gutachten des Dr. Maly, welche dem Sozialgericht unterschlagen wurden, (es besteht eine Möglichkeit, dass diese 4 Blätter im Gutachten welches an das Sozialgericht ging enthalten waren, die zahlreichen Büroklammerlöcher am SG-Gutachten zeigen, dass mit diesem Gutachten etliche Manipulationen vorgenommen wurden). Darunter:
1.Kopie der Seite 4 der dem Sozialgericht unterschlagenen Seiten aus dem Maly-Gutachten (Hauptbeweismittel in 5 St 423/09p), dieses Dokument zeigt offenkundig eine unsachgemäße, willkürliche Auswahl der Diagnosehinweise aus dem MMPI-Test – von Dr. Maly rot unterstrichen! Die von mir grün markierten hoch krankheitswertigen Diagnosehinweise wurden dem Sozialgericht von Dr. Maly unterschlagen.
2.Kopie der Seite 2 der dem SG unterschlagenen Auswertungsblätter des MMPI-Tests, dieses Dokument zeigt ein Profil welches offenkundig eine hoch krankheitswertige Auffälligkeit bei der „neurotischen Trias“ (Skalen Hs, D, Hy), eine Auswertung dazu wurde offenbar nie vorgenommen(!), weiters zeigt das Profil der Skalen L, F und K Werte, welche die Aussage des Dr. Maly das Testergebnis sei nicht/nur eingeschränkt verwertbar als unrichtig(!) belegen. (Dazu gibt es noch Dokumente im Akt welche diese Aussage als falsch beweisen). Dazu im Folgenden.
·Kopie des Beispielbilds Nr. 10, aus dem Buch der Testherausgeber des MMPI-Tests,
1.Hier fällt auch dem Unkundigen sofort auf, dass die Werte der L,F,K-Skalen welche von mir erreicht wurden offenbar eine Verwendung des Testergebnisses zulassen, ja sogar als Beispielhaft von H.&McK. angesehen werden – also die Aussage „mangelnde Verwertbarkeit“ falsch ist(!).
2.Auch hier erkennt der Laie, dass die von mir erreichten Werte der Hd, D und Hy-Skalen (von mir eingetragen und grün markiert) offenkundig hohe Krankheitswertigkeit im Sinne einer „endogenen(körperlich bedingt, bestätigt durch MRT-Diagnose) Depression“ zeigen(!). Eine derart imponierende Verdachtsdiagnose nicht zu verifizieren ist in einem Gutachten undenkbar. Es ist damit bewiesen, dass die Aussagen des Dr. Maly zum Thema Depression und Testverwertbarkeit wissentlich und damit auch willentlich falsch sind!
·Die weiteren 4 Kopien aus dem Buch der Testherausgebers zeigen in den grün unterlegten Stellen weitere Belege für die Richtigkeit meiner Angaben und sind auch Laien verständlich.
1.Im Besonderen die einzigen, auf der rechten Buchseite grün unterlegten Texte geben eindeutige Diagnosehinweise (..c, schwere Neurotiker…. Und …f, Hirnorganiker…).
·Aufstellung Hinweise auf Depression, vom 8.3.2010, (diese Aufstellung wurde auf Wunsch von Fr. Mag. Berner erstellt, ist aktenkundig, hat aber vermutlich keine ON Nummer, aufgrund dieser Aufstellung sagte Mag. Berner eine Überprüfung des ersten Maly-Gutachtens zu, vergaß das aber nach meiner Anzeige gegen diesen Mann nach dem zweiten Gutachten…….
Es gibt eine hohe Anzahl von, von mir beigebrachter Beweismittel. Es ist aktenkundig und bewiesen(!) dass eine erhebliche Anzahl nicht von der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt angenommen wurde. Meine Beschwerde wurde von einem Gericht damit abgetan dass alles angenommen worden sei(!), als ich der Richterin etwa 3cm Dokumente welche nicht angenommen wurden per Einschreiben sandte erhielt ich keine Antwort mehr……..
Auch wurde eine erhebliche Anzahl von, von mir eingebrachter Beweismittel von Fr. Mag. Berner ihren dauernd wechselnden Senatsmitgliedern unterschlagen und erst am Ende der letzten Verhandlung als Konvolut in den Akt geschwindelt, ohne ON Nummern……..
Gegenüberstellung von aktenkundigen Handlungen der von mir beschuldigten Personen zu den div. §§ der ZPO, StPO, dem StGB, Judikaturen:
Dr. Maly, Gerichtsgutachter in 9 Cgs 360/08z:
·Dr. M. hat willentlich und wissentlich zu meinem Schaden 4 Seiten seines Gutachtens dem Sozialgericht unterschlagen = § 295 StGB – Unterdrückung eines Beweismittels,
·Dr.M. hat wissentlich und willentlich ein Gutachten abgegeben welches nicht dem § 362 ZPO (OGH 2 Ob 180/08x), (Vollständigkeit) und auch den OGH-Judikaturen dazu, OGH 12 Os 36/07x – irreführende Unvollständigkeit, entspricht, ja dagegen grob verstößt = §295 StGB, Beweismittelunterdrückung,
·Dr.M. hat wissentlich und willentlich ein Dokument (Arbeitsunterlage zu RS-Test) über welches er nicht alleine Verfügungsberechtigt (er ist Gerichtsgutachter, also Hilfskraft der Justiz(!) ist vernichtet = § 295 StGB, Unterdrückung eines Beweismittels
·Dr.M. behauptet (und beharrt auf dieser Behauptung vor Gericht) in seinem 2ten Gutachten einen RS-Test durchgeführt zu haben. Diese Behauptung ist wissentlich und willentlich falsch. Es wurde nur die zweite Hälfte dieses Tests (und das nur grob unvollständig) durchgeführt = § 288 StGB – falsche Beweisaussage
·Dr.M. macht vor dem Sozialgericht wissentlich und willentlich die falsche Aussage dass die Verwertbarkeit der MMPI-Testergebnisse eingeschränkt sei = § 288 StGB, falsche Beweisaussage,
·Dr.M. unterschlägt die 3 Diagnosehinweise aus dem MMPI welche sehr hohe Krankheitswertigkeit zeigen = § 295 StGB, Unterdrücktes Beweismittel,
·Dr.M. unterschlägt dem Sozialgericht den Diagnosehinweis „D-Skala T-Wert > 80“ welcher schwerst Krankheitswertig ist und auch eine endogene (körperliche) Krankheit anzeigt =§ 295, unterdrücktes Beweismittel
·Dr.M. führt keine Profilauswertung zum MMPI-Test an. Eine Profilauswertung ist aber wesentlicher Teil eines MMPI-Tests(!). (= § 295 Beweismittelunterdrückung )– die wohl unterblieb da die Diagnosehinweise aus Profilauswertungen nicht widerlegbar (und bei den von mir erreichten T-Werten eindeutig hoch krankheitswertige Resultate zeigen) sind.
·U.v.m……..
Mag. Berner, Senatsvorsitzende in 9 Cgs 360/08z
·Verstößt wissentlich und willentlich gegen das „umfassende Willkürverbot“, BVG, Art. 7 (!). = § 302 StGB, Amtsmissbrauch,
·Mag.B. verhindert Beweisaufnahme (Zeugenladungen) durch – gerügten – Beschluss, =§ 302 StGB, durch Verletzung des Willkürverbots, dazu: „….. Instanz zutreffend die Verfahrensrüge der Beklagten auf und trug dem Erstgericht auf, im Rahmen dieser Grundsätze alle angebotenen Beweismittel auszuschöpfen, wozu auch das Privatgutachten des Dr.Y., seine erschöpfende Einvernahme als sachverständiger Zeuge und die daraufhin allenfalls erforderliche ergänzende Einvernahme des Sachverständigen Dr.X. gehört. Es handelte sich hiebei um Mängel der Stoffsammlung, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) infolge Nichtzulassung von Beweisen verhinderte."
·Zum oa. Punkt wird § 496 ZPO, Abs. 2 (!) ist hier schlagend, was ja die Berufungsinstanz und der OGH NIE GESEHEN HABEN wollen(!). Daher: das Urteil dieser Richterin war vom Gesetz her zu kassieren!
·Mag.B. verletzt das Willkürverbot dadurch, dass sie das Schrank-Gutachten nicht gleichwertig wie das Maly-Gutachten behandelt, ja das Schrank-Gutachten praktisch nicht erwähnt =§ 295 StGB Beweismittelunterdrückung, § 302 Amtsmissbrauch, umfassendes Willkürverbot, BVG, Art. 7, dazu auch der nächste Punkt:
·8Ob67/86; 8Ob110/02p; 16Ok8/10 Entscheidungsdatum 04.12.1986 NormZPO§351ZPO §496 Abs1 Z2
Rechtssatz
Zur Ausschöpfung aller angebotenen Beweismittel zählt auch ein Privatgutachten, die erschöpfende Einvernahme des Privatgutachters als sachverständiger Zeuge und die daraufhin allenfalls erforderliche ergänzende Einvernahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen.
·Mag.B. führt eine Verhandlung ohne dass ich als Partei oder ein Rechtsvertreter anwesend war, behauptet aber im Protokoll dass Mahler-Hutter anwesend gewesen sei.M.-H. war nie mein Anwalt………..
·Mag.B. schwindelt nach dem Ende der letzten Verhandlung „ein Konvolut“ = eine erhebliche Anzahl von mir beigebrachter Beweismittel in den Akt, daher ist belegt, dass keines der ständig wechselnden Senatsmitglieder diese Beweismittel bewerten konnte = § 295 StGB Beweismittelunterdrückung, § 302 Amtsmissbrauch, (aktenkundig(!),
·Mag.B. verstößt gegen BGH-Judikaturen (2 StR 367/04) – Pflicht des Gerichts für vollständige Gutachten zu sorgen) und auch § 87 ASGG – auch für ausreichende Begründung zu sorgen…Mag.B. begeht schwere Verfahrensfehler wie: „ Wird der Leidenszustand nicht restlos geprüft, liegt ein Verfahrensfehler vor (OLG Wien 14 R 37/61),“ und insbesondere wenn seiner Verpflichtung, festzustellen, wie heftig Schmerzen sind, wann sie auftreten und wie lange sie dauern (16 R 258/60), nicht nachgekommen ist. Sie verwendet damit wissentlich und willentlich Mangelhafte Gutachten was zumindest § 6 StGB, grobe Fahrlässigkeit und die wissentliche Inkaufnahme der Folgen für das Ofer belegt.
·Mag.B. verstößt gegen die Manduktionspflicht (!) was die Berufungsinstanz und auchder OGH nicht erkennen…… dazu: OGH, Entscheidungstext, 6 ObS 524/76, Norm: ZPO § 182, ZPO § 503 Z 2 die da sagt: Die Unterlassung der Belehrungspflicht (Manduktionspflicht der Richterin in 9 Cgs 360/08z) begründet den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO (!)
·Mag.B. verwendet die Maly-Gutachtenin vollem Wissen und in Kenntnis der gegen diesen Mann vorgebrachten Beweismittel gegen die Diagnosen von 6 (!) behandelnden Ärzten und Fachärzten(!) = Willkür! Ihre Begründung in ihrem Beschluss: „ …. Gerade deswegen, weil die Diagnosen der Ärzte nicht berücksichtigt werden ist das Gutachten (des Maly) schlüssig…..“, ist eine Verhöhnung des Rechts und der logischen Denkgesetze und dokumentiert reine Willkür!
Mag. Hauser, Mag. Fuchs, Staatsanwälte in 5 St 423/09p:
·ausnahmslosalle Sachverhalte welche ich zu Dr.Maly, oben, anführe waren im Lauf des noch nicht widerrechtlich abgewürgten Verfahrens gegen Dr. Maly aktenkundig, und damit den beiden Herren vollinhaltlich bekannt und zugänglich = § 295 StGB, Beweismittelunterdrückung, § 299 StGB, Begünstigung im Amt, § 302 StGB, Amtsmissbrauch, Verstoß gegen das umfassende Willkürverbot, BVG, Art. 7,
·die Annahme zahlreicher Beweismittel wurde aktenkundig (!) verweigert, § 295 StGB, Beweismittelunterdrückung, § 299 StGB, Begünstigung im Amt, Verstoß gegen das umfassende Willkürverbot, BVG, Art. 7,§ 302 StGB, Amtsmissbrauch,
·es verschwindet ein Hauptbeweismittel temporär und taucht erst nach etwa 14 Tagen nach einer Beschwerde wieder auf, es verschwinden Sachverhaltsdarstellungen (4)wiederholt zeitweise, § 295 StGB, Beweismittelunterdrückung,
·es kommen aktenbezogene Beschwerden (EMRK, Recht auf wirksame Beschwerde) nicht in den Akt 5 St 423/09p, § 295 StGB, Beweismittelunterdrückung,
·es kommen fristgerechte Einsprüche (aktenkundig !!) nicht in den Akt (!) Behinderung beim Zugang zum Recht, § 302 StGB Amtsmissbrauch,
·es sind keine Weisungen in den div. Akten zu finden, obwohl es Weisungen gab(!),
·u.V.m………
·Beweismittelsicherung wird durch Bekanntgabe meiner Anforderungen an den Verteidiger des Dr.Maly verhindert(!), § 295 Beweismittelunterdrückung, § 302 StGB Amtsmissbrauch (natürlich wurden diese Beweismittel danach vom von mir Beschuldigten vernichtet, obwohl das per Gesetz mit Gefängnisstrafe bedroht ist,……. was ebenfalls nicht erkannt wird(!)…….
Es sind zu diesem Fall noch zahlreiche Beweismittel, welche von mir Beschuldigte schwer belasten offensichtlich/offenkundig.
Es müssen dazu angeführt werden, die aktenkundigen Fehlverhalten der Leitung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, welche durch Nichteinschreiten möglicherweise straffällige Staatsanwälte begünstigt hat.
Die Gerichtpräsidentin des LG Wr. Neustadt, welche offenkundig die Mag. Berner schützt indem sie den § 537 ZPO außer Kraft setzen will,
u.s.w., usw.,….. es widert mich an!
Sehr geehrter Herr Dr. Brandstetter
Bundesminister für Justiz
Da dieses Schreiben an Sie persönlich geht, sind Sie jetzt Mitwisser möglicherweise strafrechtlich relevanter Vorkommnisse in unserer Justiz. So wie es auch Fr. Bandion-Ortner, und Frau Karl geworden sind.
Diese beiden Damen haben durch ihre Untätigkeit (außer einem Geheimverfahren gegen mich) sich der Begünstigung dieser möglichen Straftaten durch Untätigkeit und/oder billigender Duldung möglicherweise schuldig im Sinn unserer Gesetze gemacht.
Ich bin sehr interessiert, wie Sie diese Problematik aufarbeiten werden.
Von „dieser“ Justiz schwer benachteiligt, gehe ich jetzt den Weg diese Schande für Österreich öffentlich zu machen. EMRK 10, Recht auf freie Meinungsäußerung.
Ich lasse mich nicht ohne Gegenwehr von einer „Staatsräson“, oder einem „Korps“ aus unserer Justiz um mein Recht bringen. Ich kann es vor mir nicht verantworten zu solchen Vorkommnissen zu schweigen.
Ich fordere Sie, als obersten Verantwortlichen dieser Justiz auf die Rechtsstaatlichkeit wieder herzustellen.
Ich erwarte, dass Sie Ihr „lautes Schweigen“ aufgeben und zu einem Gespräch bereit sind. Ich stehe hier für tausende benachteiligter Bürger dieses Landes, welche nicht so wie ich die Kraft und den Willen haben für einen Rechtsstaat Österreich einzutreten.
Es gilt die Unschuldsvermutung.
Pro lege
Wolfgang Thiel
ES GILT DIE UNSCHULDSVERMUTUNG FÜR ALLE ERWÄHNTEN PERSONEN !