#Deutschland #Vergewaltigung #Opfer #Justiz
Drei junge Männer aus Syrien und dem Irak im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sollen im niedersächsischen Leer eine weibliche Jugendliche brutalst vergewaltigt haben. Die Täter wurden nach Aussage der zuständigen Polizeiinspektion Leer/Emden noch in der Tatnacht ermittelt und festgenommen. Kaum verständlich ist, dass die Täter nicht in Untersuchungshaft (U-Haft) kamen. Sie sind damit auf freiem Fuß. Wie ist das möglich?
Am darauffolgenden Tag ordnete ein Haftrichter die U-Haft an. Diese wurde jedoch - wie aus Justizkreisen verlautete – „gegen Auflagen“ außer Vollzug gesetzt. Damit die Tatverdächtigen in Haft verbleiben, muss ein Haftgrund vorliegen, für den es Anhaltspunkte und Indizien gebe. Dieser liegt im aktuellen Fall offenbar nicht vor.
Ein solcher Grund könnte in einer Fluchtgefahr liegen. Diese kann das Gericht aktuell nicht erkennen. Eine tägliche Meldeauflage reicht aus, um den Gefängnisaufenthalt zu vermeiden. Ferner gelten die Tatverdächtigen als heranwachsend und könnten theoretisch noch nach Jugendstrafrecht juristisch behandelt werden. Sie könnten demnach nicht als erwachsen gelten. Darüber hinaus kann nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.
Von einem dringenden Tatverdacht ist dennoch auszugehen. Im Falle einer Anklage entscheidet das zuständige Gericht darüber, ob die mutmaßlichen Täter weiterhin auf freiem Fuß bleiben.
Für den juristischen Laien ist dieses Prozedere kaum nachzuvollziehen. Schließlich ist es so theoretisch möglich, dass das Opfer seinen Tätern wiederholt im Alltag auf der Straße begegnet. Darüber hinaus ist fraglich, ob die mutmaßlichen Täter über den aktuellen „Freigang“ überhaupt eine Sanktion ihrer Tat verspüren?
Zuerst erschienen im blaulichtblog.de