Zitat aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt an den Rechtsmittelsenat der meine Wiederaufnahmsklage zu bearbeiten hatte (26.5.2014):
" ein Anlass zur amtswegigen Fortführung wird in dem im Wesentlichen aus Beschimpfungen ohne Substrat bestehenden, kein bestimmtes Begehren erkennen lassenden, Eingaben nicht erblickt " (!).
Diese Behauptung stellt meiner Rechtsmeinung eine klare Verletzung des § 111 StGB, Üble Nachrede, dar.
Aktenkundige Tatsache ist, dass es in keinem Fall Beschimpfungen gegeben hat, dass es sehr wohl ein bestimmtes Begehren - nämlich ein Begehren zur Wiederaufnahme/Fortführung der offensichtlich widerechtlich erfolgten Einstellung der Untersuchung zu 5 St 423/09p gegeben hat (!).
Es handelt sich meiner Rechtsmeinung nach bei der o.a. Aussage der Kollegen der von mir beschuldigten Staatsanwälte um eine offensichtliche Unwahrheit. Und ist meiner Rechtsauffassung das eine strafrechtlich relevante Handlung.
Eine Sachverhaltsdarstellung mit dem Begehren diesen Sachverhalt zu untersuchen wurde ohne Untersuchung niedergeschlagen!
Der Rechtsmittelsenat hat meine Klage auf Wiederaufnahme/Fortführung abgewiesen ohne auf ein einziges der beigebrachten Beweismittel einzugehen. Auch in der Begründung (Beschluss) wurde nicht begründet warum denn diese Beweismittel nicht als Beweis gewürdigt wurden. Das erkenne ich als einen Verstoß gegen das "umfassende Willkürverbot" welches auf dem Gleichheitsgrundsatz im B-VG gründet.
Meinen Widerspruch zu dem Beschluss des Rechtsmittelsenats werde ich in einem der nächsten Beiträge veröffentlichen.
Das überrascht mich nicht mehr, denn ich musste lernen, dass in Wr. Neustadt Staatsanwälte gegen ihre Kollegen untersuchen (kollegiale Befangenheit), Richter gegen ihre Kollegen Verfahren führen sollen (kollegiale Befangenheit), die Oberstaatsanwaltschaft Wien per Weisung (ich dachte immer dass Weisungen nur der Minister erteilen dürfe) Untersuchungsverfahren einstellen lässt (Herr P...., jetzt Generalprokurator), andere Staatsanaltschaften (Korneuburg) einstellen bzw keine Untersuchungen aufnehmen obwohl (Aussage einer Kanzleibediensteten) der Akt nicht einmal in Korneuburg war. Die Staatsawaltschaft gibt mir trotz mehrfacher Urgenzen keine Aktennummern und bearbeitende Staatsanwälte bekannt und verhindert damit, dass ich meine im Opferschutzgesetz festgeschriebenen Rechte ausüben kann........
Es gilt die Unschuldsvermutung.