Ich würde es nicht schreiben, wenn es nicht so absurd wäre. Strenge Auslegung des "Minimierungsgebots" - Persönliche Anrede kann diskriminierend sein - Online-Shops besonders betroffen - Weitreichende Folgen - Sensibilität im Umgang mit personenbezogenen Daten gefordert - Schadensersatz möglich.
EuGH schränkt Datennutzung erneut ein. In seiner neuen Entscheidung legt der EuGH erneut strenge Maßstäbe an Datenverarbeiter an. Nach der DSGVO (Art. 5 Abs. 1 lit. c) dürfen für eine Verarbeitung nur die objektiv notwendigsten Daten verarbeitet werden ("Minimierungsgebot"). Ein Online-Shop darf neben Produktdaten und Konditionen den Namen, die Adresse und - je nach Zahlungsmodalitäten - die Kontodaten eines Kunden erfassen. Nicht aber sein Geburtsdatum, seine Vorlieben oder seine finanzielle Situation.
Das Kopplungsverbot verbietet solche Erhebungen nach dem Motto "Der Kunde will etwas von mir, dann muss er auch mit Daten bezahlen". In der Entscheidung C-394/23 hat der EuGH nun klargestellt, dass auch die Erhebung der Anrede (konkret "Herr" oder "Frau") im Rahmen einer Online-Bestellung gegen dieses "Minimierungsgebot" verstößt.
Im konkreten Fall hatte ein Kunde gegen die Praxis der französischen Staatsbahn SNCF geklagt, im Onlineformular eine Geschlechtsangabe zu verlangen. "Dies sei im Geschäftsverkehr üblich und diene der freundlichen Kommunikation", so die knappe Begründung der SNCF. Strenge Auslegung des "Minimierungsgebots
Diesem lockeren Umgang mit personenbezogenen Merkmalen widerspricht der EuGH in seinem neuen Urteil. "Es kann tatsächlich sinnvoll sein, eine persönliche Anrede zu verwenden, aber dies muss im Einzelfall objektiv gerechtfertigt und dem Kunden transparent erklärt werden. Der bloße Verweis auf eine 'übliche Praxis' reicht nicht aus", so die klare Aussage des EuGH.
Persönliche Anrede kann diskriminierend sein. Weiter führt der EuGH aus, dass solche geschlechtsspezifischen Zuschreibungen diskriminierend sein können. Wobei es ausreicht, dass die Möglichkeit einer Diskriminierung besteht oder der Betroffene dies so empfindet. Online-Shops besonders betroffen
In einer Blitzanalyse hat die ARGE DATEN einige Dutzend Online-Shops untersucht. Bei mehr als der Hälfte ist die Anrede "Herr"/"Frau" beim Einkauf verpflichtend. Beim Rest ist dieses Feld nicht verpflichtend oder es gibt - als Notlösung - weitere Optionen wie "Diverses", " Anderes", ...
Die Untersuchung hat aber auch zahlreiche andere gravierende Fehlerquellen aufgedeckt. Dazu gehören die obligatorische Abfrage des Geburtsdatums, die Angabe von Bestellmotiven oder persönlichen Interessen. Zudem nutzen viele Shops den Shopbesuch und den Bestellvorgang, um Kundeninteressen zu ermitteln. Auch dies widerspricht dem Gebot der Datenminimierung.
Hans G. Zeger, Obmann der ARGE DATEN: Offensichtlich sind die Verpflichtungen der DSGVO bei der Mehrheit der Shopbetreiber noch nicht angekommen. Abgesehen von juristischen Floskeln und - meist fehlerhaften - Cookie-Bannern verhalten sich die Betreiber noch wie in der IT-Steinzeit."
Weitreichende Folgen. Abgesehen vom Anlassfall, dem Online-Shop einer Eisenbahngesellschaft, betrifft das Problem zahlreiche Branchen und Bereiche. Vor allem österreichische Verkehrsunternehmen, Freizeiteinrichtungen (wie etwa Liftbetreiber), Vermietungsdienste, Wohnungsvermittlungen, Bewerbungen etc. verwenden ausufernde Formulare und erheben Daten, die in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der Verarbeitung stehen.
Erwähnt sei nur die Praxis, bei Bewerbungen Fotos zu verlangen oder - wie mehrfach festgestellt - bei der Wohnungsvermittlung aufgrund des Namens Einschränkungen vorzunehmen. Sensibilität im Umgang mit personenbezogenen Daten ist gefragt.
Hans G. Zeger: "Trotz sieben Jahren DSGVO herrscht in Österreich offenbar immer noch weitgehende Unkenntnis über die Anforderungen einer modernen Informationsgesellschaft. Rechtskonform agierende Unternehmen sind gut beraten, auch in Datenschutzfragen mit der notwendigen Sensibilität vorzugehen und ihre Informationsprozesse nach überflüssigen Daten zu durchforsten und diese zu entfernen. Für alle anderen Unternehmen wird es wohl in den nächsten Monaten notwendig sein, ihre rechtswidrige Praxis auf dem Rechtsweg zu beenden."
Schadenersatz möglich. Personen, die aufgrund eines Verstoßes gegen das "Minimierungsgebot" diskriminiert wurden oder eine Diskriminierung befürchten müssen, haben nach der DSGVO Anspruch auf Schadenersatz. Zum einen auf Ersatz der materiellen Kosten, zum anderen wegen der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung.
Hans G. Zeger: "Es wird im Einzelfall schwierig sein, nachzuweisen, dass jemand wegen eines 'verdächtigen' Vornamens oder Portraitfotos keinen Job oder keine Wohnung bekommen hat. Wenn diese Informationen jedoch objektiv nicht erforderlich sind, reicht die Vermutung einer Diskriminierung aus, um immateriellen Schadenersatz zu erhalten. Nach der bisherigen Spruchpraxis der Gerichte sind Beträge ab 1.000,- Euro für die erlittene Kränkung üblich".
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Hey Leute, wenn wir schon so weit sind, dass die Anrede Herr oder Frau bereits einen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen kann, weil sich irgendein Arsch beleidigt oder theoretisch verletzt fühlt, dann, ja dann sind wir jenseits von Eden...
Wenn ein Kind nicht mehr lachen kann wie ein Kind, egal ob Mann oder Frau, dann sind wir jenseits von Eden...
Wenn eine Träne nur noch Wasser ist, dann sind wir jenseits von Eden.
Wenn eine Frau nicht sein kann wie eine Frau, dann sind wir jenseits von Eden.
Wenn ein Mann nicht mehr Mann sein kann, dann sind wir jenseits von Eden.
... dann haben wir umsonst gelebt ...
Wenn man für Liebe und Ehrlichkeit bezahlen muss, um einmal glücklich zu sein... dann haben wir umsonst gelebt.
Wenn uns nichts mehr zusammenhält, ob Mann oder Frau, dann erlischt vielleicht das letzte Licht dieser Welt...
Wenn unser Glaube an Mann und Frau nicht mehr siegen kann, dann sind wir jenseits von Eden.
Wenn alle Hoffnung darauf nur ein Horizont bleibt, den wir nie erreichen, dann haben wir umsonst gelebt...
In diesem Sinne und diesem dummen EU-Gesetz...
Schafft diese Idioten dort weg, sie machen nur Schaden...
Mit anderen Worten: "Persönliche Anrede kann diskriminierend sein" Im EuGH abeiten nur Vollidioten...
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Quelle: http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=75818ehf
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https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
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Artikel - redaktionell/öffentlich (2025/03/16-9999/99/99) powered by e-CMS
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ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz e.V.
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