Vor kurzem wurde im Nationalrat das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz im Zusammenhang mit Corona beschlossen, welches besagt, dass Veranstalter berechtigt sind für bereits gekaufte Tickets bis Euro 70 Gutscheine auszugeben, für gekaufte Tickets bis 250 Euro darf für 70 Euro ein Gutschein und der Rest ist durch Zahlung rückzuerstatten. Wurden für eine Karte über Euro 250 bezahlt dann darf der darüberhinausgehende Betrag wieder mittels Gutschein abgerechnet werden.
Kostet jetzt z. B. eine Karte Euro 400 dann ist der Veranstalter berechtigt nur Euro 180 zurückzuzahlen und Euro 220 über Gutscheine abzurechnen.
Für die Veranstalter gibt es weder die Verpflichtung abgesagte Veranstaltungen nachzuholen geschweige denn überhaupt weiter Veranstaltungen durchzuführen.
Laut gültigen Rechtsnormen sind die auf Basis des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes ausgestellten Gutscheine übertragbar und müssen erst ab 01.01.2023 vom Veranstalter eingelöst werden, sodass die Ticketkäufer den Veranstaltern einen unbesicherten und unverzinsten Kredit gewähren womit es sich bei dieser Rechtsnorm um eine Verpflichtung zu Lasten Dritter handelt.
Verpflichtungen zu Lasten Dritter sind in unserer Verfassung taxativ aufgezählt und die Zwangseinlöse von geleisteten Entgelt für Karten in Form von Gutscheinen zählt eindeutig nicht dazu.
Ein nachdenklicher
Robert Cvrkal