Das Verbot von Presseerzeugnisse über das Vereinsrecht ist keine neue Idee. 2005 verbot der damalige Bundesinnenminister Otto Schily auf diese Weise die türkischsprachige Zeitung „Anadolu Vakit“ wegen systematischer Volksverhetzung; 2016 verbot Bundesinnenminister Thomas de Maiziere die rechtsextremistische Internetplattform „Altermedia Deutschland“; daneben wurden einige Verlage wegen ihrer Eingliederung in die PKK verboten.
Besonders viel Aufsehen erregte der Fall des als Plattform gewaltorientierte Linksextremist verbotenen Internetportals „linksunten.indymedia“ 2017 aufgrund der Grundlage von §3 Vereinsgesetz. Das BVerwG ließ die gewählte Konstruktion ziemich unaufgeregt durchgehen, ohne dem Argument der klagenden Vereinsmitglieder, die eigentliche Zielreichtung sei die Abschaltung der Internetplattform gewesen, Bedeutung beizumessen.
NvwZ-RR 2020, 738 Rn 34.
Sollte Compact mit ihrer Klage erfolgreich sein und das Verbot nicht bestandskräftig sein, dann können sofort radikale türkische und kurdische Publikationen, sowie linksunten.media wieder ihren Betrieb aufnehmen. So einfach ist das?
Gleiches muss gleich behandelt werden.