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Sehr geehrte Damen und Herren!
Am Markt finden sich keine Hersteller von Alltagsmasken, welche zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann. Vielmehr ist so, dass eine Reihe von Herstellern zu ihren Masken-Produkts ausdrücklich angeben, dass diese nicht vor Viren bzw. vor dem Virus SARS-CoV-2 im Besonderen schützen.
Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Wie erklärt sich das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) die Tatsache, dass es am Markt keine Hersteller von Alltagsmasken gibt, welche zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann? Könnte dies damit zu tun haben, dass Hersteller von Alltagsmasken wissen, dass sie für tatsachenwidrige Wirksamkeitsversprechen haftbar gemacht werden können?
2) Ist dem BMSGPK bekannt, ob am Markt Alltagsmasken angeboten, die verlässlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit eine Übertragung des Virus SARS-CoV-2 verhindern können?
3) Falls Frage 2 verneint wird: Wie kommt dann das BMSGPK zu der Auffassung, dass die am Markt angebotenen Alltagsmasken geeignet wären, die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 zu verhindern bzw. wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern?
4) Falls Frage 2 bejaht wird: Hat das BMSGPK der Öffentlichkeit Informationen zu Herstellern, genauen Bezeichnungen und den technisch-physikalischen Daten dieser Masken-Produkte verfügbar gemacht?
5) Falls Frage 2 bejaht, aber Frage 4 verneint wird: Aus welchen Gründen hat das BMSGPK diese Informationen nicht für die Öffentlichkeit verfügbar gemacht?
6) Falls Frage 2 bejaht, aber Frage 4 verneint wird: Gedenkt das BMSGPK diese Informationen für die Öffentlichkeit verfügbar zu machen - und wann gedenkt das BMSGPK dies zu tun?
7) Falls Frage 4 bejaht wird: Wo hat das BMSGPK der Öffentlichkeit Informationen zu Herstellern und genauer Bezeichnung von Masken-Produkten, welche die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit verhindern, verfügbar gemacht?
8) Sind dem BMSGPK Studien bekannt, welche empirisch und jederzeit nachprüfbar erwiesen haben (also Studien, die nicht bloss Ergebnisse von Modellen darstellen, welche auf fragwürdigen Annahmen oder Schätzungen beruhen), dass das Tragen von Alltagsmasken die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 in Alltagssituationen gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit verhindern kann?
9) Falls Frage 8 bejaht wird: Wird das BMSGPK diese Studien für die Öffentlichkeit verfügbar machen?
10) Falls Frage 8 bejaht, aber Frage 9 verneint wird: Aus welchen Gründen will das BMSGPK diese Studien nicht für die Öffentlichkeit verfügbar machen?
11) Falls Frage 8 verneint wird: War bzw. ist dem BMSGPK klar, dass es eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) darstellt, das Tragen von Alltagsmasken zu verordnen, wenn diese nicht geeignet sind, die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 nicht gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit zu verhindern?
12) Falls Frage 11 bejaht wird: Aus welchen Gründen hat das BMSGPK das Tragen von Alltagsmasken verordnet, obwohl klar war bzw. ist, dass dies einen verfassungswidrigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) bedeutet?
13) Hat das BMSGPK empirisch überprüft bzw. empirisch überprüfen lassen, ob das Tragen der am Markt angebotenen Alltagsmasken sicher keine gesundheitlichen Schäden verursacht?
14) Falls Frage 13 verneint wird: Aus welchen Gründen hat das BMSGPK nicht empirisch überprüft bzw. empirisch überprüfen lassen, ob das Tragen der am Markt angebotenen Alltagsmasken sicher keine gesundheitlichen Schäden verursacht?
15) Falls Frage 13 bejaht wird: Gedenkt das BMSGPK die Studien, durch welche empirisch überprüft wurde, dass das Tragen der am Markt angebotenen Alltagsmasken, sicher keine gesundheitlichen Schäden verursacht, für die Öffentlichkeit verfügbar zu machen - und wann gedenkt das BMSGPK dies zu tun?
16) Falls Frage 15 verneint wird: Aus welchen Gründen will das BMSGPK die Studien, durch welche empirisch überprüft wurde, dass das Tragen der am Markt angebotenen Alltagsmasken sicher keine gesundheitlichen Schäden verursacht, nicht für die Öffentlichkeit verfügbar machen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der
Antrag
gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.
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