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Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu den im Zuge der "Corona-Krise" eingesetzten PCR-Tests stellen sich eine Reihe von Fragen.
Daher wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Die im Zusammenhang mit COVID-19 verwendeten PCR-Tests sind nicht in der Lage, eine Infektion festzustellen. Im besten Fall kann mit dem PCR-Test eine Aussage über die Anwesenheit von zwei bestimmten RNA-Sequenzen in Bestandteilen der Testprobe gemacht werden. Darüber, ob die nachgewiesenen RNA-Sequenzen Teil eines Virus (oder gar eines funktionierenden, also replikationsfähigen Virus) sind, kann der PCR-Test keine Aussage machen. Die im Zuge eines PCR-Tests nachgewiesenen RNA-Sequenzen können daher genau so gut Bestandteile von Partikeln sein, welche durch die Immunreaktion des menschlichen Körpers gegen Erkältungsviren enstanden sind.
Sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) diese mikrobiologischen Tatsachen bekannt?
2) Falls Frage 1 verneint wird: Warum ist dem BMSGPK nicht bekannt, dass der PCR-Test nicht in der Lage ist, eine Infektion festzustellen?
3) Falls Frage 1 bejaht wird: Weswegen lässt es das BMSGPK zu, dass auf Basis eines Tests, welcher nicht in der Lage ist, eine Infektion festzustellen, positiv-getestete Menschen Maßnahmen (bspw. Quarantäne) unterzogen werden, welche schwerwiegend in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreifen?
4) Die Hersteller der PCR-Tests weisen in der Produktinformation ausdrücklich darauf hin, dass die Tests nur für Forschungszwecke zulässig sind - nicht jedoch für diagnostische Zwecke. Trotzdem werden diese Tests für die Diagnose von Corona-Infektionen angewendet.
Sind dem BMSGPK diese ausdrücklichen Hinweise der PCR-Test-Hersteller bekannt?
5) Falls Frage 4 verneint wird: Wie kommt es, dass dem BMSGPK nicht bekannt ist, dass die PCR-Test-Hersteller ausdrücklich darauf hinweisen, dass die PCR-Tests lediglich für Forschungszwecke zulässig sind, nicht jedoch für diagnostische Zwecke?
6) Falls Frage 4 bejaht wird: Wieso gründet sich die offizielle Definition des BMSGPK eines "bestätigten Falles" (nämlich: "Jede Person mit direktem labordiagnostischen Nachweis von SARS-CoV-2, unabhängig von Symptomatik."; siehe Verweis 1) ausgerechnet auf diesem nicht für diagnostische Zwecke zugelassenen PCR-Test - dies obwohl ein derartiges Vorgehen aus medizinischer Sicht völlig unsinnig ist und außerdem zu irreführenden Statistiken führt?
7) Haben die im amtlichen COVID-19-Dashboard (Verweis 2) als Genesene geführten Betroffenen die klinischen Kriterien (siehe Verweis 1) erfüllt - d.h. wurden bei all diesen Betroffenen Krankheitssymptome festgestellt?
8) Falls Frage 7 verneint wird: Ist dann die im amtlichen COVID-19-Dashboard (Verweis 2) verwendete Begrifflichkeit "Genesene" nicht sehr irreführend - und müsste dort die korrekte Begrifflichkeit nicht vielmehr "Genesene und nicht-erkrankte Test-Positive" lauten?
9) Falls Frage 7 verneint wird: Wird das BMSGPK die Begrifflichkeit korrigieren, um eine weitere Irreführung der Öffentlichkeit zu vermeiden?
10) Falls Frage 9 verneint wird: Aus welchen Gründen will BMSGPK eine weitere Irreführung der Öffentlichkeit nicht vermeiden?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der
Antrag
gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.
Verweise:
1) Falldefinition SARS-CoV-2 des BMSGPK: [https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html]
2) Amtliches COVID-19-Dashboard: [https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_GenTod.html?l=de]