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Ein junger Syrer soll, so die Anklage, die Rentnerin in ihrer Wohnung getötet haben. . . Da der Angeklagte zur Tatzeit nach bisherigen Erkenntnissen unter 18 Jahre alt war, fällt das Verfahren unter das Jugendstrafrecht und findet nicht öffentlich statt. Zitierte Quelle

Die Tat wurde im Dezember 2016 begangen. Zum aktuellen Stand des Verfahrens schreibt die gleiche Quelle: Verdächtiger im Cottbuser Mordfall Gerda K. ist auf freiem Fuß

Der Angeklagte befinde sich seit mehr als zwei Jahren und vier Monaten in Untersuchungshaft und ein kurzfristiger Verfahrensabschluss sei nicht absehbar. Deshalb habe sich die Kammer, unter Berücksichtigung des Alters des Angeklagten und trotz der Tatsache des nach wie vor bestehenden dringenden Tatverdachts, entschieden, dass die Untersuchungshaft auch unverhältnismäßig ist.

Dem Angeklagten wurde vorgegeben, wo er sich ab jetzt aufhalten soll. Außerdem muss er sich täglich, außer an den Tagen, an denen die Verhandlung stattfindet, bei einer Polizeidienststelle melden und pünktlich zu den Hauptverhandlungsterminen erscheinen. . . Die erteilten strengen Auflagen erscheinen der Kammer ausreichend, um der weiterhin bestehenden Fluchtgefahr entgegenzuwirken“, heißt es in der Mitteilung des Landgerichts weiter. . . Dem Angeklagten wird vorgeworfen Gerda K. getötet zu haben, um Geld und Wertgegenstände zu entwenden.

Im Klartext: Ein (angeblich) jugendlicher Syrer wird eines Raubmordes verdächtigt und in Untersuchungshaft gesteckt. Nach etwas über 2 Jahren und 4 Monaten wird die Untersuchungshaft wegen der langen Verfahrensdauer aufgehoben, weil sie dem Gericht außer Verhältnis zum Verdacht eines Raubmordes erscheint.

Zur Rechtslage: Laut §122 (3) StPO muß bei Mordverdacht kein Haftgrund (z.B. Fluchtgefahr) bestehen, um die Untersuchungshaft anzuordnen. Gemäß §§ 18 JGG und 211 StGB können jugendliche Mörder mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden.

Aber schon nach weniger als einem Viertel dieser Zeit wird der Mordverdächtige im o.g. Fall des Raubmordes an der Rentnerin trotz trotz dringenden Tatverdachts und bestehender Fluchtgefahr aus der Untersuchungshaft entlassen. Das ist formalrechtlich zulässig, weil die Untersuchungshaft nur eine Kann-Bestimmung ist, d.h. kein Richter in D ist jemals zwingend verpflichtet, Untersuchungshaft anzuordnen, selbst wenn der Verdächtige einen Terroranschlag mit Hunderten Toten verübt hat.

Was kann hier beim Volk ankommen? Ein mordverdächtiger Syrer wird vom Gericht trotz dringenden Tatverdachts und Fluchtgefahr aus der Untersuchungshaft entlassen!

Offenbar um diese Botschaft zu entschärfen, schreibt die Lausitzer Rundschau im Bericht über die Haftentlassung nur noch vom Angeklagten bzw. Verdächtigen und verschweigt seine Herkunft. Damit bestätigt sie einmal mehr die Überzeugung der Ungutmenschen: Sobald bei Tatverdächtigen keine Nationalität oder Herkunft genannt wird, handelt es sich zu gefühlten 99% um Ausländer, und neuerdings fast immer um "Flüchtlinge".

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