Implikationen der Zwangsvaterschaft

In einem langen und konstruktiven Dialog anlässlich einer Telefonkonferenz zum Thema "Zwangsvaterschaft", also der Thematik, dass man sich weder aktiv noch passiv dagegen wehren kann, Vater wider Willen zu werden oder das ein Kind in spe abgetrieben wird, wenn die Mutter das so will, kam es zu einem Gespräch der Blogger von "Jungs und Mädchen", "Max Kuckucksvater", dem Autor Aranxo vom "Geschlechterallerlei" und diesem Blog.

Dabei zeigte sich, dass diese Thematik noch komplexer und vielschichtiger ist, als man gemeinhin unter der Kumulation vermuten könnte, dass Frauen sich aktiv für oder gegen eine Mutterschaft entscheiden können, die Männer aber gezwungenermaßen keinerlei Mitspracherecht, geschweige denn irgendeine (Mit-)Entscheidungsbefugnis haben. Heraus gekommen ist dabei ein Protokoll, erstellt von Elmar Diederichs, das aufzeigt, was sich hinter der Thematik über "Zwangsvaterschaft" so alles verbirgt. Um es der Allgemeinheit zugänglich zu machen, wird es nun hier veröffentlicht:

Generalthema Zwangsvaterschaft

I. Zwangsmutterschaft - als Empathietrojaner

Beispiel: Ein Mann vertauscht in einem Reproduktionslabor die Eizellen seiner Frau mit der seiner Freundin, befruchtet diese mit seinem Sperma und die Ehefrau trägt die befruchteten Eizellen aus.

1. Rechtslage für Ehefrau, Geliebte und Ehemann feststellen und mit der eines Kuckucksvaters vergleichen.

2. Moralische Beurteilungen für die Genannten vergleichen

3. Psychologische Beurteilungen für die Genannten vergleichen

4. Gesellschaftliche Klima für diese Fälle prognostizieren und mit dem Referenzpunkt “Vertauschen natürlich gezeugter und geborener Kinder im Krankenhaus” vergleichen

II. Abtreibung

1. Gesetzliche Motivation für die gegenwärtige Regelung herausfinden

2. Feministische Forderungen und Darstellungen mit der gesetzlichen Motivation vergleichen

3. Symmetrische Möglichkeit für Männer für ein Kind die Vaterschaft abzulehnen, rechtlich und moralisch diskutieren (juristische Abtreibung)

4. Kann es für Männer eine zur Babyklappe für Frauen analoge Regelung geben?

5. Wiederaufleben des alleinigen Sorgerechtes des biologischen Vaters im Fall der Adoptionsfreigabe durch die unverheiratete Mutter oder im Fall der Abgabe an der Babyklappe.

III. Fremdes Sorgerecht in der Ehe

Angenommen die fremdgehende Ehefrau wird von ihrem Liebhaber schwanger und der biologische Vater erstreitet das Sorgerecht.

1. Kann der grundgesetzliche Schutz der Ehe und Familie die Rechtsposition des Ehemannes, der gewillt ist, die Ehe weiterzuführen, gegen den biologischen Vater geltend gemacht werden?

2. Was gebietet der Schutz der ehelich und außerehelich gezeugten Kinder in dieser Situation?

3. Unterscheidet sich in diesem Fall die rechtliche von der moralischen Beurteilung?

IV. Wie können Männer Rechte auf Reproduktion bekommen, die ihre Interessen besser schützen und wahrnehmen?

Diese Frage betrifft das Problem der Strafbarkeitslücken. Eine Strafbarkeitslücke liegt höchstens dann vor, wenn der Gesetzgeber die betroffene Rechtskonstellation schon einmal entschieden hat, der Wortlaut des Gesetzes den fraglichen Fall nicht umfaßt, so daß der Gesetzlichkeitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 3 GG, § 1 StGB eine Strafbarkeit verhindert. Strafbarkeitslücken können nur durch den Gesetzgeber oder ausnahmsweise durch das Verfassungsgericht geschlossen werden.

Offensichtliche Strafbarkeitskeitslücken sind:

1. Erzeugung von Unterhaltspflichten eines Vater gegenüber Mutter und Kind, indem die Frau dem Mann entgegen seinem Willen und durch Täuschung über ihre Fruchtbarkeit ein Kind anhängt. Entschieden wurde dieser Fall bereits in §263 StGB (Betrug).

2. Verletzung der reproduktiven Selbstbestimmung:

Die UN hat sich 1994 in Kairo auf einem Rechtsansatz verständigt, nachdem reproduktive Gesundheit gefordert wird und definiert ist als "Zustand des vollständigen seelischen, körperlichen und sozialen Wohlbefindens im Hinblick auf Sexualität und Fortpflanzung“. Jedem Menschen wird damit das Recht zugestanden, ein befriedigendes Sexualleben zu führen und über die Anzahl seiner Kinder selbst zu entscheiden. Die UN können jedoch Nationalstaaten keine Strafgesetze diktieren.

Würde im Vergleich eine Frau z.B. während einer Bewußtlosigkeit im Krankenhaus künstlich befruchtet, dann wäre dies strafbar nach §223 StGB (Körperverletzung).

3. Unterhalt kann eingeklagt werden, Umgangsrecht mit leiblichen Kindern im Trennungsfall nicht. Nur die Entführung eines Kindes ist strafbar, niederschwellige Vereitelung des Umgangs der Kinder mit dem zahlenden Vater hingegen nicht, obwohl die Trennung des Vaters vom Kind nachweißlich für die Entwicklung des Kindes schädlich ist. Daher müßte hier der Wertung des §223 StGB folgend ein neuer Straftatbestand geschaffen werden. Auf der zivilrechtlichen Seite verletzt die das Kind entziehende Mutter das durch das Urteil begründete, gesetzliche Schuldverhältnis, so daß der Grundsatz “Unterhalt nur gegen Umgang” gerechtfertigt erscheint.

4. Möglichkeiten für und Forschung an zuverlässigen Methoden für Männer zur eigenständigen Verhütung.

5. Problem der Personenstandsfälschung

V. Neudefinition der juristischen Rechtsstellung des sozialen Vaters

Weitgehende Einigkeit herrscht in der Männerrechtsbewegung, daß die Trennung des biologischen vom sozialen Vaters den Rechten und Pflichten nach ein moralischer Fehler und heutzutage unzeitgemäß sowie dank DNA-Tests überflüssig ist.

Die Folge ist, daß der Begriff des sozialen Vaters in einer Neufassung des Kindschaftsrechtes politisch angemessen wie folgt reformuliert werden könnte. Ein denkbarer Vorschlag sieht vor, daß alle Veränderungen des Sorgerechtes für ein Kind an die Zustimmung des biologischen Vaters gekoppelt sind, so daß der frühere soziale Vater nun dem heutigen Adoptivvater gleichgestellt ist. Das gilt auch dann, wenn der biologische Vater unbekannt ist oder erst nachträglich bekannt wird, so daß seitens des bisherigen sozialen Vaters immer nur eines Kindespflegschaft vorliegt: Jedes Kind hat ein unbeschränktes Recht auf das Wissen um seine Identität.

VI. Adoption

1. Angleichung der Rechtsstellung der Adoptionskinder an die ehelichen Trennungskinder

2. Gesellschaftspolitische Konsequenzen des gegenwärtigen Adoptionsverfahrens

3. Adoptionsrecht kann als trojanisches Pferd benutzt werden, um die moralischen Intuitionen zum gegenwärtigen Kindschaftsrecht zu schärfen.

Mögliche Nachfolgeprojekte:

A) Erfahrungen beim Dating

B) Ratgeber für unwissende und arglose Männer, die auf immer älter werdende Frauen und deren sich ändernde Präferenzen stoßen.

Nachtrag: Das Thema gewinnt immer mehr an Interesse - allerdings nur international. So z.B. hier, beim Schweizer "Tagesanzeiger". Es mutet schon sehr merkwürdig an, inwieweit es in Deutschland immer noch und fortwährend totgeschwiegen wird. Hauptsache Babyklappen - oder was?

Eine umfassende Betrachtung zur Thematik gibt es im gleichnamigen Blog

Und auf "Wikimannia" finden sich weitere Informationen zu diesem Thema

Das Blog "Jungs und Mädchen" stellt eine Verbindung zum Humanismus her

Im Magazin "Fisch+Fleisch" schreibt man über "Das gemeinsame Ja zum Kind"

Der Autor Thomas Friedrichs fordert dort ein "Abtreibungsrecht für Männer"

Claudia Klinger schlägt übrigens konstruktiv eine "Opt-In-Elternschaft" vor

Ein Artikel von "Aufkreisch" sieht den Sozialstaat u.a. als Mitverursacher

Nachtrag II: Hier gibt es u.a. eine Diskussion zu der ganzen Thematik.

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fischundfleisch

fischundfleisch bewertete diesen Eintrag 16.04.2016 22:07:28

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