Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Ausführungen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zur ökosozialen Steuerreform (abgerufen am 22.04.2024) werfen grundsätzliche Fragen auf.
Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Im Hinblick auf die Aussage des BMK, dass »der klimaschädliche CO2-Ausstoß [...] einen Preis bekommt« (in den vorbenannten Ausführungen des BMK zur ökosozialen Steuerreform):
Was meint das BMK mit »klimaschädlich« in dieser ganz konkreten Aussage?
2) Verfügt das BMK über gesichertes Wissen dazu, dass der Ausstoß von CO2 in dem vom BMK gemeinten Sinne »klimaschädlich« ist?
3) Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMK im Detail aus?
Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren (bspw. durch Nennung der konkreten, objektiv-messbaren Parameter, welche die vom BMK gemeinte »Klimaschädlichkeit« nachvollziehbar darstellen), wird höflichst ersucht!
4) Im Hinblick auf die anerkannte Tatsache, dass die Daten aus dem Vostok-Eiskern zeigen, dass der Anstieg des CO2-Gehalts 600 ± 400 Jahre nach der Erwärmung der Antarktis begann – in den Worten des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC): »From a detailed study of the last three glacial terminations in the Vostok ice core, Fischer et al. (1999) conclude that CO2 increases started 600 ± 400 years after the Antarctic warming.« (aus dem IPCC Annual Report 3 Climate Change 2001):
Verfügt das BMK über gesichertes Wissen dazu, dass empirische Daten existieren, welche dokumentieren, dass nachfolgend auf einen Anstieg des CO2-Gehalts in der Erdatmosphäre ein Temperaturanstieg in der Erdatmosphäre erfolgt (also diametral entgegensetzt zu den empirischen Daten aus dem Vostok-Eiskern, welche nach der Studie von Fischer et al. zuerst einen Temperaturanstieg in der Erdatmosphäre dokumentieren und danach folgend mit 600 ± 400 Jahren Zeitverzögerung einen Anstieg des CO2-Gehalts in der Erdatmosphäre)?
5) Falls Frage 4 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMK im Detail aus?
Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der
Antrag
gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.