Besonders bei bereits belasteten Personen wird ein Schockerlebnis die körperliche Gesundheit wie auch die Psyche massiv beeinträchtigen.
Schockwirkung :
Die Belastungen eines psychischen Schocks sind individuell unterschiedlich.
Zu den Anzeichen eines psychischen Schocks gehören:
Wechselnde Symptome von Depression, Angst, Verzweiflung, Überaktivität.
Einengung des Bewusstseins, eingeschränkte Aufmerksamkeit, Unfähigkeit, auf Reize angemessen zu reagieren.
Ausführen mechanischer Handlungen
Rückzug in sich selbst bis hin zur Erstarrung
Hektik bis hin zur Fluchtreaktion
Desorientierung
Die gesundheitlichen Folgen :
Diese Anzeichen können einzeln, zusammen oder auch aufeinanderfolgend auftreten. Ihre Ausprägung ist individuell unterschiedlich. Als körperliche Symptome können bei einem akuten psychischen Schock Herzklopfen, Zittern und vermehrtes Schwitzen auftreten.
Psychische Probleme von Jugendlichen im Lockdown haben drastisch zugenommen :
Es gibt aber trotzdem ein offizielles Beispiel für absichtliche Schockerzeugung durch die Regierung :
Man hat also absichtlich ohne jede Evidenz Angst und Schrecken verbreitet und somit massive Schäden in der Bevölkerung verursacht.
Der obige Text stammt aus dem Strategiepapier des BMI
Wieso versuchte die Regierung überhaupt, die Bevölkerung zu schockieren ?
DAS sollte jeder Einzelne seinen direkt erreichbaren politischen Vertreter fragen, logisch war das zu keinem Zeitpunkt der angeblichen *Pandemie*.
Die Regierung spielte also leichtfertig mit Urängsten der Bevölkerung.
Somit bleibt nur eine Frage : War es Körperverletzung oder sogar schon schwere Körperverletzung ?
Körperverletzung, § 83 StGB
(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Schwere Körperverletzung, § 84 StGB
(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht
1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,
2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder
3. unter Zufügung besonderer Qualen.
Bei manchen Folgen würden vermutlich sogar diese Paragraphen greifen :
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, § 85 StGB
(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, § 86 StGB
(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.