neben den schon in früheren Beiträgen geschilderten möglichen Verstößen der Richterin B. gegen die ZPO und auch die §§ 299, 258a und 302 kam es da noch zu nicht angeführten Handlungen - oder auch Nichthandlungen( wissentliche und willentliche Unterlassungen?).
Ich lege da mal die Anwendung (in diesem Fall die Nichtanwendung) der Einschätzungsverordnung (zu der der OGH erkennt: " die Einschätzungsverordnung ist ein sehr wichtiges Instrument und sollte von den Gerichten angewendet werden") zugrunde.
Da gibt es den aktenkundigen MRT-Befund (welchen also die Richterin B. kannte und auch dazu mein Schreiben an Sie in dem ich in meinem "Schockzustand" offen zeigte) welcher die Diagnose XXXXXXXXXX XXXXXXXXXX zeigt. Diese Diagnose welche eine XXXXXXXXX bedeutet, ist ein Todesurteil mit offener Zeitschiene.
Die Einschätzungsverordnung sagt dazu (in dem frühen Stadium eine MdE (Minderung der Erwerbstätigkeit) 50-70%.
Die Richterin wusste das also aktenkundig!! Und leitete dazu keine weiters Untersuchung ein !!
Als Folge dieser Erkrankung erlitt (möglicherweise) ich auch einen leichten Schlaganfall, was oft eine Folge der oben gezeigten Grunderkrankung ist, oder auch möglicherweise eine Reaktion auf den außerordentlichen Stress den mir diese Richterin bescherte.
Die Einschätzungsverordnung ordnet einem leichten Schlaganfall eine MdE von 50-60% zu.
Das wurde NICHT untersucht!
Auch ist aktenkundig, dass ich wegen einer akuten XXXXXXXXX etwa 4 Wochen in einem Krankenhaus behandelt wurde und danach zu weiterer Behandlung verwiesen wurde. Auch DAS war der Richterin B. bekannt, wurde aber NICHT weiter berücksichtigt und untersucht !!
Das ist im Besonderen deswegen von Interesse, da dieser (aktenkundige)Sachverhalt eindeutig zeigt, dass das von mir als falsch bewiesene Gutachten des Gutachters M. einfach falsch ist.
Was von dieser Richterin B. negiert wurde !
Die nicht untersuchte Diagnose des XXXXXXX XX will ich nicht besonders ausführen. Das bedeutet für mich nur dass ich die ersten 3 Stunden nach der Medikamenteinnahme gewissen Einschtänkungen unterliege. Die Einschätzungsverordnung sagt dazu 30-50% MdE.Natürlich wurde das von meiner Richterin B. NICHT bewertet/untersucht.
Der (möglicherweise) lächerliche Befund meines Gutachters M.,dass ich Hypochoner" sei würde alle Ärzte die ich im Lauf meines Lebens konsultierte herzhaft zum Lachen bringen.....
Ja, und da gibt es noch etwas was dieser Gutachter nicht gefunden hat. Ich Leide (ich persönlich empfinde das nicht als Leid) an einer leichten Form von XXXXXXXX XXXXXXX. Die Einschätzungsverordnung spricht dazu von 50-80% MdE. Dem kann ich nicht zustimmen. Diese Eigenschaft ermöglichte mir aussergewöhnliche berufliche Leistungen dank eines aussergewöhnliche IQ und aussergewöhnlichen Fähigkeiten in der Analyse hochkomplexer Abläufe.
Ja, und das alles konnte von den Staatsanwälten (beginnend mit den StAnwälten welche im Verfahren 5 St 423/09p untersuchen sollten, aber es nicht taten)einfach nicht gefunden werden. Auch in den Folgeverfahren dieses Wurzelverfahrens war Niemand in der Lage etwas zu finden was eine Untersuchung rechtfertigt - und so wurde das alles "a limine daschlogn".
Ja, und auch 3 Justizminister schwiegen laut dazu. Was die politische Komponente dieser Schande für die Justiz offenlegt.
Ich möchte festhalten, dass die angegebenen Werte der MdE der Einschätzungsverordnung aus den Unterlagen stammen und Untersuchungen dazu NICHT durchgeführt oder angeordnet wurden.
Es gilt die Unschuldsvermutung
Es gilt nur die Möglichkeitsform
Wolfgang Thiel