Mein Leben gehört mir

Alles Leben ist Statistik, alles Sterben auch. Zwei Dutzend Methoden des Suizids zählt eine einschlägige Statistik auf. Selbstmord durch Erhängen ist die häufigste Form, Suizid durch Sprengstoff läuft unter ferner liefen.

Eine breite Palette an Möglichkeiten, wenn ich mir das Leben nehmen wollte. Will ich übrigens nicht und habe auch nie daran gedacht.

Aber jedenfalls könnte ich in meiner jetzigen Verfassung jederzeit frei entscheiden, ob und wenn ja wie ich gehen will.

Mein Leben gehört mir.

So sieht es auch das österreichische Strafrecht, das keinerlei Sanktionen für Selbstmord oder den Versuch kennt.

So wenig mich auch einschlägige Gedanken akut plagen: In meinem fortgeschrittenen Alter liegt der Gedanke an das eigene Sterben zunehmend und in zunehmender Häufigkeit nahe. Für den Fall des Verlustes an eigenständiger Entscheidungsfähigkeit ist die präzise Sterbeverfügung gemacht.

Aber was ist in einer Lage, in der ich zwar entscheiden, aber einen Entschluss auf einen freiwilligen Abschied nicht allein umsetzen kann? In einer entsprechenden, durchaus vorstellbaren Notlage den wohlüberlegten Suizid will, aber auf Hilfe angewiesen bin?

Sechs Monate bis zu fünf Jahren Haft drohen nach dem § 78 des Strafgesetzbuches dem Arzt, der Verwandten, dem Freund, der mir die dann nötige Hilfe leistete.

Dann gehört mein Leben nach dem Willen des Gesetzgebers plötzlich nicht mehr mir.

Die Bioethik-Kommission hat vor einigen Tagen  mit ihrer Mehrheitsentscheidung für eine Straffreiheit für Beihilfe zum Suizid in äußerst engen Grenzen bestenfalls einen ersten Schritt gemacht, wohl vor allem um Ärzten am Bett von lebensmüden Todkranken Rechtssicherheit zu bieten.

Ärzte, aber auch Verwandte oder sonst persönlich sehr Nahestehende sollen demnach straffrei bleiben, wenn sie bei Suizid Hilfe leisten. Aber nur, wenn Hilfe geleistet wird einem Menschen mit einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung und mit nachhaltigem Todeswunsch.

Das halte ich für eine fortgesetzte Anmaßung des Staates und einen unzulässigen Eingriff in meine persönliche Freiheit im intimsten Bereich.

Ein nachhaltiger Todeswunsch ist ja nicht auf den von der Kommission beschriebenen engsten Bereich beschränkt. Und ebenso wenig sind es die Umstände, die einem den Abgang ohne Hilfe unmöglich machen.

Ob ich in einer Situation unbedingt sterben will, geht den Gesetzgeber nichts an. In logischer Folge sollte er sich weitgehend heraushalten, wenn mir dabei verantwortungsvoll Hilfe geleistet wird.

Regeln gegen einen durchaus möglichen Missbrauch der Beihilfe aus eigennützigen Motiven des Helfers erscheinen sinnvoll bis nötig.

Alles andere ist eine ethische, für viele auch eine religiöse Frage, die jeder für sich beantworten können soll. So oder so.

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Alexander Davidek

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crinan

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Regina Spießberger

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fischundfleisch

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Silvia Jelincic

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