Es gibt sommerliche Temperaturen und das Grillgut liegt bereit. Doch wer darf wann, wie häufig und auf welche Art grillen? Diese Fragen führen in der Nachbarschaft und vor Gericht nicht selten zu Streit und Meinungsunterschieden.
Die Deutschen grillen für ihr Leben gerne. Kaum ist das Wetter warm genug, nehmen die Grillgeräte im Freien ihre Arbeit auf. Gesellige Grillabende sind weithin populär, zugleich auch Anlass für Streitereien unter Nachbarn. Mal ist es Qualm, den es vom Grill nebenan herüberweht.
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Ein anderes Mal entwickelt eine ausgelassene Party zu viel Lärm. Nicht viele sind sich bewusst, was der Gesetzgeber verbietet oder erlaubt. Als oberstes Prinzip gilt grundsätzlich das Gebot der Rücksichtnahme. Jeder Bürger sollte, diesem Prinzip folgend, Rücksicht auf die Bedürfnisse des Mitbürgers nehmen. Das bedeutet in der Praxis, dem Nachbarn rechtzeitig Bescheid zu geben, bevor ein Grillabend stattfindet. Oder das Grillgerät so zu postieren, dass der Qualm niemanden belästigt.
Gerade Holzkohle entwickelt beim Grillen viel Rauch und Gerüche. Das mag hervorragend für das Aroma des Grillguts sein, kann jedoch zur Plage für die Anwohner werden. Diese müssen fremde Gerüche und Rauchentwicklung nicht einfach hinnehmen. In Brandenburg und Nordrhein-Westfalen legt das Landesimmissionsschutzgesetz fest, dass Rauch und Qualm nicht in die Schlaf- und Wohnräume der Nachbarn ziehen dürfen. Ist die räumliche Distanz zum Nachbarn ausreichend groß, haben Bewohner von Reihenhäusern oder frei stehenden Familienhäusern hier Vorteile.
Im eigenen Garten ist jeder Mensch König seines Reiches, solange er nicht in die Belange seiner Mitmenschen hinein regiert. Er darf dort seine Freizeit genießen, wie es ihm beliebt, sofern er die Bedürfnisse des Nachbarn nicht beeinträchtigt. Andererseits müssen Nachbarn eine gewisse Toleranz für gelegentliche Feierlichkeiten aufbringen, insoweit diese Feiern nicht übermäßig belästigend sind.
Das Landgericht in München hat sich eingehend mit Streitfällen in diesem Kontext beschäftigt. Das Gericht kam dabei zum Urteil, dass eine generelle Grillerlaubnis genauso unzulässig sei wie ein generelles Grillverbot. Gelegentliches Grillen zur Sommerzeit müsse der Nachbar grundsätzlich dulden. Es käme allerdings gar ein Grillverbot in Betracht, wenn wesentliche Beeinträchtigungen entstünden.
Auf dem Balkon grillen
Im Grundsatz gilt: Menschen, die in einem Mehrfamilienhaus in enger Nachbarschaft leben, dürfen nicht uneingeschränkt häufig auf der Terrasse oder dem Balkon grillen. Bewohner sind gut beraten, rechtzeitig die juristischen Rahmenbedingungen zu prüfen, damit ein unterhaltsames Grillfest nicht ungewollt vor Gericht sein Ende findet.
Wie häufig ist das Grillen erlaubt?
Wie zuvor bereits angeführt, ist Rücksichtnahme auf Nachbarn das oberste Gebot. Verschiedene Gerichte kamen in den letzten Jahren in ihren Urteilen zu unterschiedlichen Auslegungen der Rechtslage. Es gibt also keine letztgültige Rechtssicherheit, aber es lassen sich Richtwerte und ein empfohlenes Verhalten ableiten.
Gerichtsurteile über das Grillen
Das Amtsgericht Bonn kam 1997 zur Ansicht, dass es akzeptabel sei, einmal im Monat auf der Terrasse oder dem eigenen Balkon zu grillen. Das gelte für den Zeitraum zwischen April und September. Vorausgesetzt, der Nachbar ist mindestens zwei Tage im Voraus informiert. Das Landgericht Aachen wiederum gestand zweimaliges Grillen pro Monat zu. Dafür sei allerdings jener Abschnitt im Garten vorgesehen, der am weitesten von allen Anwohnern entfernt ist. Zu guter Letzt kam das Landgericht Stuttgart 1996 zum Urteil, dass auf der Terrasse sechs Stunden oder drei Grillabende pro Jahr zulässig seien.
Im Garten grillen
Laut einem Urteilsspruch des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist das Grillen im Garten einer Eigentumswohnanlage auf jeden Fall erlaubt. Holzkohle ist ausdrücklich gestattet, bis zu fünfmal pro Jahr sieht das Gericht als angemessen an.
Gleichzeitig untersagten etwa das Landgericht Düsseldorf sowie das Amtsgericht Hamburg-Mitte komplett, offen mit Holzkohle auf dem Balkon zu grillen. Ein Lavastein-Gasgrill oder Elektrogrill darf im Gegensatz dazu zum Einsatz kommen.
Grillen und die Hausordnung
Eigentümer beziehungsweise Vermieter haben das letzte Wort. Wie das Landgericht Essen im Jahr 2002 befand, dürfen Vermieter das Grillen im Mietvertrag grundsätzlich verbieten. Beachtet der Mieter dies nicht, kann der Vermieter den Mietvertrag schriftlich kündigen.
Grillfreunde denken selten an den Lärmschutz. Wenn Freunde gemeinsam draußen grillen, steigt in geselliger Stimmung gerne mal der Lärmpegel. Leicht vergessen die Gäste, dass Anwohner sich darunter belästigt fühlen. Nachbarn besitzen ein Recht auf Nachtruhe. Spätestens ab 22 Uhr ist ein guter Zeitpunkt, den Abend ruhig ausklingen zu lassen oder eine Feier nach drinnen zu verlagern.
In einem Urteil kommt das Oberlandesgericht Oldenburg zum Schluss, dass es für Anwohner verkraftbar sei, wenn die Nachbarn maximal viermal jährlich bis Mitternacht im Freien grillen.
Beim Grillen Rücksicht auf die Umwelt nehmen
Mitmenschen sind nicht die Einzigen, worauf Grillfreunde Rücksicht nehmen müssen. Starker Rauch und austretender Ruß können gegen geltendes Umweltrecht verstoßen. Das landesrechtliche Immissionsschutzgesetz und das übergeordnete Bundesimmissionsschutzgesetz legen fest, was erlaubt oder verboten ist. Für Ordnungswidrigkeiten, die ein Bürger beim Grillen begeht, sieht der Gesetzgeber Geldbußen vor. Dabei macht es einen wesentlichen Unterschied, wann das Grillen stattfindet, welche Grillgeräte und -methoden zum Einsatz gelangen und wo der Grill seine Arbeit verrichtet.
Offiziell beginnt die Nachtruhe um 22 Uhr abends und endet am Morgen um sieben Uhr. Stört jemand während dieser Zeit sein Umfeld, ist mit einer Verwarnung durch die Polizei zu rechnen. Uneinsichtigen steht eine Geldbuße als Strafe in Aussicht. Wer im Freien länger feiern möchte, muss Gespräche und Musik auf Zimmerlautstärke herunter schrauben. Die einfachste Lösung besteht häufig darin, Feste gemeinsam mit den Nachbarn zu feiern. Nehmen sie an der Party teil, werden sie sich auch nicht belästigt fühlen.
Miethäuser mit generellem Grillverbot
In großen Mietshäusern mit vielen Anwohnern und Balkonen ist ein Streit um das Grillen vorprogrammiert. Daher enthalten einige Mietverträge eine generelle Klausel, die das Verwenden von Holzkohle beim Grillen am Balkon untersagt. In diesem Fall empfiehlt sich ein Elektrogrill oder ein Gasgrill als Alternative, um Qualm und unangenehme Gerüche zu vermeiden. (Gute gibt's übrigens hier) Wie ein Urteil des Landgerichts Essen bestätigt, kann der Vermieter einen Mieter abmahnen und kündigen, wenn dieser sich nicht an das Verbot hält.
Gutes Einvernehmen ist unersetzlich
Wo es keinen Kläger gibt, braucht es auch keinen Richter. Viele Probleme sind vermeidbar, wenn Grillfreunde sich von vornherein darauf beschränken, elektrisch oder mit Gas zu grillen. Wer zu seinen Nachbarn oder dem Vermieter ein gutes Einvernehmen pflegt, darf auch auf mehr Verständnis hoffen. Es fördert das nachbarschaftliche Miteinander, seine Mitbewohner zu Leckereien vom Grill einzuladen.