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Die europäische Rechts(?)sprechung ist um eine bereits mehrfach von der Netzgemeinde kritisierte Entscheidung reicher. Mit Urteil vom 8.September 2016, hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes im Rechtsstreit GS Media BV (Playboy) gegen Sanoma Media Netherlands BV über die Verlinkung auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk gegen den Beklagten entschieden.
Sanoma BV hatte im Urheberrecht eines Fotografen stehende Fotos, die zuvor von GS Media BV rechtswidrig veröffentlicht wurden, auf einen eigenen Filesharing-Dienst übernommen und sie mittels Verlinkung einem breiten Publikum zugänglich gemacht. Nach Aufforderung durch GS Media BV wurden die Fotos von Sanoma BV zwar entfernt, jedoch über einen anderen Filehoster wieder zugänglich gemacht, woraufhin GS Media BV klagte.
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Strittig erscheint der Entscheid des EuGHs jedenfalls wegen seiner Formulierung. Vordringlich Betreiber kommerzieller Websites geraten in Gefahr, sich selbst einer Urheberrechtsverletzung strafbar zu machen, wenn bereits die verlinkte Website eine Urheberrechtsverletzung begeht. Nach Auffassung des EuGHs ist es für einen Websitebetreiber zumutbar, zumindest, wenn mit dem Onlineangebot eine Gewinnabsicht verfolgt wird, die Inhalte der zu verlinkenden Website zuvor einer Prüfung zu unterziehen, ob Schutzrechte verletzt werden. Ob eine bloße Nachfrage beim jeweiligen Websitebetreiber mit schriftlicher Bestätigung ausreicht und wie es sich bei nachträglich online gestellten Inhalten im verlinkten Onlineangebot verhält, bleibt dabei offen. Auch die Formulierung selbst schafft Raum für unterschiedliche Auslegungen.
Im Moment sollten Websitebetreiber sicherheitshalber davon ausgehen, dass spezialisierte Abmahnkanzleien schon die Bleistifte spitzen und eine neue Absahnwelle initiieren. Denn – speziell Foren- und Newsboard-Betreiber, Blogs und kleine Mediendienste, die gerne auf kostenlose und lizenzfreie Inhalte zurückgreifen, bzw. sich bei Instagram und Co bedienen, sollten ihre bereitgestellten Inhalte als auch verlinkten Quellen, einer genaueren Prüfung unterziehen. Zu prüfen wäre auch, ob als reiner Text bereitgestellte Links (funktionslos), ebenso von dieser Rechtsprechung betroffen sind. Selbst "private" Websitebetreiber sollten aufpassen, da eine Website, wenn sie kommerzielle Inhalte enthält (klassisches Beispiel Bannerwerbung), schnell als gewerblich eingestuft wird. Allgemein steht zu erwarten, dass der Einhaltung des Urheberrechts in den kommenden Monaten sehr hohe Aufmerksamkeit zukommen wird.
Gelingt es dem EuGH nicht, sein Urteil über die Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3, Abs. 1, zu entschärfen, wird dies zwangsläufig zu einer Linkaustrocknung im Internet führen, wodurch die meisten Onlineinhalte zu einem Dasein als trockene Textwerke verdammt werden. Sieht man sich z.B. an, wie Bilder von den verschiedensten Stockphoto-Diensten lizenzrechtlich gehandhabt und im Internet aber bereits weit verbreitet sind, schafft dieses Urteil eine solide Basis für Massenklagen. Anwälte können dann nicht nur gegen den eigentlich „Schuldigen“ klagsrechtlich vorgehen, nein, sie brauchen nur nachsehen, welche Seiten auf diese verlinken und verklagen gleich eine ganze Gruppe an Websitebetreibern. Treibt man diesen Gedanken noch auf die Spitze, könnten sogar Suchmaschinenbetreiber unter Druck kommen.
Das LG Hamburg hat sich dem Urteil des EuGHs in einem anderen Verfahren am 18.November 2016 bereits angeschlossen. Dieses Urteil ist insofern von großer Bedeutung, weil die Verantwortung für Websitebetreiber damit auf ein absurdes Maß angehoben wird.
Der Heise-Verlag geht mittlerweile der Sache auf den Grund. Der hauseigene Justiziar wurde zur Klärung mit dem LG Hamburg beauftragt.
Setzt sich dieses Urteil hingegen als Maßstab für die Linksetzung durch, werden wohl viele Websitebetreiber ihre Dienste einstellen. Denn es kann sich niemand sicher sein, dass die verlinkte Seite nicht irgendwann doch urheberrechtswidrige Inhalte bereitstellt.