Anbei ein Auszug aus einer zusammenfassenden Sachverhaltsdarstellung. Der Text ist selbsterklärend.
ES GILT DIE UNSCHULDSVERMUTUNG !
Sachverhaltsdarstellung gegen Mag. HXXX, Mag. FXXX und gegen Fr. Mag.HXXX.
Betrifft das Verhalten der o.a. Genannten im Verfahren 5 St 423/09p. Es ist schon die Führung dieses Aktes sehr Diskussionswürdig; aber übertroffen wird das noch von den Vorgängen, welche da dokumentiert werden. Ein Großteil dieser Vorkommnisse ist in meinem Schreiben an Mag. Hxxxx, Leitung der StaA Wr. N. zum Akt 5 St 423/09p, datiert 27.6.2012 zu entnehmen! Auch meine 4 anderen Schreiben zeigen da wichtige Sachverhalte! Da ich vermute, dass diese insgesamt 5 Schreiben sich nicht im Akt befinden lege ich eine Kopie des Schreibens vom 27.6.2012 als Beweismittel bei.
Ich beginne mit dem 4.2.2010. Das ist ein sehr interessanter Tag für die Bearbeitung meiner Anzeige!
• 4.2. Hr. Mag. Bxxx, der Verteidiger des Dr. Mxxx erscheint vor der StaA Wr. N. undübergibt seine Vertretungsvollmacht.
• 4.2. Unbekannte Person nimmt das erste Mxxx GA zum Akt (ON 14)
• 4.2. Unbekannte Person nimmt das zweite Mxxx-GA zum Akt (ON 12).
Dieses Dokument enthält wesentliche Testergebnisse des von mir gemachten MMPI-K Tests, welche dem SG Wr. N. (9 Cgs 360/08z) unterschlagen wurden! Dieses Dokument beweist zahlreiche Malversationen des Dr. Mxxx bei der GA-Erstellung für das SG!
• 4.2. Mag. Fxxxx stellt das Verfahren ein! Am selben Tag (!).
Es gibt keine Gesprächsnotiz zum Gespräch des Mag. Bxxxx im Akt (!)
Ich, als rechtlicher Laie finde es unerhört, dass ein Staatsanwalt mit dem Verteidiger des Beschuldigten ohne Dokumentation(!) ein „Geheimgespräch“ führt, und anschließend das Verfahren gegen den Beschuldigten einstellt (!).
• Die Begründung der Einstellung ist bei Betrachtung der Fakten höchst hinterfragenswert!
Was konnte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zum Zeitpunkt der Einstellung (4.2.2010) eigentlich wissen, resp. was war aktenkundig?
1. Meine SVD war bekannt.
2. Mein Schreiben vom 22.1.2010 ist aktenkundig (wurde in Kopie an die StaA Wr. N. gegeben!) Darin findet sich der Hinweis (3ter Absatz) auf die fake good/fake bad Dissertation als Beilage, welche offenkundig und unwiderlegbar die wissentliche falsche Aussage des Mxxx zur Verwertbarkeit meines MMPi Testergebnisses widerlegt(!). Also eine Falschaussage des Mxxx dokumentiert!
In Absatz 4 Seite 2 ist ein schlagender Befangenheitsgrund für Dr. Mxxx zu sehen. Er hätte also schon von Gerichts wegen abgelehnt werden müssen. Die verpflichtende Selbstmeldung unterblieb(!). Die in diesem Schreiben weiters aufgezeigten Unkorrektheiten sind klar und offenkundig; und von Jedermann der den Akt studiert zu sehen.
Da dieses Schreiben anzunehmenderweise nicht in den Akt 5 St 423/09p aufgenommen wurde hätte man es auch leicht im SG-Akt 9 Cgs 360/08z sehen können.
Prüfen Sie doch einmal ob dieses Schreiben im Akt 5 St… enthalten ist!
Zur Sicherheit lege ich eine Kopie als Beweismittel bei!
3. Weiters ist mein Schreiben vom 23.1.2010 an Mag. Bxxxx Aktenkundig – Kopie ging auch an die StaA Wr.N.
Prüfen Sie doch ob diese Kopie im Akt 5 St… zu finden ist(!)
Dieses Schreiben enthält wiederum einen klaren offenkundigen Beweis – die schon erwähnte Dissertation – dafür, dass die Aussage des Mxxx, die Validitätsskalenwerte ließen eine Auswertung nicht zu wissentlich falsch ist(!). Er verwendet aber obwohl der Test seiner falschen Aussage nach nicht verwertbar ist diesen um eine total falsche Aussage zu begründen! Es finden sich aber auch noch andere Beweise für Falschaussagen des Mxxx in diesem Schreiben.
4. Mein Schreiben vom 29.1.2010 an Fr. Mag. Bxxxx, welches weitere offenkundige Falschaussagen von GA beinhaltet ging auch in Kopie an die StaA Wr. N.
Na, dann versuchen Sie einmal dieses Dokument dort zu finden(!).
5. Mein Schreiben vom 29.1.2010 an Mag. Bxxxx, in welchem ich dringend auf die Notwendigkeit der Sicherstellung der (gemeint sind die schon angesprochenen Arbeitsunterlagen zu dem gefakten RS-Test) hinweise sollte im Akt 5 St… sein.
Prüfen Sie doch einmal ob dieses Dokument im Akt ist(!).
Dazu die Beweismittel StaA 1-4 als Beilage. Fühlen Sie sich frei daraus alle ersichtlichen strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu extrahieren. Und Deren gibt es zahlreiche!
Was also zeigt der Akt 5 St 423/09p der StaA Wr. N. ?
• Es verschwinden wesentliche Dokumente temporär
• Es tauchen mit größter zeitlicher Verzögerung Dokumente (die 4 SVD, welche von der OStaA Wien an die StaA Wr. N. gesandt wurden) im Akt auf, liegen dort, hinten im Akt versteckt ohne erkennbare Bearbeitungsvermerke und verschwinden dann wieder.
• Die Beweismittel StaA 1-4 werden im Akt nicht kommentiert, und dürfen dort auch gerne gesucht werden.
• Meine Schreiben „hxxxx bis hxxxx 5“ sind nicht im Akt.
• Es gibt keine Gesprächsnotiz/Aktenvermerk zum „Geheimgespräch“ des Mag. Bxxx (Strafverteidiger des Dr. Mxxx) mit Mag. Fxxxx und/oder Mag. Hxxxx am 4.2., dem Tag der Einstellung(!)
• Es gibt keinen Hinweis ob Mxxx bei dem o.a. „Geheimgespräch“ anwesend, oder ev. zufällig an diesem Tag beim Gericht anwesend war………
• Es gibt Nichts im Akt was auf ein fundiertes Wissen über den MMPI Test durch Fxxxx und Hxxxx belegen würde. Was darauf hindeutet dass die Einstellung des Verfahrens ohne das geringste Wissen der beiden Herren über die wesentlichen Beweise welche aus dem Dokument Gutachten 2 des Mxxxx extrahiert werden können, erfolgte(!)
Daher ist diese Einstellung als widerrechtlich erfolgt zu sehen!
• Der offenkundige Hinweis auf die Falschaussage des Mxxx zu den Validitätsskalen des MMPI wird nicht verfolgt/resp. wissentlich übersehen!
• Ein gravierende Unterschied zwischen dem der StaA Wr. N. übergebenen Mxxx-Gutachten Nr.:2 wird nicht bemerkt(!)
• Das Mxxx-GA Nr.:2 der StaA Wr. N. zeigt – im Gegensatz zu dem Mxxx-GA Nr.:2 beim SG Wr.N. im Akt 9 Cgs 360/08z - wesentliche Hinweise auf hoch krankheitswertige Testresultate, welche dem SG wissentlich und willentlich unterschlagen wurden.
• Denn eine korrekte Testergebnisaufarbeitung führt zu der Diagnose (welche auch übereinstimmend von 6 Ärzten gestellt wird) einer schweren reaktiven Depression mit weiteren hoch krankheitswertigen Auffälligkeiten, welche Jährlich etwa 7.000 Menschen in eine Invaliditätspension zwingen.
Aber in Wiener Neustadt geht es immer noch schlimmer!
• 9.2. Ich erhebe fristgerecht Einspruch gegen die unrechtmäßige Einstellung des Verfahrens 5 St 423/09p durch Mag. Fxxxx! Beweismittel StaA 6 (!)
Wo ist dieses Dokument? Im Akt konnte ich es nicht finden!
• Eine Antwort auf diesen Widerspruch zur Einstellung gibt es natürlich nicht!
• 15.2. Mein zweites Schreiben zu meiner Einstellung (welches auch als formloser Widerspruch zu sehen ist) führt wenigstens dazu, dass schlagende unwiderlegbare Beweismittel in den Akt kommen.
Und zwar die Kopie aus dem Buch der MMPI Testherausgeber und die Dissertation zu den Validitätsskalen.
• Und was tut diese Staatsanwaltschaft? NICHTS(!)
• Alle strafrechtlich relevanten Sachverhalte, alle Beweisanbote dazu werden negiert(!)
• Gespräche mit der Leitung dieser Staatsanwaltschaft werden verweigert.
• Es wird, nicht so wie gefordert das für die Sachverhaltsdarstellung wesentliche Beweismittel gesichert!
• Die Ausrede dazu ist „die Richterin hat das nicht erlaubt“, Originalzitat Mag. Hxxxx. Diese Aussage wird jetzt bestritten. Eine Tonbandaufzeichnung durfte nach Dr. Kxxxx, Präsidentin LG Wr. Neustadt, nicht verwendet werden.
• Es wurde auch „nicht erkannt“, dass es schon zum ersten GA von Mxxx einen solchen Beweis geben muss. Nämlich die Arbeitsunterlagen zum angeblichen ersten RS-Test!
• Wenn auch diese Dokumente vernichtet sind, hat Mxxx einen zweiten Tatbestand gesetzt!
• Warum wird das nicht verfolgt?
• Das von mir erstellte Zeitprotokoll zeigt schlüssig, dass beim zweiten Besuch bei Mxxx gar keine Zeit für einen korrekten RS-Test blieb!
• Warum wurde das nicht verfolgt?
• Mxxx verwendet das „Wiener Testsystem“ von Schuhfried. Diese Computertests enthalten immer eine Zeitschiene, welche o.a. Aussage bestätigt!
• Warum wurde das nicht verfolgt?
• Alle in der SVD gegen Dr. Mxxx aufgezeigten vermutlichen Malversationen werden nicht verfolgt!
• Eine SVD mit Neuvorbringen gegen Dr. Mxxx lag/liegt unbearbeitet und nicht verfolgt im Akt 5 St……
• Anstatt einer ordentlichen, gesetzmäßigen Verfolgung unterzogen zu werden, wird da zu einer Sachverhaltsdarstellung ein „Geheimverfahren“ geführt und mir, dem Opfer nicht einmal mitgeteilt welche meiner SVD da in einem Geheimverfahren verborgen wird.
• Es kann nicht als gesichert angenommen werden, dass alle anfordernden Stellen immer alle Dokumente im Akt erhielten!
• Man bemerkte in dieser Staatsanwaltschaft nicht, dass das Verfahren aufgrund der unterlassenen Bearbeitung meines Einspruchs vor dem Gesetz nicht eingestellt ist.
• Meine daher nicht notwendige Anstrengung eine Wiederaufnahme zu erreichen war daher unnötig.
• Aber man ließ den gleichen Mag. Hxxxx, welcher durch seine Bearbeitung dieses Aktes negativ hervorragt auch diesen Wiederaufnahmeantrag abschmettern!
• Mein persönlich vorgebrachter Einspruch wurde vermutlich „nicht gehört“.
Diese Zusammenstellung zeigt meiner Überzeugungnach schlüssig und bewiesen, dass es in der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt möglicherweise zu einer – nicht einmal gut getarnten – Begünstigung eines straffälligen Gerichtssachverständigen kam, und diese weitergeführt wird!
Als Haupttäter sind Mag. Hxx – der bearbeitende Staatsanwalt – und Mag. Fxxx– der Gruppenleiter – zu sehen.
Als Nebentäterin ist die Leiterin dieser Staatsanwaltschaft – durch billigende Duldung und damit Begünstigung dieser vermutlichen Straftaten zu sehen.
Gerichtssachverständige werden schon – durch am Gleichheitsgrundsatz unserer Verfassung vorbeigehende OGH-Erkenntnisse, ja auch Gesetze – ausreichend geschützt.
Es ist gesetzlich nicht vorgesehen auch durch Gesetzesverletzungen diese Leute zu begünstigen.
ES GILT DIE UNSCHULDSVERMUTUNG !
Der Rest dieser SVD ist in den Kommentaren zu sehen.
Diese SVD ist zum Teil durch neuere Geschehnisse nicht ganz vollständig.
Dieses Spiel ging dann noch durch einige Verfahren bis es zum Schluss vom Rechtsmittelsenat widerrechtlich abgewürgt wurde.Dokumente welche nicht im Akt waren wurden nach dieser SVD dem Akt zugefügt. Es kam zu einer Weisung (!) aus der OStA Wien einzustellen!
Es gilt die Unschuldsvermutung.