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Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat eine Reihe von Verordnungen erlassen, welche massiv die Grundrechte einschränken. Dies offiziell aus dem Grunde, um Bürger vor der Krankheit COVID-19 bzw. vor der Ausbreitung des Erregers dieser Krankheit zu schützen.
Nun ist es jedoch so, dass es zur klinischen Identifizierbarkeit von COVID-19 nur äußerst unklare, d.h. vor allem keine eindeutigen Informationen gibt (wie bspw. anhand von [https://www.derstandard.at/story/2000120397677/wie-sich-die-symptome-von-covid-19-grippe-und-grippalem] ersichtlich ist), sodass sich hierzu einige Fragen aufdrängen.
Weiters: (auch) vom BMSGPK wird offenkundig angenommen, dass ein Virus mit der Bezeichnung SARS-CoV-2 der Erreger für die Krankheit COVID-19 sein soll. Da auf Basis der tatsächlich gesicherten Informationen diese Annahme jedoch als reine Spekulation bezeichnet werden muss, stellen sich auch hierzu eine Reihe von Fragen.
Betreffend der Fragen zum Erreger der Krankheit COVID-19 seien hier der Klarheit wegen die wissenschaftlichen Grundlagen der Infektionslehre, nämlich die Henle-Koch-Postulate ausgeführt. Diese Postulate sind von allergrößter Wichtigkeit, weil ein Mikroorganismus nur dann als Erreger einer bestimmten Krankheit bezeichnet werden darf, wenn diese Postulate erfüllt sind.
Die Henle-Koch-Postulate lauten:
• Der Mikroorganismus muss in allen Krankheitsfällen gleicher Symptomatik detektiert werden können, bei gesunden Individuen jedoch nicht.
• Der Mikroorganismus kann aus dem erkrankten Individuum in eine Reinkultur überführt werden (d.h. es muss ein Isolat herstellbar sein).
• Ein vorher gesundes Individuum zeigt nach Infektion mit dem Mikroorganismus aus der Reinkultur dieselben Symptome wie das kranke Individuum, aus dem der Mikroorganismus ursprünglich stammt.
• Der Mikroorganismus kann aus den so infizierten und erkrankten Individuen wieder in eine Reinkultur überführt werden.
Im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) wird nun die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Sind dem BMSGPK die Henle-Koch-Postulate bekannt?
2) Falls Frage 1 verneint wird: Aus welchem Grund sind dem BMSGPK die Henle-Koch-Postulate nicht bekannt?
3) Falls Frage 1 bejaht wird: Sind dem BMSGPK wissenschaftlich fundierte Gründe bekannt, welche es nahelegen, dass die Henle-Koch-Postulate in der Infektionslehre keine Gültigkeit mehr haben sollten?
4) Falls Frage 3 bejaht wird: Welches sind diese wissenschaftlich fundierten Gründe?
5) Falls Frage 3 verneint wird: Sind dem BMSGPK wissenschaftliche Studien bekannt, welche unter Einhaltung der Henle-Koch-Postulate nachweisen, dass das Virus SARS-CoV-2 der Erreger für die Krankheit COVID-19 ist?
6) Falls Frage 5 verneint wird und im Hinblick darauf, dass ohne einen derartigen wissenschaftlichen Nachweis das Virus SARS-CoV-2 nicht als Erreger von COVID-19 bezeichnet werden darf: Auf welcher Grundlage ist dann das BMSGPK offenbar zu der Auffassung gekommen, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 geeignet wären, den Ausbruch der Krankheit COVID-19 zu verhindern - obwohl das wissenschaftlich unsinnig ist?
7) Falls Frage 5 bejaht wird: Wird das BMSGPK diese wissenschaftlichen Studien der Öffentlichkeit zugänglich machen? Bzw.: Wird das BMSGPK der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung stellen, wo diese wissenschaftlichen Studien zu finden sind?
8) Falls Frage 7 verneint wird: Aus welchem Grund will das BMSGPK diese Informationen der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen bzw. nicht mitteilen?
9) Gibt es irgendwelche Symptome der Krankheit COVID-19, welche nicht genau so gut durch einen grippalen Infekt, einen Husten, einen Heuschnupfen, eine Lungenentzündung oder gar nur durch eine banale Erkältung verursacht sein könnten? In anderen Worten: Gibt es Symptome von COVID-19 welche ein Alleinstellungsmerkmal für sich beanspruchen können?
10) Falls Frage 9 bejaht wird: Welches sind diese Symptome?
11) Falls Frage 9 verneint wird: Wie kann die Krankheit COVID-19 dann überhaupt seriös eindeutig klinisch identifiziert (und eindeutig von Husten, Heuschnupfen, Lungenentzündung oder einer Erkältung unterschieden) werden?
12) Zur unmissverständlichen Klarstellung: Wurden die massiv grundrechtseinschränkenden Maßnahmen (wie Veranstaltungsverbote, Betretungsverbote, Ausgangsbeschränkungen und die sogenannte Maskenpflicht an bestimmten Orten) vom BMSGPK tatsächlich nur zum Zwecke der Verhinderung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 verordnet?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der
Antrag
gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.