Beethoveng. 4-6/5/13
2500 Baden
An den Obersten Gerichtshof
Hr. Dr. Georg Kodek
Präsident d. OGH
Schmerlingplatz 11
1010 Wien
Betreff: 516Präs107/24v-230-2, OGH Wien, 2.Juli 2024, Mag Riffel
Sehr geehrter Herr Dr. Kodek
Die Antwort des Herrn Mag. Riffel trifft nicht genau den Inhalt meines Schreibens an Sie. Ich habe nicht ersucht mir einen Rechtsanwalt beizugeben, sondern um Hilfe gebeten einen RA zu finden.
Auch weigere ich mich zu glauben, dass unser OGH nicht in die Rechtsprechung eingreifen darf, oder auch eine Wiederaufnahme eines Gerichtsverfahrens entscheiden darf. Im Besonderen da es beim gegenständlichen Gerichtsverfahren zu multiplen Gesetzesverletzungen durch die Senatsvorsitzende, den Gerichtsgutachter und die Gerichtspräsidentin gekommen ist – also das Urteil durch Gesetzesverletzungen entstanden ist. Meine Beweisführung dazu ist gerichtsfest – wie Sie meinem Schreiben entnehmen können!
Auch das Berufungsgericht hat durch Nichtbeachtung von dem Erstgericht vorliegenden Beweismitteln falsch entschieden. Es ist wohl ein schwerer Verfahrensmangel, wenn vorliegende gerichtsfeste Beweismittel nicht verwendet werden (weil sie nicht dem Willen der Senatsvorsitzenden entsprechen). Nun, es bleibt hier die Möglichkeit, dass diese Beweismittel nicht in dem Akt enthalten waren welchen das Gericht vom SG Wr. Neustadt enthalten hat. Dort verschwanden ja schon 4 wesentliche Blätter aus dem Fake-Gutachten und verschwanden ja in Wr. Neustadt 4 Sachverhaltsdarstellungen (bei der StA, nach einem geheimen internen Verfahren).
Wer sonst außer unserem Obersten Gerichtshof ist berufen solche Gesetzesverletzungen zu korrigieren?
Ich muss mich jetzt wie schon öfters in diesem Streit für das Recht zurücknehmen. Die Belastung hat wieder ein bedenkliches Maß angenommen.
Ich werde aber ohne tiefer in die Sache zu gehen jetzt die Öffentlichkeit suchen.
Es gilt die Unschuldsvermutung
Hochachtungsvoll
Wolfgang Thiel